Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600070/2/Ki/Jo

Linz, 30.10.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag von Frau S S, P, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 25.10.2007 auf Übergang der Entscheidungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, GZ. VerkR96-790-2007, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 52b VStG

 

 

                                                         Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen die Rechtsmittelwerberin unter GZ VerkR96-790-2007 vom 22.1.2007 eine Strafverfügung erlassen und ihr eine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung hat Frau S lt. ihrer Angabe mit Eingabe vom 30.1.2007 beeinsprucht.

 

Nunmehr stellt Frau S den oben zitierten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Einspruch auf den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verbunden mit dem Vorbringen, dieser möge das Verwaltungsstrafverfahren mit Einstellung abschließen.

 

Inhaltlich wird ausgeführt, dass zwar nicht verkannt wird, dass nach § 52b VStG ein Devolutionsantrag im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gesetzeswortlaut nicht zulässig sei, dies, sollte man nicht die Rechtsansicht vertreten, dass diese Bestimmung einer verfassungskonformen Interpretation im Hinblick auf das faire Verfahren nach Art. 6 Abs.1 und das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK zugänglich sei.

 

Die Rechtsmittelwerberin zitiert in der Folge eine Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezogen auf die Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK und verweist letztlich darauf, dass das gegenständliche Strafverfahren sie in diesen verfassungsgesetzlichen Rechten verletzen würde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang der selben regelt, nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Für den Regelfall, also Verwaltungsstrafverfahren wie auch gegenständlich, ist ein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde bzw. den Verwaltungssenat nicht vorgesehen.

 

Der Gesetzgeber hat durch entsprechende Regelungen bezüglich Verjährung einer Verwaltungsübertretung für behördliche Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb der dort festgelegten gesetzlichen Fristen vorgesorgt und diese damit sowohl für die Behörde als auch für den Beschuldigten als zumutbar angesehen (vgl. etwa die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG und die Fristenregelung des § 51 Abs.7 VStG).

 

Es mag durchaus zutreffen, dass eine überlange Verfahrensdauer eine Verletzung der von der Rechtsmittelwerberin zitierten EMRK-Bestimmungen darzustellen vermag, es ist jedoch diesbezüglich auf das gesamte staatliche Verfahren abzustellen, zumal im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden durch die dargelegten Maßnahmen die Verfahrensdauer in grundsätzlich zumutbaren Grenzen gehalten wird.

 

Dass, wie im vorliegenden Antrag ausgeführt wird, ein Devolutionsantrag ein effektives Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen sein kann, wird nicht in Abrede gestellt, das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des EGMR vom 31.5.2007 (A O gegen Österreich) betrifft jedoch kein Strafverfahren sondern war in diesem Fall Gegenstand ein Verfahren vor Agrarbehörden offensichtlich im Zusammenhang mit einer Bodenreformangelegenheit.

 

Darüber hinaus wird die Verfahrensdauer ohnedies auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren dahingehend berücksichtigt, dass entsprechend der dazu ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine nicht angemessen lange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund Berücksichtigung findet. Zu berücksichtigen ist auch, dass letztlich nicht rechtskräftige Verwaltungsstrafen nicht vollzogen werden dürfen.

 

In Anbetracht dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Bestimmung des § 52b VStG keine andere Bedeutung unterstellt werden kann als jene, dass eben Devolutionsanträge ausschließlich nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht zulässig sind bzw. dass durch die Anwendung dieser Bestimmung noch keine Verletzung der von der Rechtsmittelwerberin angesprochenen EMRK-Bestimmungen bewirkt wird.

 

Der gegenständliche Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

                                                           Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                     Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

                                                                 Mag. K i s c h

 

 

                                                                                                                                                      

 

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