Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110764/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 18.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des M K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.1.2007, VerkGe96-93-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben             und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum     Berufungsverfahren.    

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und  51 VStG.

zu II.: § 66  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.1.2007, VerkGe96-93-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363  Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4, § 23 Abs.1 Z2 und § 23 Abs.4 1. Satz GütbefG 1995 verhängt, weil er als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt (§ 4 Abs.2 GütbefG 1995)" als Mieter des unten angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden, da anlässlich einer am 4.9.2006 um 16.35 Uhr auf der A im Gemeindegebiet von S a.A. bei Km 7,200, durchgeführten Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen (zugelassen auf die C A GmbH) – Lenker: A K – festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kfz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs.4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind:

1.         Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.         sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus            dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum          und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine          Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Es wurde keines dieser Dokumente mitgeführt. Das Kfz war auf der Fahrt von F nach A-P.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass der Bw nichts dafür könne, wenn die Fahrer die Dokumente bei der Firma F vergessen hätte. Die Dokumente seien im Fahrzeug gewesen und seien liegen gelassen worden. Der Bw sehe nicht ein, dass er als Unternehmer für dieses Vergehen Strafe zahlen solle, noch dazu, wo auch die Fahrer eine Strafe bekommen haben. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß  § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die

nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass  er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß  § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss  daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1522 ff).

 

4.2. Diesen  Anforderungen  wird aus nachstehenden  Gründen  nicht entsprochen:

Von der belangten Behörde wurde dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass er als "Inhaber einer Gewerbeberechtigung für 'Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt (§ 4 Abs.2 GütbefG 1995)'  als Mieter ... nicht dafür Sorge getragen hat, ... dass die im § 6 Abs.4 GütbefG angeführten Dokumente mitgeführt wurden". Darüber hinaus wurde der Anhalteort, nämlich die Atterseestraße B 151 im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A., bei Km 7,200, angeführt.

 

Fest steht, dass der Bw die Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt (§ 4 Abs.2 GütbefG) am Standort, besitzt und ausübt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Unterlassungsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, der Tatort dort anzunehmen, von wo aus der Unternehmer hätte handeln sollen, also konkret der Standort des Unternehmens. Von hier aus hätte er Sorge tragen müssen, dass der Mietvertrag und der Beschäftigungsvertrag mitgeführt werden. Weder in der Strafverfügung vom 14.9.2006 noch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis geht aber der Standort des Unternehmens und daher der Tatort hervor.

Die Anführung des Unternehmenssitzes bzw Wohnsitzes in der Parteienbezeichnung (Briefkopf) entspricht nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, zumal die Parteienbezeichnung kein Bestandteil des Spruches ist.

 

Da innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Tatumschreibung und Tatanlastung sohin nicht erfolgt ist, insbesondere der Tatort nie vorgeworfen wurde, ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Es war daher das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Abschließend wird noch bemerkt, dass die belangte Behörde im Spruch zwei Delikte (Fehlen des Mietvertrages und des Beschäftigungsvertrages) vorgeworfen hat, jedoch nur eine Geldstrafe, nämlich  363 Euro (Mindeststrafe), verhängt hat; es wären aber, um dem Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG zu entsprechen, für jedes Delikt auch eine gesonderte Strafe zu verhängen gewesen.  

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschalgwortung:

Tatkonkretisierung, Tatort

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum