Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161937/9/Kei/Ps

Linz, 31.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P N, vertreten durch Ing. M N, G, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Dezember 2006, Zl. VerkR96-5497-2006-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wird.

Statt „um 17 km/h“ wird gesetzt „um 6 km/h“,

statt „117 km/h“ wird gesetzt „106 km/h“,

statt „39 km/h“ wird gesetzt „30 km/h“,

statt „89 km/h“ wird gesetzt „80 km/h“,

statt „§§ 20 Abs. 1 3. Fall“ wird gesetzt „§§ 20 Abs. 2 3. Fall“ und

statt „I/152/2006“ wird gesetzt „I/54/2006“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 28 Euro (= 3 Euro + 25 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 23.09.2006 zu den unten angeführten Zeitpunkten den PKW der Marke A, mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde Wernstein am Inn im Freiland auf der L 506 Schärdinger Straße aus Fahrtrichtung Schärding kommend in Fahrtrichtung Schardenberg gelenkt, wobei Sie folgende Übertretungen gesetzt haben:

1.        Sie haben um 22.10 Uhr bei Strkm 3,550 die im Freiland zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 117 km/h eingehalten und hierdurch eine Übertretung des § 20 Abs. 2 3. Fall StVO 1960 gesetzt.

2.        Sie haben um 22.11 Uhr zwischen Strkm 3,816 und 4,020 die dort verordnete ‚Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 50’ um 39 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 89 km/h eingehalten und hierdurch eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10 a StVO 1960 gesetzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: §§ 20 Abs. 1 3. Fall und 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 i.d.F. BGBl. Nr. I/152/2006 (StVO 1960).

zu 2.: §§ 52 lit. a Z 10 a und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

zu 1.:                  58 Euro

zu 2.:                290 Euro

insgesamt         348 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.:                24 Stunden

zu 2.:                5 Tage und 12 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 34,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 382,80 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Jänner 2007, Zl. VerkR96-5497-2006-Hol, Einsicht genommen und am 8. Oktober 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Revierinspektor J G und Gruppeninspektor H S einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Revierinspektor J G und Gruppeninspektor H S und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Revierinspektor J G und Gruppeninspektor H S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Nach den Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R H wird davon ausgegangen, dass der Bw im Zuge der ihm mit dem Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Übertretung eine Geschwindigkeit von 106 km/h und im Zuge der ihm mit dem Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Übertretung eine Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 342 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat jeweils von einer geringeren durch den Bw gefahrenen Geschwindigkeit ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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