Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162034/20/Sch/Hu

Linz, 29.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D D, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, vom 17.1.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.1.2007, S-16646/06-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 12.9.2007 und 16.10.2007  zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge von „da die Fahrgeschwindigkeit 165 km/h" bis "abgezogen wurde“ zu entfallen hat.

            Anstelle der Zitierung des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 tritt § 99 Abs.3 lit.a     leg.cit.

            Die verhängte Geldstrafe wird auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
            3 Tage herabgesetzt.

II.        Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro. Es            entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum     Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.1.2007, S-16646/06-3, wurde über Herrn D D, W, L, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 330 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verhängt, weil er am 4.5.2006, 22.03 Uhr, in Linz auf der A1, km 168043, FR Salzburg, das Kfz, Kz. …, gelenkt und die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 165 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 33 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung vom 16.10.2007 wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, an den konkreten Vorfall keinerlei Erinnerungsvermögen mehr zu haben. Nach Ansicht der Berufungsbehörde erklärt sich dies ohne weiteres daraus, dass für ihn als Polizeibeamten einer Autobahnpolizeiinspektion Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät einen alltäglichen dienstlichen Vorgang darstellen und daher entsprechende Wahrnehmungen und Amtshandlungen, wenn sie nicht unter ungewöhnlichen Umständen erfolgt sind, nicht allzu lange in Erinnerung bleiben. Im vorliegenden Fall ist seit dem Tatzeitpunkt immerhin ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren verstrichen, sodass das mangelnde Erinnerungsvermögen des Meldungslegers zwanglos erklärlich ist.

 

Die Berufungsbehörde konnte daher auf eine entsprechende vor ihr gemachte Zeugenaussage – der Meldungsleger hat den Berufungswerber im erstbehördlichen Verfahren durch dezidierte Angaben noch belastet – nicht zurückgreifen. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG verlangt aber, dass in der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungssenat der entscheidungsrelevante Sachverhalt erörtert wird. Der Oö. Verwaltungssenat sieht seine kognitive Zuständigkeit nicht darin erschöpft, dass er sich mit dem Verlesen von Aktenstücken, hier der Niederschrift über die erfolgte Zeugeneinvernahme des Meldungslegers bei der Erstbehörde, begnügt.

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeits­überschreitung dem Grunde nach nicht, bringt aber vor, es sei bei der Zuordnung des Messergebnisses zu einer Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug gekommen. Das diesbezügliche Fahrmanöver dieses vermeintlich oder tatsächlich gemessenen Fahrzeuglenkers wurde von ihm bei der Berufungsverhandlung eingehend geschildert. Der Berufungswerber konzediert die Überschreitung der im Tatortbereich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von bis 40 km/h, die zur Last gelegte Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit von 165 km/h treffe aber nicht zu (siehe seine Angaben in der ersten Berufungsverhandlung vom 12.9.2007).

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die Angaben des Berufungswerbers nicht zwingend glaubwürdig sein müssen, aufgrund des Fehlens eines unmittelbar herbeigeführten belastenden Beweismittels konnte aber der Tatvorwurf im Sinne des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mehr mit der für eine verurteilende Berufungsentscheidung notwendigen Sicherheit angenommen werden.

 

Es kann in diesem Sinne daher auch dahingestellt bleiben, ob die vom Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung gemachten generellen Angaben bezüglich Handhabung von Lasergeräten gänzlich den einschlägigen Bedienungsvorschriften entsprechen oder nicht.

 

Zu den Änderungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Tatbestandsmerkmal in den Spruch eines Strafbescheides aufgenommen werden muss (VwGH 13.3.1981, 02/0325/80). Angesichts der obigen Ausführungen zur Beweislage war in diesem Sinne und auch hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruch abzuändern. Daraus folgt auch, dass aufgrund der vorliegenden geringeren Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr die lex specialis des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 als Strafnorm Anwendung zu finden hat, sondern jene des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

 

Die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe resultiert im Wesentlichen aus der sich der Berufungsbehörde darlegenden Beweislage im Hinblick auf das Ausmaß der Übertretung. Aus generalpräventiven Aspekten ist es aber notwendig, unbeschadet dessen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit entsprechend hohen Strafen zu ahnden. Solche Delikte stellen bekanntlich oftmals nicht nur mehr eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Viele schwere Verkehrsunfälle gehen auf solche Delikte zurück bzw. sind zumindest die Folgen gravierender, als dann, wenn Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten werden.

 

Beim Berufungswerber musste eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2004 als erschwerend gewertet werden, dem gegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

 

Den erstbehördlicherseits im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Nettomindesteinkommen von ca. 1.500 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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