Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162186/6/Bi/Se

Linz, 09.10.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C Ö, W, vertreten durch RA Mag. R P, L, vom 28. März 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. März 2007, VerkR96-3176-2006, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 2. Oktober 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt münd­licher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch und der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Maßgabe bestätigt werden, dass die Zitierung des § 4 Abs.7a KFG zu entfallen hat, die Geldstrafe jedoch auf 200 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro; im Rechtsmittelverfahren entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z2 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a, 4 Abs. 7a und 134 Abs.1  KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro (73 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. Februar 2006 um 8.40 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Anhalteort bei der Autobahnkontrollstelle Kematen/I. auf Höhe Strkm 24.900 in Richtung Wels fahrend den Lkw, Iveco, Kz. ......... gelenkt habe, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht von 7.490 kg durch die Beladung um 3.280 kg (nach Abzug der Messtoleranz von 50 kg der geeichten Verbundwaage) über­schritten worden sei; sohin habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, dass die Beladung des Lkw den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 2. Oktober 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechts­vertreters des Bw RA Mag. R P und des Meldungslegers GI M R (Ml) durchgeführt. Der Bw und der Vertreter der Erstinstanz M W waren entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe im Verfahren nie die Überladung in Zweifel gezogen. Allerdings habe der Zeuge M.C. völlig wahrheitswidrig ange­geben, er habe keine Kenntnis von der Überladung gehabt, da er ihm den Lkw geliehen habe. Beantragt werde die nochmalige Zeugeneinvernahme, um diesem vorzuhalten, dass es völlig lebensfremd sei, einem Fremden einen Lkw völlig unentgeltlich für 3-4 Tage zu borgen. Verfahrensgegenständlich sei nur die Frage der Vorwerfbarkeit; die Aussage des C. sei unglaubwürdig. Ihm  sei erklärt worden, der Lkw sei ordnungsgemäß beladen. Zur Ansicht der Erstinstanz, ein Berufskraftfahrer habe sich selbst in die Lage zu versetzen, das Gewicht eines Ladegutes einzu­schätzen, sei pauschal und treffe hier nicht zu. Dazu hätte es Feststellungen über die Art der Ladung bedurft und darüber, ob er überhaupt in der Lage gewesen wäre, sich konkretes Wissen und Grundlagen zu verschaffen. 

Der Zeuge C. sei, wie sich aus dem Akt ergebe, selbst mehrfach einschlägig aufgefallen und habe offensichtlich bereits öfter Probleme mit seinem Transport­unter­nehmen gehabt. Es liege nahe, dass dieser selbst die Überladung seines Lkw zu verantworten habe. Ihm sei der Lkw beladen übergeben und ihm zugesichert worden, das sei in Ordnung. Er habe keine Möglichkeit gehabt, das zu überprüfen. Der Vorwurf sei daher nicht gerechtfertigt und deshalb werde Verfahrenseinstellung beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw gehört, die vorgelegte schriftliche Erklärung des Bw verlesen und erörtert, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenene Straferkenntnisses berücksichtigt und der Meldungsleger zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 28. Februar 2006 gegen 8.40 Uhr den auf M.C. in Deutschland zugelassenen Lkw ........ auf der A8 Innkreis­autobahn in Richtung Wels und wurde bei km 24.900 bei der Autobahnkontrollstelle Kematen/I. angehalten, weil er die Anordnungen zur Benutzung bestimmter Fahrspuren missachtet hatte. Er verantwortete sich dahingehend, er habe diese Umleitungssignale nicht gekannt und sei erstmals in Österreich.

Bei der Verwiegung mittels geeichter Brückenwaage wurde laut vom Ml vorgelegten Wiegeprotokoll 11690 um 8.54 Uhr festgestellt, dass der auf 7.490 kg zugelassene Lkw tatsächlich ein Gesamtgewicht von 10.820 kg hatte. Der Bw übergab dem Ml den Fahrzeugschein, eine Visitenkarte der "I I GmbH, Geschäfts­führung M.C." mit Adressen und Telefonnummern und zwei Lieferscheine mit Absender  M.C., von denen einer auf einen Empfänger W und eine auf S ausgestellt war. Ein Lieferschein war in Deutsch geschrieben – allerdings mit einer kleinen Warenmenge, die mit der Erklärung des Bw durchaus übereinstimmt – einer in einer nicht zuzuordnenden Sprache. Der Ml gab in der Verhandlung an, er habe sich als Ladung "Sammelgut" notiert mit dem Beladeort Stuttgart und dem Entladeort Wels; hier sei ein türkisches Geschäft in Wels genannt gewesen. Er konnte nicht mehr sagen, ob der Lkw plombiert war und vom Zoll geöffnet wurde. Der Lenker habe keinen CMR-Frachtbrief mitgehabt, sonst hätte er diesen kopiert. Ein Gewicht der Ladung sei nirgends hervorgegangen. Der Bw habe vom tatsächlichen Gewicht offenbar keine Kenntnis gehabt.

Laut "eidesstattlicher Versicherung" des Bw vom 1. Oktober 2007 sei der Vorfallstag der erste Tag in der genannten Firma gewesen und er sei im Auftrag und im Namen dieser Fa gefahren.  Der Geschäftsführer M.C. habe ihm vor Fahrtantritt gesagt, er solle erst einmal einen Probetag arbeiten und er wolle ihn fest einstellen, was er dann aber nicht getan habe. Es sei seine einzige Fahrt für diese Firma gewesen von Moeglingen nach Wien. Der Lkw sei bereits beladen gewesen; er habe bei der Beladung nicht mitgewirkt. Laut Mitteilung habe es sich bei der Ladung um Bestecke, Decken und Gläser gehandelt – solches ergibt sich auch aus dem in Deutsch verfassten Lieferschein.

 

M.C. hat am 6.9.2006 in Deutschland ausgesagt, er kenne den Bw nur flüchtig; dieser sei bei ihm nicht angestellt. Er habe nicht gewusst, dass der Bw mit seinem Lkw unterwegs gewesen sei. Er habe sich den Wagen nur für 3-4 Tage ausgeliehen, einen Mietvertrag gebe es nicht und er wisse auch nicht, was der Bw transportiert habe. Er sei auf keinen Fall in seinem Auftrag gefahren, er habe ihm vielmehr einen Gefallen getan, als er ihm den Lkw geborgt habe.

 

Aus der Sicht des UVS passt – ohne neuerliche Befragung des Zeugen – diese Aussage des M.C. mit den vom Ml vorgelegten Papieren nicht zusammen, aus denen sich sehr wohl ergibt, dass die Fahrt ganz offensichtlich im Interesse des M.C. stattgefunden hat. Absender der Ladung war M.C. und von Ausborgen und Gefallen kann keine Rede sein. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass M.C. den Bw ganz gezielt für seine Zwecke eingesetzt hat, um seine für den benutzten Lkw weit übergewichtige Ladung möglichst kostengünstig ans Ziel zu befördern. Der Bw war (und ist) arbeitslos und wollte beim Transportunternehmen des M.C. arbeiten, sodass er offenbar den bereits beladenen Lkw übernahm und losfuhr, ohne sich vom Gewicht der Ladung konkret zu überzeugen. Der Bw ist türkischer Abstammung, dh es ist anzunehmen, dass er beide Lieferscheine lesen konnte. Ob sich daraus ein Ladegewicht erschätzen lässt, bleibt dahingestellt. Allerdings fuhr der Bw von Moeglingen bis nach Österreich, sodass er jedenfalls bereits am Fahrverhalten des immerhin um 3.280 kg – das sind 44% des Gesamtgewichts des Lkw – zu schweren Lkw eine Überladung bemerken konnte. Trotzdem ist er nach Österreich eingereist. Dahingestellt bleiben kann auch, ob er die an sich leicht (weil ohne sprachliche Anforderungen) verständlichen Umleitungssignale tatsächlich auch nach logischen Gesichtspunkten nicht deuten konnte oder in Kenntnis der eklatanten Überladung gezielt einer Anhaltung entgehen wollte – das Verwaltungsstrafverfahren diesbe­züglich war bereits von der Erstinstanz eingestellt worden.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der – hier nicht zutreffenden – Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht ... nicht überschritten wird.

 

Im ggst Fall war der Bw im Besitz der Fahrzeugpapiere insofern, als er aus dem Fahrzeugschein das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw – 7.490 kg – und die beiden für ihn verständlichen Lieferscheine sah. Dass Besteck, Decken und Gläser, die auch von der am Lieferschein ersichtlichen Menge her annähernd einschätzbar waren, keine leichten Güter sind, liegt auf der Hand – allerdings war auf dem nicht verständlichen keine Menge sondern offenbar nur der Preis angegeben. Abgesehen davon hat der Bw die Einreise nach Österreich nach der Fahrt von Moeglingen bis zur Grenze in Suben durchgeführt, obwohl ihm bereits am Fahrverhalten des um 44 % überladenen Lkw die enorme Überschreitung des höchstzulässigen Gesamt­gewichtes auffallen hätte können und müssen. Einerseits ist die berufliche Situation des Bw und dessen "Probefahrt" im Rahmen eines angestrebten Arbeitsverhältnisses nachvollziehbar, andererseits musste ihm seine Verantwortung als Lenker für die offensichtliche Überladung bewusst sein. Auch wenn in der Verhandlung nicht mehr geklärt werden konnte, ob die Ladung für den Bw zugänglich oder der Lkw verplombt und die Ladung daher nicht einsehbar war, hätte der Bw angesichts des im Fahrverhalten von der allgemeinen Lebenserfahrung her wohl auffälligen Lkw von der Einreise in Österreich Abstand nehmen müssen.

Er hat daher ohne Zweifel den ihm – nunmehr in gemäß § 44a Z2 VStG geänderter Form, weil ein Gesamtgewicht von 40.000 kg oder darüber nie vorhanden war – zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung (gänzlich) mangelnden Verschul­dens gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Die Erstinstanz hat – zutreffend – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd berücksichtigt und sein Arbeitslosengeld von ca 800 Euro monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt. Angesichts der zugunsten des Bw zu berücksichtigenden Umstände der Fahrt (Fahrt zur Probe, keine Klärung, ob Lkw verplombt war, schwierige Abschätzung eines Ladegewichts mangels Frachtbrief) war die Strafe herabzusetzen.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Da die finanziellen Verhältnisse eines Beschuldigten bei der Bemessung der Ersatzfrei­heitsstrafe nicht zu berücksichtigen sind, war diesbezüglich beim Bw eine Herab­setzung nicht möglich. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Ladungskontrolle zumutbar vor Passieren des österreichischen Staatsgebietes -> Schuldspruch bestätigt; Strafherabsetzung wegen lindernden Verhältnissen + Unbescholtenheit

 

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