Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108710/2/Bi/Be

Linz, 30.09.2003

 

 

 VwSen-108710/2/Bi/Be Linz, am 30. September 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R Z, W, W, vom

17. November 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 31. Oktober 2002, VerkR96-2440-2002-GG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 145 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. Juni 2002 um 17.53 Uhr im Gemeindegebiet Liebenau auf der L 576 Riedmark Landesstraße auf Höhe Strkm 29.000 in Fahrtrichtung Liebenau als Lenker des Pkw, , entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 36 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 14,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht neben dem Hinweis auf die Möglichkeit technischer Fehlmessungen, die Untauglichkeit von "Radarpistolen" und die Weigerung des Gendarmeriebeamten, ihm das Messergebnis zu zeigen, wofür er seine Gattin als Zeugin namhaft macht und Zeitungsausschnitte vorlegt, im Wesentlichen geltend, die vorliegende Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung stimme nicht mit dem Baustellenbereich in der Natur überein. Er beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw vom Meldungsleger R R (Ml), GP W, zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 10. Juni 2002 um 17.53 Uhr im Baustellenbereich bei km 29.000 der L 576 in Richtung Liebenau bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eine mittels Laser LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7432, auf 110 m Entfernung gemessene Geschwindigkeit von 69 km/h eingehalten habe.

Der Ml führte am 1. August 2002 zeugenschaftlich vernommen aus, er habe vor Einrichtung des Messgerätes den Baustellenbereich abgefahren und sich vergewissert, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen entsprechend durch Verkehrszeichen kundgemacht gewesen seien. Er habe dem Bw angeboten, zur gegenüber liegenden Straßenseite mitzukommen und ihm das Messergebnis auf Display zu zeigen, was dieser aber abgelehnt habe. Es sei verblüffend, dass der Bw nun im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20. Juni 2002 ein Foto verlange, wo er doch genau wisse, dass Lasermessgeräte keine solchen produzieren. Er habe bei der Messung die Verwendungsbestimmungen eingehalten, ein Messfehler liege nicht vor. Er habe mit der Schulterstütze gemessen. Der Ml legte den Eichschein für das verwendete Lasermessgerät - zuletzt vor dem Vorfall geeicht am 22. Mai 2001 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2004 - sowie das ordnungsgemäß ausgefüllte Messprotokoll und anlässlich der Anhaltung gemachte handschriftliche Aufzeichnungen vor, aus denen sich die in der Anzeige enthaltenen Daten ergeben.

 

Laut Verordnung des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 24. April 2002, VerkR10-175-2002-Ho, wird gemäß § 43 Abs.1a StVO für den Bereich der L576 Riedmark Straße von km 28.470 bis 30.000 zur Sanierung der Fahrbahn und Entwässerung, Ausführung durch Land Oberösterreich im Wege der Straßenmeisterei Unterweißenbach, ua im § 2 lit.c eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h 20 m vor bis 20 m nach der Arbeitsstelle in beiden Fahrtrichtungen für die Zeit von 29. April 2002 bis 30. August 2002 verordnet, wobei auf die Kundmachung durch Verkehrszeichen iSd § 52 lit.a Z10a und § 52 lit.a Z11 StVO 1960 hingewiesen wird. Gemäß § 7 Abs.2 dieser Verordnung sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der in den §§ 1 - 3 angeführten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung

 

oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen zu bestimmen. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt beigelegt sind Regelpläne F4 und O4, die nicht zu Bestandteilen der genannten Verordnung erklärt wurden.

 

Laut Bautageberichtsbuch erfolgte am 6. Mai 2002 auf der L576 die Kundmachung der 30 km/h-Beschränkung rechts bei km 28.431, einer Wiederholung bei km 29.169 und des allgemeinen Endes bei km 29.988.

Aus der zitierten Verordnung - der von den Arbeiten betroffene Straßenabschnitt ist nach der Kilometrierung (28.470 bis 30.000) eindeutig bestimmt, die Entfernungsangabe der jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkungen in Metern gemäß § 2 der Verordnung vermag daran wegen der nachvollziehbaren und einfachen Berechnung nichts zu ändern - geht hervor, dass der Beginn der 30 km/h-Beschränkung 20 m vor der Arbeitsstelle, dh nicht vor km 28.450, und das Ende 20 m nach der jeweils tatsächlichen Arbeitsstelle, sohin nicht nach km 30.020, kundzumachen gewesen wäre, um im Sinne des § 44 Abs.1 StVO 1960 eine ordnungsgemäße Kundmachung der genannten Verordnung zu gewährleisten. Auch wenn es den Organen des Bauführers freigestellt ist, die Geschwindigkeitsbeschränkungsbereiche nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung auch in örtlicher Hinsicht zu bestimmen, sind sie dennoch an den vorgegebenen Arbeitsbereich, nämlich den Straßenabschnitt von km 28.470 bis km 30.000 der L576, gebunden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei Abweichungen von 5 m zu tolerieren, die noch keinen Kundmachungsmangel darstellen (vgl VwGH v 9.6.1995, 95/02/0086, v 3.7.1986, 86/02/0038).

 

Tatsächlich befand sich aber laut Bautageberichtsbuch ab 6. Mai 2002 bis 19. Juli 2002, demnach auch am Vorfallstag, dem 10. Juni 2002, der Beginn der dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h bei km 28.431, also 19 m vor dem in der Verordnung angeführten Beginn. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h befand sich gemäß dem kürzeren Arbeitsbereich bereits bei km 29.988, also noch innerhalb des in der Verordnung genannten Straßenabschnitts, was auf die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung keinen Einfluss hatte. Der Ml hat sich offenbar zwar von der Tatsache der Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO (Beginn) bzw § 52 lit.a Z11 StVO (Ende) überzeugt, aber den in der Natur hinsichtlich des Beginns vorgefundenen Zustand nicht mit der Verordnung verglichen.

 

Bei einer Abweichung in einer Größenordnung von immerhin 19 m kann aber von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der genannten Verordnung im Hinblick auf den Beginn der genannten Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 44 Abs.1 StVO nicht mehr die Rede sein. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des

 

angefochtenen Straferkenntnisses war diesbezüglich nicht von einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung auszugehen, was in rechtlicher Hinsicht bedeutet, dass gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG - ohne Kostenvorschreibung - spruchgemäß zu entscheiden war, weil die dem Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Am Rande zu bemerken ist, dass an der ordnungsgemäßen Durchführung der gegenständlichen Lasermessung nach den vorliegenden Unterlagen kein Zweifel besteht, zumal Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich taugliche Geräte zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und einem mit einer Geschwindigkeitsmessung mit diesem Gerät betrauten Straßenaufsichtsorgan aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl VwGH v 8.9.1998, 98/03/0144, ua), das verwendete Lasermessgerät ordnungsgemäß geeicht war und für den Meldungsleger keine Verpflichtung bestand, dem Bw Einsichtnahme in die Displayanzeige zu gewähren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

VO (Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung uae § 52a 710a StVO) nicht adäquat - Einstellung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum