Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162195/8/Fra/Sta

Linz, 15.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B I C, K, 44 E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. März 2007, VerkR96-12870-2005-Pi, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Oktober 2007, zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten eins (§ 9 Abs.6 StVO 1960) und drei (§ 9 Abs.1 StVO 1960) abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums zwei (§ 9 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II.                 Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich der Fakten eins und drei jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (insgesamt 18,80 Euro) zu entrichten. Zum Verfahren hinsichtlich des Faktum zwei entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages sowohl zum erstinstanzlichen als auch zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 9 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden),

2. wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

3. wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a. leg.cit. eine Geldstrafe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt,

weil er als Lenker des Pkw LL in der Gemeinde G, B , bei km 20. am 1.4.2005 um 15.35 Uhr

1. sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet hat, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt hat,

2. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat,

3. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche überfahren hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde – sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Da der Bw die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen  bestreitet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 4. Oktober 2007 durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Verlesung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes, durch Einvernahme des Bw und durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers RI S, PI G.

 

Der Bw blieb bei seinem bisherigen Vorbringen und bestritt die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Der Zeuge RI S führte hingegen aus, die inkriminierten Übertretungen wahrgenommen zu haben. Er habe sich im Dienst befunden und stellte seinen Dienstkraftwagen beim Billa-Parkplatz ab. Er habe rechtwinkelig zur Innviertler Bundesstraße B eingeparkt. Im unmittelbaren Entfernungsbereich befindet sich eine nicht geregelte Kreuzung. Er habe wahrgenommen, dass der Lenker eines grünen Volvo mit dem in Rede stehenden Kennzeichen in Fahrtrichtung W auf dem Linksabbiegestreifen ein geradeaus fahrendes Fahrzeug überholte, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt, sondern die Kreuzung geradeaus fahrend durchfahren und beim Rechtseinordnen die Sperrfläche überfahren habe. Ihm sei dieses zufällig wahrgenommene Fahrverhalten gefährlich vorgekommen, weshalb er auch Anzeige erstattet habe. Er habe im Fahrzeug keine weitere Person wahrgenommen und sich vor allem auf das Kennzeichen konzentriert. Von seinem Standort zur Wahrnehmungsstelle gab es auch keine Sichtbehinderung. Das rückwärtige Kennzeichen habe er dann auch ablesen können. Die wesentlichen Daten, wie Marke des Fahrzeuge, Farbe des Fahrzeuges und Kennzeichen des Fahrzeuges habe er sich im einen Notizblock notiert, den er auch bei der Verhandlung vorgelegt hat.

 

Beweiswürdigend ist zu berücksichtigen, dass der Meldungsleger seine Angaben unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, bei deren Verletzung er straf- und dienstrechtliche Sanktionen zu befürchten hätte, während sich der Bw beliebig verantworten kann, ohne derartige Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Abgesehen von diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel daran, dass der Meldungsleger den ihm unbekannten Bw wahrheitswidrig belastet. Der Meldungsleger wirkte bei der Berufungsverhandlung sachlich und es ist zu bedenken, dass es seine Pflicht ist, dienstlich wahrgenommene Übertretungen anzuzeigen. Da die Wahrnehmungen zufällig erfolgt sind, existiert auch kein Radarfoto bzw. Lichtbild, wie dies vom Bw verlangt wurde.

 

Unter Zugrundelegung der Zeugenaussage des Meldungslegers werden die Fakten eins und drei als erwiesen festgestellt. Nicht erwiesen ist jedoch das Faktum zwei (Überfahren der Sperrlinie). Weder aus der im Akt befindlichen Skizze noch aus den Aussagen des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung kann der Schluss gezogen werden, dass der Bw auch die in Rede stehende Sperrlinie überfahren hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

I. 4. Strafbemessung:

Die Strafe ist entsprechend den Kriterien des § 19 VStG unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen festzusetzen. Der Strafbemessung wurde zu Grunde gelegt, dass der Bw vermögenslos und für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Da der Bw keine konkreten Angaben zur Einkommenssituation gemacht hat und bei der Berufungsverhandlung lediglich ausführte, er sei geringfügig beschäftigt, geht der Oö. Verwaltungssenat von einem geringen Einkommen aus. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als strafmildernd wird dem Bw die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuerkannt.

 

Es ist zu konstatieren, dass die Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der bis 726 Euro reicht, festgesetzt wurden.

 

Die Strafen sind daher unter Berücksichtigung der oa Kriterien angemessen festgesetzt.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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