Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162249/5/Fra/Sta

Linz, 29.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D B, R, 08 Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Mai 2007, VerKR96-585-2007, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2007, zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 9.2.2007 um 20.05 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen  RO (A) auf dem Güterweg N bis zum Hause N, gelenkt (verwendet), ohne dass an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6 KFG 1967) angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette RIP9332 mit der Lochung 03/06 war abgelaufen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 36 lit. e KFG 1967.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden verhängt."

II.                 Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (16 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs.5 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt, weil er sich am 9.2.2007 um 20.05 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen RO (A) auf dem Güterweg N bis zum Haus N, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 17.2.2007 um 16.25 Uhr festgestellt wurde, dass an seinem Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen RO (A) keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette RIP 9332 mit der Lochung 03/06 war abgelaufen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2007 erwogen:

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw bringt vor, es sei einfach nicht richtig, dass er am 9.2.2007 um 20.05 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen RO bewegt habe. Es stimme zwar, dass am 17.2.2007 festgestellt wurde, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen war, jedoch stand das Fahrzeug auf seinem Grundstück, es sei also nicht bewegt worden.

 

Diesem Vorbringen steht allerdings die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers GI K S, PI A, entgegen. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung ua. unter Hinweis auf seine bereits vor der Erstbehörde am 4.5.2007 abgelegte Zeugenaussage aus, wahrgenommen zu haben, an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatörtlichkeit zum angeführten Zeitpunkt hinter dem in Rede stehenden Pkw dienstlich nachgefahren zu sein und eindeutig wahrgenommen zu haben, dass der Bw den in Rede stehenden Pkw gelenkt hat. Der Meldungsleger führte weiters aus, einige Male vor dem 17.2.2007 beim Haus N gewesen zu sein, weil er auf Grund eines Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Erhebungen betreffend den Sohn des Bw durchzuführen hatte. Die abgelaufene Begutachtungsplakette habe er am 17.2.2007 eher zufällig wahrgenommen.

 

Beweiswürdigung:

Der Meldungsleger wirkt bei seiner Einvernahme sachlich kompetent und der Oö. Verwaltungssenat findet keinen Anhaltungspunkt dafür, dass der Meldungsleger den Bw wahrheitswidrig belastet. Zu bedenken ist noch, dass der Meldungsleger bei seinen Ausführungen unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat, während der Bw auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Position keiner derartigen Pflicht unterliegt. Er kann sich nach Opportunität verantworten, ohne dass er Rechtsnachteile befürchten muss. Im Übrigen hat er an der Verhandlung nicht teilgenommen und auch nicht versucht, seine bloße Behauptung, das Fahrzeug am 9.2.2007 um 20.05 Uhr nicht bewegt zu haben, zu untermauern.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin erwiesen, weshalb die Berufung dem Grunde nach abzuweisen war.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zudem auszuführen:

Laut Judikatur des VwGH (VwGH vom 18.11.1981, 81/03/0152) ist eine Übertretung des § 36 lit. e KFG 1967 nicht auch eine Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Fahrzeug verwendet oder verwenden will, sich bereits unmittelbar aus § 36 lit. e KFG 1967 ergibt.

 

Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 25.1.2002, Zl. 99/02/0146, ausgeführt, dass die primäre Übertretungsnorm § 36 lit. e KFG 1967 ist und nicht § 57a Abs.1 leg.cit.

 

Die Strafnorm des § 36 lit. e KFG 1967 richtet sich gegen den jeweiligen "Verwender" des Kraftfahrzeuges (vgl. VwGH vom 16.2.1994, Zl. 93/03/0290).

 

Ein zusätzlicher Verstoß gegen die Lenkerpflicht im Sinne § 102 Abs.1 KFG 1967 – wie im gegenständlichen Straferkenntnis angeführt – ist sohin nicht notwendig.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher eine Änderung der Subsumtion durchzuführen. Die Tatidentität wurde dadurch nicht berührt, weshalb die Neufassung des Schuldspruches auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig war.

 

Strafbemessung:

Mangels Angaben hat die belangte Behörde die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw wie folgt geschätzt:

Monatliches Einkommen 800 Euro, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten. Der Bw hat diesen Annahmen nicht widersprochen, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zu Grunde legt. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zu Gute. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu 5.000 Euro reicht. Wenn daher die belangte Behörde lediglich eine Geldstrafe von 80 Euro festgelegt hat, kann diese Strafe nicht als überhöht bezeichnet werden. Sie ist unter Bedachtnahme auf die (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

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