Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162457/2/Zo/Jo

Linz, 22.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R E, geboren , vom 13.07.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26.03.2007, Zl. VerkR96-19255-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5  und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt, weil dieser als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen S- am 19.06.2006 um 08.40 Uhr bei einer Kontrolle auf der B 151 bei km 7,200 die Schaublätter, die von ihm in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Dieses Straferkenntnis wurde am 14.06.2007 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber am 13.07.2007 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Berufung eingebracht, wobei er gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Aufhebung des Straferkenntnisses von Amtswegen erhob. Dies begründete er damit, dass er bereits die Strafverfügung und in weiterer Folge auch das Straferkenntnis seinem Chef übergeben habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass er die Strafe  bezahlen werde. Sein Chef sei mittlerweile in Konkurs und er habe eine Mahnung bekommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 14.06.2007 mittels RSa nach zwei vorherigen erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wird zutreffend auf die Berufungsfrist von zwei Wochen hingewiesen. Der Berufungswerber hat seine Berufung persönlich am 13.07.2007, also vier Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erhoben. Bezüglich der Fristversäumung gab er sinngemäß an, dass er das Straferkenntnis seinem Chef übergeben habe und dieser ihm mitgeteilt habe, dass er die Strafe begleichen werde. In der Zwischenzeit sei sein Chef aber in Konkurs und er habe eine Mahnung bekommen.

Gleichzeitig beantragte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Aufhebung des Straferkenntnisses von Amtswegen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von Parteien binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 14.06.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufungsfrist ist daher am Donnerstag, den 28.06.2007 abgelaufen. Dieser Umstand war dem Berufungswerber bei seiner mündlich erhobenen Berufung offenbar bekannt, weil sonst der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erklärbar wäre. Die Berufung ist daher verspätet, weshalb sie zurückgewiesen werden muss.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.4 AVG die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zuständig ist. Es wäre daher aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßiger gewesen, wenn die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zuerst über diesen Antrag entschieden hätte und dann erst die Berufung vorgelegt hätte. Unabhängig davon hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck jedenfalls noch über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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