Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251493/28/Kü/Hu

Linz, 25.10.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.X. B, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Oktober 2006, SV96-40-3-2006, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 12. Juni 2007 und 4. Juli 2007, zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Gewerbeinhaber und somit Arbeitgeber am Standort, H, H, den rumänischen Staatsangehörigen, Herrn I D, geb. am …, in der Zeit vom 31.7.2006 bis zum 24.8.2006 an den Tagen Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr als Mechaniker und mit dem Reinigen des Baggers im obgenannten Betrieb ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung beschäftigt."

 

II.                Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. Oktober 2006, SV96-40-3-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Gebrüder R GesmbH in H, H, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher der obgenannten Firma zu vertreten, dass die genannte Gesellschaft den rumänischen Staatsangehörigen, Herrn I D, geb. am …, in der Zeit vom 31.7.2006 bis zum 24.8.2006 an den Tagen Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr als Mechaniker und mit dem Reinigen des Baggers im obgenannten Betrieb ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung beschäftigt hat.

Der rumänische Staatsangehörige wurde in der oben angeführten Firma mit dem Reinigen des Baggers sowie mit Mechanikerarbeiten entgegen § 3 Abs.1 AuslBG beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und ohne dass der genannte Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen  Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Als Entlohnung erhielt der rumänische Staatsangehörige 5,00 Euro stündlich. Unterkunft und Verpflegung erhielt er außerdem.

Im Zuge der am 24.8.2006 durch Organe der Zollverwaltung Linz durchgeführten Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wurde der genannte Ausländer beim Reinigen des Baggers mit Wasser betreten."

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte, obwohl er zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei, keine wie immer geartete Stellungnahme abgegeben habe. Daher habe das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt und abgeschlossen werden müssen. Festzustellen sei, dass der im Spruch angeführte Tatbestand unter Zugrundelegung der vorliegenden Anzeige sowie der Aussage des rumänischen Staatsangehörigen, Herrn I D, in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Als Begehungsform sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Dies deshalb, da es die Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre, vor einer Beschäftigung sich darüber zu erkundigen, ob der im Spruch angeführte Ausländer gemäß den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden dürfe. Der Ausländer habe angegeben, seit ca. drei Wochen beschäftigt zu sein und einen Stundenlohn von 5 Euro zu erhalten. Die Wohnung sei ihm gratis zur Verfügung gestellt worden.

 

Milderungsgründe hätten nicht gewertet werden können. Aufgrund der Beschäftigungsdauer von 3 Wochen erscheine die verhängte Geldstrafe angemessen und nach Ansicht der Behörde geeignet, den Beschuldigten vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Bw vorbringt, dass er I D nicht in seinem Betrieb beschäftigt habe. Herr D habe sich mit seinem Kollegen aus Deutschland auf seinem Betriebsgelände aufgehalten, da diese auf seinem Gelände Motorblöcke zwischenlagern würden.

 

Er habe lediglich der Person gestattet, seinen Hochdruckreiniger zur Säuberung der Motorblöcke zu benützen. Als Herr D seinen Motorblock reinigen hätte wollen, sei auf dem Waschplatz einer seiner Bagger gestanden. Der Dienstnehmer, der mit dem Waschen des Baggers beauftragt gewesen sei, sei kurz ins Hauptgebäude gegangen. Herr D habe in dieser Zeit unaufgefordert und ohne sein Wissen mit dem Hochdruckreiniger den Bagger gewaschen, vermutlich um die Wartezeit auf den Hochdruckreiniger zu verkürzen.

 

Betont würde, dass Herr D nicht mit dem Reinigen des Baggers beauftragt worden sei, sondern dies vermutlich lediglich zur Verkürzung der Wartezeit getan habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Schreiben vom
13. November 2006 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 12. Juni und 4. Juli 2007 an denen der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes teilgenommen haben. Die Zollorgane, welche die Kontrolle durchgeführt haben und ein Arbeiter des Bw wurden als Zeugen einvernommen

 

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw betreibt am Standort H, H, im Geschäftszweig Erdarbeiten und Transporte ein Einzelunternehmen, wobei in seinen Geschäftspapieren als Adresse S, N, angegeben wird.

 

Der Bw ist gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gebrüder R Gesellschaft mbH mit der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift H, H. Grundeigentümer des Standortes H in H sind der Bw und seine Ehegattin. Die Gebrüder R GmbH besitzt an diesem Standort ein Superädifikat zur Errichtung eines Betriebsgebäudes. Die Gebrüder R GmbH ist zwar rechtlich noch existent, entfaltet aber keinerlei Geschäftstätigkeiten am Betriebsstandort mit der Ausnahme, dass das am Standort bestehende Betriebsgebäude an die Einzelfirma des Bw vermietet wird. Sämtliche Baumaschinen bzw. Ersatzteile, die am Gelände H in H lagern sowie sämtliches Werkzeug stehen im Eigentum der Einzelfirma des Bw. Auch das Büro der Einzelfirma des Bw befindet sich in H in H. Sämtliche Entscheidungen der Firma, sämtliche Kontakte mit Behörden und sonstige Tätigkeiten der Einzelfirma des Bw werden von diesem Standort getroffen bzw. geführt. Die Firma des Bw besitzt in S, N, kein Büro.

 

Am 24.8.2006 wurden von Organen des Zollamtes Linz eine Kontrolle des Betriebsgeländes in H, H, durchgeführt. Beim Betreten des Betriebsgeländes haben die Zollorgane eine Person wahrgenommen, die bei einem Bagger gestanden ist und diesen mit einem Hochdruckreiniger gewaschen hat. Bei der Kontrolle dieser Person stellte sich heraus, dass es sich um den rumänischen Staatsbürger I D handelt und dieser nicht im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen ist. Daraufhin wurde mit dem rumänischen Staatsangehörigen ein Personenblatt ausgefüllt. Im Personenblatt hat Herr D angegeben, dass er seit 31.7.2006 als Mechaniker beschäftigt ist und dafür 5 Euro pro Stunde und eine Wohnmöglichkeit erhält. Als seine Arbeitszeiten gab er 7.00 bis 15.00 Uhr von Montag bis Freitag an, als Chef nannte er Herrn R.

 

Die kontrollierenden Zollorgane wollten von Herrn D auch einen Ausweis sehen. Ihnen gegenüber hat Herr D angegeben, dass sich der Ausweis in seinem Zimmer befindet. Ein Zollorgan ist sodann mit dem Ausländer in das Haus gegangen, in dem sich in einem Zimmer mehrere Schlafstellen befunden haben. Der Ausländer hat in diesem Zimmer seinen Ausweis nicht gefunden. Nach dem Verlassen des Zimmers hat der Ausländer auf dem Rückweg im Stiegenhaus durch eine zur Werkstatt vorhandene Türe die Flucht ergriffen. Der Ausländer war daraufhin am Betriebsgelände nicht mehr auffindbar.

 

Vom Bw wurde im Zuge der Kontrolle angegeben, dass er Herrn D von einer Bekannten von ihm kennt. Auf die Frage, seit wann Herr D bei ihm arbeitet, gab er an, dass er seit dem Kontrolltag 8.00 Uhr früh bei ihm arbeitet und von ihm nichts bezahlt bekommt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der beiden kontrollierenden Zollorgane. Beide geben übereinstimmend an, dass sie vor Beginn der Kontrolle bereits von außen gesehen haben, dass der Ausländer am Betriebsgelände damit beschäftigt ist, einen Bagger mittels Wasserschlauch zu reinigen. Weiters bestätigt der Zeuge P, dass vom angetroffenen Ausländer selbstständig ein Personenblatt ausgefüllt wurde, in dem er angegeben hat, 5 Euro pro Stunde sowie eine Wohnung als Lohn zu erhalten. Dass dies den Tatsachen entspricht, ergibt sich auch daraus, dass der Ausländer im Zuge der Kontrolle, nachdem er aufgefordert wurde, einen Ausweis zu zeigen, gesagt hat, dass er diesen in seinem Zimmer am Betriebsgelände hätte. In diesem Zimmer sind nach den Aussagen des Zeugen P auch Schlafstellen gewesen. Weiters ist anzumerken, dass ein nur kurzfristig vor Ort anwesender Ausländer nicht im Zuge einer Kontrolle durch Zollorgane die Flucht ergreifen würde, wenn alles in Ordnung wäre.

 

Zu den Ausführungen des Zeugen W ist zu bemerken, dass dieser zum Kontrollzeitpunkt in der Werkstätte selbst Schweißarbeiten durchgeführt hat und daher die Vorgänge im Freibereich insbesondere das Waschen des Baggers nicht mitbekommen hat. Die Ausführungen des Zeugen, wonach er einen Herrn D nicht kennt, sind insofern unglaubwürdig, als dieser zweifelsohne von den Zollorganen beim Waschen des Baggers angetroffen wurde und gegenüber den Zollorganen angegeben hat, dass er seinen Ausweis aus dem Zimmer im Betriebsgelände holen muss. Ein nur kurzfristig vor Ort befindlicher Ausländer würde gar nicht wissen, dass am Standort ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten besteht, sodass die Ausführungen des Zeugen W aber auch des Bw hinsichtlich der fallweisen Anwesenheit von Ausländern, die alte Autoteile mitnehmen, als nicht glaubwürdig und stichhaltig erweisen.

 

Tatsache ist, dass der Ausländer beim Waschen des Baggers angetroffen wurde, selbstständig ein Personenblatt ausgefüllt hat und noch vor der Ausweisleistung die Flucht vor den Zollorganen ergriffen hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 27 Abs.1 VstG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Im Erkenntnis vom 22.1.2002, Zl. 2000/09/0147, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass auch im Fall von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort ist, den dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen, bzw. wären von dort aus, die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen. Wird die tatsächliche Leitung eines Unternehmens jedoch an einem anderen Ort als dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so hat dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener Ort, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, anzunehmen ist.

 

Entsprechend den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden vom Bw für sein Einzelunternehmen sämtliche Entscheidungen am Standort H in H und nicht von dem im Gewerberegister eingetragenen Standort N, S, getroffen. Auch sämtliche Behördenkontakte werden über den Standort H abgewickelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw als Einzelunternehmen seine unternehmerischen Entscheidungen ausschließlich von diesem Standort aus trifft, weshalb auch  notwendige Beschäftigungsbewilligungen von diesem Sitz aus zu beantragen gewesen wären. Da nachweislich für den Ausländer I D keine Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, ist als Tatort der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen und deshalb die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in erster Instanz gegeben.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.3. Die Erstinstanz zieht den Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma Gebrüder R GmbH und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Verantwortung. Dazu ist festzuhalten, dass entsprechend den Verfahrensergebnissen von der Gebrüder R GmbH am Standort in H keinerlei operative Tätigkeiten mehr durchgeführt werden und ausschließlich das vorhandene Betriebsgebäude an den Bw als Einzelunternehmer vermietet wird. Die operativen Tätigkeiten am Standort in H werden ausschließlich vom Einzelunternehmen H R durchgeführt. Aus diesen Gründen war daher eine Änderung des Spruches vorzunehmen und die angelastete Beschäftigung dem Bw als Einzelunternehmer und Gewerbeinhaber vorzuwerfen.

 

Zu einer Auswechslung der Tat ist es dadurch nicht gekommen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, ob der Beschuldigte die Tat in der Eigenschaft als Arbeitgeber, als zur Vertretung nach außen Berufener, als Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter oder als Bevollmächtigter zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der ihm angelasteten Tat ist. Insoweit diesbezüglich dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ein Mangel anhaftet, hat die Berufungsbehörde ihn zu beseitigen (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0171).

 

Weiters ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der „Sache“ nicht stattfindet (VwGH 30.6.1994, 94/09/0035).

 

Aufgrund der Sachlage war daher der Unabhängige Verwaltungssenat dazu angehalten, den Tatvorwurf entsprechend zu korrigieren und ist es dadurch, dass nunmehr die illegale Beschäftigung des Ausländers dem Bw als Einzelunternehmer und Gewerbeinhaber angelastet wird, es zu keiner Auswechslung der Tat gekommen.

 

5.4. § 28 Abs.7  AuslBG lautet:

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Aufgrund der Zeugenaussagen steht fest, dass der rumänische Staatsangehörige I D am Waschplatz des Betriebsgeländes angetroffen wurde und dabei den abgestellten Bagger mit einem Wasserschlauch gereinigt hat. Bei diesem Waschplatz am Betriebsgelände ist davon auszugehen, dass es sich um einen Arbeitsplatz handelt, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Insofern kann aufgrund der im § 28 Abs.7 AuslBG aufgestellten Vermutung davon ausgegangen werden, dass eine unberechtigte Beschäftigung vorgelegen ist. Die Rechtfertigungen des Bw, wonach es sich bei der angetroffenen Person um eine fremde Person gehandelt hat, die ausschließlich für sich selbst Teile auf dem Waschplatz gewaschen hat, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des erhobenen Sachverhaltes insbesondere der Tatsache, dass der angetroffene Ausländer vor den Zollbehörden angegeben hat, dass er bereits seit drei Wochen zu einem Stundenlohn von 5 Euro arbeitet, nicht nachvollziehbar. Von einem zufällig anwesenden Fremden werden derartige Angaben gegenüber kontrollierenden Zollorganen nach der allgemeinen Erfahrung nicht gemacht. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass die aufgegriffene Person im Zuge der Kontrolle die Flucht ergriffen hat und wäre das für eine Person, die vor Ort Altautos bzw. Altautoteile besichtigt, jedenfalls eine untypische Verhaltensweise. Insgesamt ist daher dem Bw mit seinen Ausführungen, dass er diese Person nicht kennt, nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG zu widerlegen. Für die Tätigkeiten des rumänischen Staatsangehörigen I D konnte im Zuge der Kontrolle keine Beschäftigungsbewilligung vorgewiesen werden und ist deshalb die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

5.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurden weder im schriftlichen Berufungsvorbringen noch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen Argumente vorgebracht, die eine Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens dokumentieren würden. Auszugehen ist vielmehr davon, dass dem Bw die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sehr wohl  bekannt sind, zumal in seinem Betrieb wiederholt Ausländer mit entsprechenden Bewilligungen bereits beschäftigt worden sind. Es sind daher im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte aufgetreten, die ein mangelndes Verschulden des Bw aufzeigen würden. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe im Hinblick auf den Umstand, dass dem Bw keine einschlägige Vorstrafe anzulasten ist, nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG zu bemessen und beträgt der Strafrahmen somit 1.000 bis 10.000 Euro. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles bzw. der kurzfristigen Dauer der Beschäftigung und der bereits erwähnten Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt keine einschlägigen Vorstrafen vorgelegen sind, erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat ausreichend, im gegenständlichen Fall die Mindeststrafe zu verhängen. Nach den im Zuge des Verfahrens gewonnenen Eindrücken ist auch mit dieser Strafe jene Sanktion gesetzt, die dem Bw die begangene Verwaltungsübertretung nachhaltig vor Augen führt und somit geeignet ist, ihn in Hinkunft zur Beachtung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzuhalten. Außerdem darf nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jede Verletzung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen schon alleine aus diesem Grund eine schwerwiegende Übertretung darstellt, welche die Festsetzung einer höheren Strafe rechtfertigen würde.

 

Sonstige Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tat blieb auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 31.07.2009, Zl.: 2007/09/0333-5

 

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