Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108755/5/Bi/Be

Linz, 03.02.2003

 

 

 VwSen-108755/5/Bi/Be Linz, am 3. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 8. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21. November 2002, VerkR96-4010-2002, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 30. Oktober 2002 gegen die wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 gegen ihn ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. Juni 2002, VerkR96-4010-2002, zugestellt durch Hinterlegung am 24. Juni 2002 und von der Post retourniert wegen Nichtbehebung, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
  2.  

     

  3. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).
  4.  

     

  5. Der Bw behauptet weiterhin Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung, macht aber geltend, er habe keine beweiskräftigen Unterlagen. Er stellte einen Anruf bei der Fluggesellschaft zum Erhalt einer Bestätigung in Aussicht, zu dem er bislang wegen seiner beruflich bedingten Reisetätigkeit noch nicht gekommen sei. Ihm sei gesagt worden, dass eine Glaubhaftmachung der von ihm behaupteten Ortsabwesenheit ihm obliege, er sei aber nicht explizit und "in grammatikalisch korrektem Deutsch" aufgefordert worden, dies gleichzeitig zu tun. Eine Obliegenheit sei außerdem keine Verpflichtung. Der Bw beantragt die Wertung seines Einspruchs als fristgerecht, und seine Erläuterungen und Beweisanträge "mit gebührender Sorgfalt" zu behandeln.
  6.  

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass beim vom Bw gelenkten Pkw am 26. Mai 2002 um 16.50 Uhr auf der A1 bei km 191.500 eine Geschwindigkeit von 153 km/h gemessen wurde, wobei die Geschwindigkeitsfeststellung im Nachfahren mit der in der Zivilstreife der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für eingebauten Provida-Anlage durch CI D und RI K erfolgte. Der Lenker, nämlich der Bw persönlich, wurde angehalten und von RI K auf die überhöhte Geschwindigkeit hingewiesen, worauf er eine Anzeige verlangte, die selbstverständlich erfolgte. Weiters wurde in der Anzeige bestätigt, dass der Bw sich dazu geäußert habe, er werde schon Mittel und Wege finden, das nicht bezahlen zu müssen.

Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. Juni 2002 wurde dem Bw diese Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 20 Abs.2 StVO zur Last gelegt und ihm gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 65 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auferlegt. Die an den Bw adressierte Strafverfügung wurde am 19. Juni 2002 zur Post gegeben und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 20. und 21. Juni 2002 mit Beginn der Abholfrist am 24. Juni 2002 beim Postamt 5014 Salzburg hinterlegt. Sie wurde vom Adressaten nicht behoben und daher von der Post im Juli 2002 retourniert.

 

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 10. Oktober 2002 wurde der Bw in Form einer "Letzten Mahnung" aufgefordert, den aushaftenden Betrag binnen zwei Wochen zu überweisen, ansonsten eine zwangsweise Eintreibung im Exekutionsweg veranlasst werde. Diese Mahnung wurde mit 16. Oktober 2002 hinterlegt.

Mit Schreiben vom 30. Oktober erhob der Bw Einspruch gegen die Strafverfügung, die Mahnung und die Geldstrafe und machte geltend, er habe bislang keine Begründung für die Verhängung der Geldstrafe erhalten. Es sei ihm auch deshalb nicht möglich, den Einspruch zu begründen.

 

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 7. November 2002 wurde der Bw darauf hingewiesen, dass die Hinterlegung der Strafverfügung am 24. Juni 2002 die Wirkung der Zustellung habe, es sei denn der Einspruch erweise sich als rechtzeitig. Eine Ortsabwesenheit für den Zeitpunkt der Hinterlegung glaubhaft zu machen, obliege aber dem Bw, wobei auch dafür geeignete Beweismittel im Schreiben genannt wurden. Der Bw wurde - in völlig korrektem Deutsch und unter allgemein verständlicher Wortwahl - aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Dem Schreiben war eine Kopie der Strafverfügung angeschlossen.

Mit Schreiben vom 16. November 2002 erklärte der Bw, er könne sich jetzt an den Vorfall erinnern, den er vermutlich wegen seiner Absurdität verdrängt habe. Er schilderte den Vorfall so, dass ihm die Beamten die gefahrene Geschwindigkeit verschwiegen und 21 Euro verlangt hätten. Er habe auch keine Beweismittel gesehen, sei der Meinung gewesen, die Beamten würden "ihren Irrtum einsehen und den Fall nicht weiter verfolgen" und verlange nun all diese Beweismittel.

 

Der mit 30. Oktober 2002 datierte Einspruch wurde daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die Erstinstanz begründete dies damit, der Bw habe das Vorliegen einer Ortsabwesenheit nicht unter Beweis gestellt und daher könne eine unwirksame Zustellung durch Hinterlegung nicht vertreten werden.

 

Auf Grund des Berufungsvorbringens erging an den Bw unter Hinweis auf die Rechtslage seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates letztmalig die Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Behauptungen bzgl Ortsabwesenheit zu konkretisieren und entsprechend zu belegen. Daraufhin langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein an den Bw adressierter Lufthansa-Kontoauszug "Flugbestätigung" vom 24. Jänner 2003 ein, in dem mit Datum 22. April 2002 ein Flug Salzburg-Frankfurt mit OS 5261 und mit Datum 18. Oktober 2002 ein Flug Frankfurt-Salzburg mit OS 5262 angeführt waren.

Der Bw machte dazu geltend, "er komme hiermit dem Wunsch nach Konkretisierung seiner Ortsabwesenheit" nach und beantragte ua, die Hinterlegung der Schriftstücke nicht als rechtsgültig zu betrachten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß Abs.2 ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Der Bw hat, nachdem ihm seitens der Erstinstanz mit Schreiben vom 7. November 2002 der Begriff "0rtsabwesenheit" erklärt worden war, eine solche, allerdings gänzlich unsubstantiiert, erstmals behauptet, ohne überhaupt auch nur einen Anhaltspunkt dafür zu nennen. Selbst die seitens der Erstinstanz in allgemein verständlicher Form ausgesprochene Aufforderung, seine Behauptung glaubhaft zu machen, hat nicht ausgereicht, dem Bw vor Augen zu führen, dass sein bloßes Zuwarten nicht ausreichen werde.

Als nichts anderes ist auch der nunmehr vorgelegte "Lufthansa-Kontoauszug" zu werten. Der Bw versucht damit offenbar, eine Ortsabwesenheit von 22. April 2002 bis 10. Oktober 2002 "glaubhaft" zu machen, übersieht dabei aber, dass sich der von ihm als "absurder Irrtum" eingestufte Vorfall, der zur Anzeige wegen einer nicht geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung führte, am 26. Mai 2002 auf der A1, Gemeindegebiet, Richtungsfahrbahn Salzburg, ereignete, wo er persönlich angehalten wurde, was bedeutet, dass er zu dieser Zeit nicht im Rahmen beruflicher Reisetätigkeit in Frankfurt war, wo er laut "Lufthansa-Kontoauszug" sein hätte sollen - wenn dieser überhaupt jemals als Beweis dafür gedacht war. Ebenso wenig sagt das darauf enthaltene Datum "18. Oktober 2002" in Bezug auf eine behauptete Ortsabwesenheit am 20., 21. oder 24. Juni 2002 aus. Mangels sonstigem Vorbringen des Bw war daher davon auszugehen, dass eine Ortsabwesenheit nicht vorlag. Es erübrigt sich somit, auf sein weiteres Vorbringen einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei zu bemerken ist, dass damit die Strafverfügung vom 17. Juni 2002 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung: Glaubhaftmachung einer Ortsabwesenheit nicht gelungen - Abweisung.

 
 

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