Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420520/4/BMa/Se

Linz, 16.10.2007

 

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des C G, W, wegen einer Amtshandlung am 4. August 2007 durch der BPD Linz zuzurechnende Beamte folgenden

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

Die Beschwerde wird, soweit durch diese die Ausübung unmittelbarer verwaltungs­behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesprochen wurde, zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z.2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67a Abs.1 Z.2 und § 67 c AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 10/2004 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 21. August 2007 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), eine Richtlinienbeschwerde wegen einer Verkehrskontrolle, in deren Zuge auch eine "Drogenkontrolle" durchgeführt wurde, eingebracht.

Unter anderem wurde vorgebracht, es sei weder seine Fahrweise noch sein Verhalten beanstandet worden, deshalb vermute er, dass sich die Beamten zur erfolgten Perlustration seiner Person und zum Durchsuchen des Pkws durch sein Aussehen veranlasst gesehen hätten, was einen Verstoß gegen § 31 SPG und gegen die Unschuldsvermutung bedeute. Die Rechtmäßigkeit der Fahrzeug- und Personendurchsuchung durch den Beamten mit der Dienstnummer 3750 sei in Zweifel zu ziehen, weil seiner Ansicht nach nicht davon ausgegangen werden habe können, dass er mit illegalen Substanzen in Verbindung gestanden habe oder dass gewisse Tatsachen nach § 40 SPG, die diesen Verdacht hätten aufkommen lassen, vorgelegen seien. Seine Zustimmung zur Durchsuchung sei nicht eingeholt worden und er hätte seine Zustimmung zu dieser auch nicht gegeben. Nicht nur die angeführten Punkte seien als alleinige Grundlage für die Beschwerde anzusehen, sondern die Darstellung des Geschehens als Ganzes.

 

1.2. Weil aus der Beschwerdeformulierung die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf eine Maßnahmenbeschwerde zweifelhaft war und die Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien nicht als alleinige Grundlage erklärt wurde, wurde der Bf gemäß § 13 Abs.3 AVG 1991 und § 67c zur Verbesserung und Klarstellung aufgefordert, damit beurteilt werden kann, inwieweit er eine Maßnahmenbeschwerde erheben wollte. Gleichzeitig wurde dem Bf mitgeteilt, dass, sollte er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben, mit der eine Verbesserung vorgenommen wird, die mängelbehaftete Beschwerde zurückgewiesen wird.

 

2.1. Der Auftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG 1991 wurde dem Bf am 14. September 2007 durch Hinterlegung mit RSb zugestellt.

 

2.2. Innerhalb der gesetzten Frist, das war bis Ablauf des 28. September 2007, hat der Bf zum Verbesserungsauftrag keine Stellungnahme abgegeben.

 

3. Die beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu VwSen-420520 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG 1991 zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen.

 

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Wei/Bk vom 29.12.1998; VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12.7.2001).

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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