Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440087/2/BMa/Se

Linz, 23.10.2007

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Beschwerde des L M, H, vom 16. Oktober 2007 betreffend Verletzung subjektiver Rechte und Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird im Umfang der Verhaltensrüge an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 AVG iVm § 89 Abs.1 SPG

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit der direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Beschwerde vom 16. Oktober 2007, eingelangt am 22. Oktober 2007, werden vom Beschwerdeführer unter den Nummern 1 bis 8 Anträge und Beschwerden dargestellt. Die Beschwerdeschrift ist auch als Richtlinienbeschwerde aufzufassen, hat doch der Beschwerdeführer auf Seite 1, Punkt 2, dies explizit erwähnt.

 

2. Gemäß § 89 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 158/2005) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Beschwerde im Umfang der Aufsichtsbeschwerde gemäß § 6 Abs.1 AVG 1991 an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Da gleichzeitig eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte erhoben wurde, die im Original in den Akten des Oö. Verwaltungssenates zu verbleiben hat, geschieht dies durch Übermittlung von Ablichtungen.

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

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