Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521584/15/Zo/Jo

Linz, 22.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau Mag. A E, geb. , P, H, vom 27.03.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 13.03.2007, Zl. 07/106152 wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Einschränkungen (Befristung bis 30.01.2010, regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt für Psychiatrie und Vorlage dieser Befunde) werden aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z2, 8 Abs.3 und Abs.4 Führerscheingesetz und § 13 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B unter folgenden Befristungen, Auflagen, zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen erteilt:

- befristet bis 30.01.2010

- regelmäßige Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie

- die Befunde über die durchgeführten Untersuchungen sind zumindest halbjährlich       unaufgefordert der Behörde vorzulegen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie sich bei der Amtsärztin geweigert habe, über eine 27 Jahre zurückliegende Diagnose zu berichten, weshalb eine fachärztliche Stellungnahme verlangt worden sei. Die Fachärztin habe sie nur über die Krankengeschichte befragt und sie habe über grausame Erlebnisse aus dem Jahr 2005 berichten müssen. Dies sei für sie sehr unangenehm gewesen. Etwas derartiges dürfe nie Grundlage für eine seelisch-geistige Begutachtung sein und die Fachärztin habe nur sehr begrenzte Zeit für sie gehabt. Sie habe auch neue Befunde und Laborwerte vorgelegt, welche sehr gut gewesen seien. Außerdem seien im Gutachten einige Fakten falsch wiedergegeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer neuerlichen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und einer erforderlichen Ergänzung dieser Stellungnahme am 04.08.2007. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen wurde eine neuerliches amtsärztliches Gutachten vom 08.10.2007 eingeholt. Aufgrund der Aktenlage steht nunmehr fest, dass die bekämpften Einschränkungen aufzuheben sind, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist seit 1971 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Im September 2006 veranlasste ein Verwandter die Öffnung ihrer Wohnung durch die Polizei, weil sich dieser Sorgen um sie machte. Die Berufungswerberin sei krank und leide teilweise unter Realitätsverlust. Im Nachhinein stellte sich allerdings heraus, dass dieser Wohnungsöffnung ein Missverständnis zu Grunde lag. Dieser Vorfall wurde zum Anlass genommen, die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Es wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten sowie eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsergebnisse kam die Amtsärztin zu dem Schluss, dass Frau E bedingt geeignet ist Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Es wurde eine Befristung auf 3 Jahre sowie regelmäßige Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie mit zumindest halbjährlicher Befundvorlage vorgeschlagen. Von der Erstinstanz wurde daraufhin die Lenkberechtigung der Berufungswerberin entsprechend eingeschränkt.

 

Aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung wurde sie vom UVS aufgefordert, eine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. Die Stellungnahme von Dr. G vom 29.06.2007 kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass bei der Berufungswerberin eine vorübergehende psychotische Störung vorgelegen ist, welche sich bereits wieder gebessert habe. Sie sei daher ohne Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Die Amtsärztin führte zu dieser Stellungnahme aus, dass eine Ergänzung erforderlich ist, weil die Stellungnahme auf die Vorgeschichte sowie die Vorbefunde nicht eingehe. Eine ergänzende Stellungnahme wurde am 14.08.2007 vorgelegt und die Amtsärztin erstattete daraufhin ein neuerliches Gutachten. In diesem kommt sie zusammengefasst zu der Ansicht, dass die Berufungswerberin nunmehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitlicher, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.      gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.      zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 8 Abs.4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin nunmehr ohne Einschränkungen geeignet ist Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Dementsprechend konnte ihrer Berufung stattgegeben und die Einschränkungen aufgehoben werden. Für die Entscheidung im Berufungsverfahren ist die derzeitige Sachlage heranzuziehen, weshalb nicht zu beurteilen ist, ob die Einschränkungen zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides allenfalls gerechtfertig waren oder nicht. Derzeit sind sie nicht erforderlich, weshalb eben der Berufung stattzugeben und die Einschränkungen aufzuheben waren.

 

Der Berufungswerberin ist ein neuer Führerschein auszustellen, in welchem die Einschränkungen nicht mehr enthalten sind. Dazu hat sie mit ihrer Führerscheinbehörde Kontakt aufzunehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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