Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521726/5/Sch/Ka

Linz, 25.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H J H, vertreten durch Herrn DDr. G G, Verein "H", E, W, gegen den Bescheid  der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.6.2007, VerkR21-297-2007 Be, wegen Verfügungen nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 26.6.2007, VerkR21-297-2007 Be, die Vorstellung gegen einen vorangegangenen Mandatsbescheid abgewiesen und über Herrn H J H, vertreten durch Herrn DDr. G G, gemäß § 32 Führerscheingesetz ein Verbot der Erteilung einer Lenkberechtigung ausgesprochen sowie das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Motorfahrrädern verboten, und zwar beides für die Dauer von drei Monaten gerechnet ab 21.3.2007.

 

2. Gegen diesen Bescheid  hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein nach einem Zustellversuch an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 27.6.2007 am 28.6.2007 bei der Postfiliale 1106 Wien hinterlegt. Damit begann die gesetzliche Berufungsfrist von zwei Wochen zu laufen und endete sohin am 12.7.2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 18.7.2007 per Mail eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen in der Sache selbst als verspätet zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter und damit Zustellbevollmächtigte des Berufungswerbers konnte zwar glaubhaft machen, dass er am 3.7.2007 von Berlin nach Wien geflogen ist. Im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist im Falle einer Hinterlegung  aber die Frage relevant, wann der Empfänger von einem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im konkreten Fall war dies der 27.6.2007, zumal an diesem Tag ein Zustellversuch samt Einlegung einer Verständigung hierüber in das Brieffach stattgefunden hat. Eine Ortsabwesenheit zu diesem Zeitpunkt wurde trotz entsprechender Einladung durch die Berufungsbehörde nicht belegt.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

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