Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530613/2/Wim/Hu

Linz, 30.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die von der C F und E, B, P, nunmehr H B, F, eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Juni 2003, Wa-10-4-2002, wegen eines wasserpolizeilichen Auftrages betreffend die Abwasserbeseitigung zu Recht erkannt.

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 jeweils in der geltenden Fassung

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mittels wasserpolizeilichem Auftrag gemäß § 138 Abs.2 WRG 1959 der C F und E vorgeschrieben, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen (in dreifacher Ausführung) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung (indirekte Einleitung) der im Schlachtbetrieb in P, B, anfallenden betrieblichen und vorgereinigten Abwässer in die systematische Ortskanalisation der Stadtgemeinde P sowie für die Errichtung und den Betrieb der dazu dienenden Anlagen bis spätestens 10. August 2003 zu beantragen.

 

Eine dagegen eingebrachten Berufung vom 27. Juni 2003 wurde durch Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde abgewiesen und anlässlich der Berufung der wasserpolizeiliche Auftrag wie folgt abgeändert:

 

„Der C F und E, B, P, wird aufgetragen, bis 31. Juli 2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der im Schlachtbetrieb B, P, anfallenden betrieblichen Abwässer nach entsprechender Vorreinigung in die systematische Ortskanalisation der Stadtgemeinde P unter Vorlage der von einem Fachkundigen erstellten Unterlagen (dreifach) anzusuchen oder bis zu diesem Zeitpunkt die betriebliche Abwassereinleitung in die systematische Ortskanalisation auf Dauer unter Stilllegung der dazu dienenden technischen Vorrichtungen einzustellen.“

 

Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der den Fall schließlich an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2007, Zl. 2005/07/0003-9, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Berufungsverfahren gegeben ist.

 

2.       Damit tritt das Verfahren wiederum in das Stadium nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aus dem Jahr 2003 zurück.

 

Diesem Bescheid liegen Abwassermessungen aus dem ersten Quartal 2003 zugrunde, bei denen es zu Überschreitungen der bewilligten Abwassermenge, sowie bei den Parametern schwerflüchtige lipophile Stoffe, BSB5 und CSB kam, die nach Ansicht der Erstbehörde die Bewilligungspflicht gemäß § 32b WRG 1959 für die Indirekteinleitung auslösten.

 

Allgemein gilt, dass Entscheidungen jeweils aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu treffen sind.

 

Da dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch aus parallel laufenden Betriebsanlagenverfahren bekannt ist, dass sich im Betrieb C laufend Veränderungen bezüglich der Schlachtungen und somit auch des Abwasseranfalles ergeben haben, wird es notwendig sein, vor einer neuerlichen Entscheidung aktuelle Abwasseruntersuchungsbefunde hinsichtlich der Bewilligungspflicht zu beurteilen sowie den derzeitigen Zustand und die bestehende Abwassersituation sachverständig an Ort und Stelle zu erheben. Dazu wird es notwendig sein zumindest im Falle eines neuerlichen wasserpolizeilichen Auftrages, auch eine mündliche Verhandlung unter umfassender Wahrung des Parteiengehörs und zur Ermöglichung eines kontradiktorischen Sachvorbringens durchzuführen. Dies wird zweckmäßigerweise durch die Erstinstanz, die zudem auch im Sinne der Verfahrenskonzentration auch für betriebsanlagenrechtliche Belange zuständig ist, erfolgen müssen. Es war daher die Angelegenheit zurückzuverweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde abgehoben;

VwGH vom 24.03.2011, Zl.: 2007/07/0162-5

 

 

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