Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521747/6/Ki/Jo

Linz, 30.10.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, P, A A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B S, Mag. H M, Mag. S S, S F, M, vom 25.9.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.9.2007, VerkR21-682-2007/LL, wegen einer Anordnung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.10.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm § 24 Abs. 4 FSG

 

 

                                                         Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Begründet wurde diese Aufforderung damit, dass auf Grund einer Meldung der PI. N vom 22.7.2007 über eine Wegweisung mit Betretungsverbot der Verdacht bestehe, dass er unter einer Alkoholkrankheit leide. Er habe in schwer alkoholisiertem Zustand seine Gattin bedroht, die Untersuchung der Atemluft habe einen Alkoholgehalt von 1,07 mg/l ergeben. Nach Angaben von Zeugen würde er seit ca. einem Jahr vermehrt Alkohol konsumieren und sich dadurch zunehmend aggressiv verhalten. Aufgrund dieses Vorfalles und der gemachten Angaben würden seitens der Behörde begründete Bedenken betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 25.9.2007 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden

 

3. Der Berufungswerber beantragt die ersatzlose Aufhebung des Bescheides sowie Einstellung des Verfahrens.

 

Im Wesentlichen wird bestritten, dass die Gattin in schwer alkoholisiertem Zustand bedroht worden sein soll und diesbezüglich – unter Vorlage einer Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Linz von der Zurücklegung der Strafanzeige – darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen den Berufungswerber wegen gefährlicher Drohung eingestellt wurde. Ebenso bestritten wird, dass der Berufungswerber unter einer Alkoholkrankheit leide bzw. seit einem Jahr vermehrt Alkohol konsumiere und sich dadurch zunehmend aggressiv verhalte.

 

Es wird zwar zugestanden, dass am Wochenende mit den Jagdkollegen gelegentlich etwas Alkohol konsumiert werde, dieser Alkoholkonsum liege jedoch nie in einem Bereich, der zu einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führe.

 

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass sich das Stammlokal des Berufungswerbers 20 Meter von seinem Wohnhaus entfernt befinde und er daher bei einem allfälligen Gasthausbesuch keinen PKW benötige und auch nicht verwende.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.10.2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seiner Rechtsvertreterin teil, die belangte Behörde ist nicht erschienen.

 

Lt. den vorliegenden Verfahrensunterlagen kam es am 22.7.2007 am Wohnsitz des Berufungswerbers zu einem Vorfall, welcher letztlich den Ausspruch einer Wegweisung und ein Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen i.S.d. § 38a SPG zur Folge hatte, wobei diese Maßnahme zunächst von ihm missachtet wurde. Grund für diese Maßnahme war, dass Herr S in alkoholisiertem Zustand (gemessener Atemluftalkoholgehalt 1,07 mg/l) gefährliche Drohungen zum Nachteile seiner Gattin ausgesprochen haben soll. Dieser Umstand wurde von der Gattin des Berufungswerbers und einer weiteren Zeugin bestätigt, wobei überdies die Gattin ein Alkoholproblem erwähnte. Bei der niederschriftlichen Einvernahme betreffend des Vorfalles am 4.8.2007 (siehe ON 17 des erstbehördlichen Aktes) erwähnte die Zeugin überdies, dass der Berufungswerber nach dem Konsum mehrerer Biere noch mit dem Auto weggefahren sein soll.

 

Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber den auslösenden Vorfall nicht, bestritt jedoch unter Hinweis auf die Zurücklegung der ggstl. Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Linz die gefährliche Drohung und auch, dass er, wie eine Zeugin angegeben hätte, noch mit dem Auto weggefahren sei. Er fahre jährlich ca. 100.000 km und sei Selbständiger, er könnte es sich nicht leisten, bei seinen Kunden in betrunkenem Zustand zu erscheinen. Er sei dem Alkohol nicht abgeneigt, es komme aber vor, dass er mehrere Wochen überhaupt keinen Alkohol konsumiere. Jedenfalls könne er es sich nicht leisten, betrunken ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Vorgelegt wurde ein Laborbefund des Arztes für Allgemeinmedzin Dr. K-A S vom 3.10.2007, wonach die Werte hinsichtlich GOT, GPT, Gamma-GT und Alkal.Phosph. innerhalb der Referenzwerte gelegen sind (Untersuchung 2.10.2007).

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.4 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG 1997 ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (VwGH 2007/11/0024 v. 25.7.2007 u.a.).

 

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen VwGH 2002/11/0103 v. 13.8.2003).

 

Unter Zugrundelegung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.Ö., dass der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungshandlung glaubhaft machen konnte, dass er derzeit weder alkoholabhängig ist, noch Alkohol gehäuft mißbräuchlich konsumiert. Er erweckte einen besonnenen Eindruck, insbesondere sind auch die aktuellen Laborwerte zu berücksichtigen, welche derzeit keinen Anhaltspunkt für eine akute Beeinträchtigung ergeben.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine begründete Bedenken bestehen, der Berufungswerber sei gesundheitlich nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 zu lenken, weshalb daher wie im Spruch zu entscheiden war.

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                     Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                 Mag. K i s c h

 

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