Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110781/12/Kl/Rd/Pe

Linz, 25.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5.Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des A T, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. N N N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.4.2007, VerkGe96-18-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.2007, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 92 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.4.2007, VerkGe96-18-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in, zu verantworten hat, dass am 13.1.2007, 9.55 Uhr, durch sein Unternehmen auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 24.900 im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Oberösterreich, mit dem Lastkraftwagen mit dem deutschen Kennzeichen sowie dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Sammelgut) von Schwieberdingen (Deutschland) nach Izmir (Türkei) durch den türkischen Fahrer A D ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens beantragt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die belangte Behörde den Bw nicht wegen der Verletzung des § 23 Abs.1 Z3 GütbefG verurteilen hätte dürfen, sondern allenfalls wegen der Verletzung der Bestimmungen des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG. Es sei nämlich unter dieser Bestimmung festgehalten, dass zu bestrafen sei, wer nicht dafür sorgt, dass die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigung mitgeführt werden. § 23 Abs.1 Z8 sei somit eine lex specialis und hätte der Bw nur wegen dieser Bestimmung bestraft werden dürfen, diesfalls der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werde. Das Straferkenntnis leide somit an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und sei aus diesem Grund aufzuheben. Auch sei zu beachten, dass das Straferkenntnis dem Bw keine entsprechende Tathandlung vorwerfe, sondern lediglich darlege, dass der Bw etwas zu verantworten hätte. Die belangte Behörde hätte vielmehr einen konkreten Tatvorwurf im Straferkenntnis vornehmen und darlegen müssen, welche Tat dem Bw nun vorgeworfen werde. Diesbezüglich sei das Verfahren auch mangelhaft geblieben. Weiters sei die verhängte Strafe nicht der Tatschuld angemessen. Die belangte Behörde sei von der Unbescholtenheit des Bw ausgegangen, was als Minderungsgrund zu werten sei. Erschwerungsgrund liege keiner vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheine daher die verhängte Geldstrafe als nicht schuld- und tatangemessen und hätte die Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt bzw eine außerordentliche Strafminderung durchgeführt werden müssen.

Des weiteren wurde die Einvernahme des Meldungslegers sowie des Lenkers beantragt.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates gegeben (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus der Anzeige geht hervor, dass das Transportunternehmen des Bw am 13.1.2007 einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport von Schwieberdingen, Deutschland, nach Izmir durchgeführt hat, wobei ein Lenker mit türkischer Staatsangehörigkeit den Transport durchgeführt hat, eine gültige Gemeinschafts­lizenz vorgelegt hat, aber keine Fahrerbescheinigung. Der Gütertransport ist aus dem CMR-Frachtbrief einwandfrei ersichtlich und ist eine Ablichtung der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz für das Unternehmen des Bw angeschlossen.

Eine Anfrage der belangten Behörde beim zuständigen Landratsamt A hat ergeben, dass für die Firma A T am 17.1.2006 eine Gemeinschaftslizenz mit 19 beglaubigten Abschriften, gültig von 17.1.2006 bis 16.1.2011, erteilt wurde. Für den Fahrer A D wurde eine Fahrerbescheinigung am 19.1.2007, gültig vom 19.1.2007 bis zum 16.3.2007, erteilt. Die belangte Behörde hat eine Zeugeneinvernahme des Meldungslegers vorgenommen, wobei dieser am 29.3.2007 angab, dass der Lenker ausdrücklich um die Vorlage der Fahrerbescheinigung gebeten wurde. Seines Erachtens war er der deutschen Sprache jedenfalls so mächtig, dass er den Sinn der Kontrolle verstanden hat und daher auch wusste, dass er neben den sonstigen Fahrzeugpapieren auch die Fahrerbescheinigung vorzuzeigen hat. Vom Lenker wurden eine Gemeinschaftslizenz, Fahrzeugscheine, Frachtpapiere sowie ein türkischer Reisepass ausgehändigt. Eine Fahrerbescheinigung konnte der Lenker nicht vorzeigen.

 

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2007, zu welcher die Parteien geladen wurden und durch ihre Vertreter teilnahmen. Der Bw selbst ist nicht erschienen. Weiters wurde der Lenker als Zeuge geladen, ist zur Verhandlung aber nicht erschienen. Der weiters als Zeuge geladene Meldungsleger Insp. K U wurde einvernommen.

Der einvernommene Zeuge gibt glaubwürdig und widerspruchsfrei an, dass der Lenker genau gewusst habe, welche Papiere bei der Kontrolle vorzulegen seien und seien auch sämtliche Fahrzeugpapiere, Gemeinschaftslizenz, Frachtpapiere und ein türkischer Reisepass vorgelegt worden. Lediglich eine Fahrerbescheinigung habe er nicht gefunden. Es sei ihm genügend Zeit zur Suche der Fahrerbescheinigung zur Verfügung gestellt worden. Die Suche sei erfolglos geblieben. Vom  Lenker wurde eine Sicherheitsleistung eingehoben und ihm mitgeteilt, dass auch gegen ihn Anzeige erstattet werde. Aufgrund des vorgewiesenen CMR-Frachtbriefes sei ersichtlich gewesen, dass ein grenzüberschreitender Gütertransport, und zwar von Deutschland (Schwieberdingen) in die Türkei (Izmir) stattfindet. Dass es sich bei dem Lenker um einen türkischen Staatsangehörigen gehandelt hat, konnte aus dem vorlegten Reisepass ersehen werden.

 

Es steht daher als erwiesen fest, dass am 13.1.2007 durch den Bw ein grenzüberschreitender gewerblicher Gütertransport von Deutschland nach Izmir von einem türkischen Lenker durchgeführt wurde, wobei eine gültige Gemeinschaftslizenz, aber keine Fahrerbescheinigung vorgelegen hat und daher die Fahrt ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002 anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 23 Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs.1 Z3 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird.

 

5.2. Unter Zugrundelegung des erwiesenen Sachverhalts wurde daher ein grenzüberschreitender Gütertransport durch einen Lenker mit türkischer Staatsangehörigkeit für das Unternehmen des Bw mit Sitz in Deutschland vorgenommen, wobei eine gültige Gemeinschaftslizenz verwendet wurde und eine Fahrerbescheinigung für diesen Lenker nicht bestand, da diese erst mit 19.1.2007 vom Landratsamt Ansbach, gültig vom 19.1.2007 bis zum 16.3.2007, erteilt wurde. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 und § 23 Abs.1 Z3 GütbefG erfüllt.

 

Der Bw hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 

 

Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Bw aber nicht erbracht. Vielmehr ist ihm eine Sorgfaltsverletzung anzulasten, dass er als Güterbeförderungsunternehmer Kenntnis über die entsprechenden Berufsvorschriften haben muss bzw sich entsprechende Kenntnis zu verschaffen hat. Dass er aber eine entsprechende Auskunft bei der zuständigen Behörde angestrebt hat, wurde hingegen vom Bw nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr ist aufgrund des Erhebungsergebnisses erwiesen, dass der Bw wusste, dass eine Fahrer­bescheinigung erforderlich ist und hat er eine solche auch beim zuständigen Landratsamt A für den türkischen Lenker beantragt. Er hätte daher bis zur Ausstellung der Fahrerbescheinigung warten müssen und hätte er den Lenker nicht schon vorher einsetzen dürfen. Dass mit 19.1.2007 eine Fahrerbescheinigung erteilt wurde, ändert nichts daran, dass zum Tatzeitpunkt für den türkischen Lenker keine gültige Fahrerbescheinigung vorhanden war. Vielmehr ist dem Bw anzulasten, dass zum Tatzeitpunkt bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn wegen des gleichen Delikts und denselben Fahrer betreffend anhängig war, und der Bw trotz der Kenntnis über das Unrecht seines Verhaltens eine weitere Tatbegehung zumindest in Kauf genommen hat. Es ist daher von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

 

5.3. Wenn hingegen der Bw darlegt, dass ihm eine Verletzung der Bestimmung des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG vorgeworfen hätte werden müssen, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieser Straftatbestand voraussetzt, dass eine gültige Fahrerbescheinigung zwar vorliegt, dass aber der Unternehmer nicht Sorge trägt, dass die gültige Fahrerbescheinigung vom Lenker mitgeführt wird. Es setzt daher dieser Straftatbestand voraus, dass eine gültige Fahrerbescheinigung besteht. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr lag für den verwendeten türkischen Lenker zum Tatzeitpunkt keine gültige Fahrerbescheinigung vor. Es war daher, weil ein Lenker mit Drittstaatsangehörigkeit verwendet wurde, gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG eine Gemeinschaftslizenz iVm einer Fahrerbescheinigung erforderlich. Diese Verpflichtung wurde aber nicht erfüllt. Es war daher das Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 2.500 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro verhängt. Weiters hat sie die Strafe mit dem Unrechtsgehalt der Tat begründet. Diese Ausführungen können auch vollinhaltlich dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen wurden mangels Angaben des Bw die persönlichen Verhältnisse geschätzt, und zwar mit monatlich 3.000 Euro netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren wurden vom Bw hiezu andere Angaben getätigt, weshalb diese Schätzung der nunmehrigen Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Bw bereits zweimal rechtskräftig wegen des gleichen Vergehens bestraft werden musste, welcher Umstand aber nicht als erschwerend gewertet worden sei, da die Rechtskraft erst nach der nunmehrigen Tatbegehung eingetreten ist. Es wurde daher von der Unbescholtenheit des Bw ausgegangen und dies als Milderungsgrund gewertet. Wenngleich die belangte Behörde keinen Erschwerungsgrund angenommen hat, wurde das bisherige Verhalten des Bw als vorsätzliches Handeln eingestuft, welcher Umstand gegen die Verhängung der Mindeststrafe spricht.

 

Grundsätzlich erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Auch war die Annahme des Vorsatzes gerechtfertigt, da der Bw den Lenker A D bereits vor der gegenständlichen Beanstandung schon einmal ohne Fahrerbescheinigung für einen grenzüberschreitenden Gütertransport eingesetzt hat. Dennoch war die verhängte Geldstrafe vom Oö. Verwaltungssenat auf 2.000 Euro herabzusetzen, da der Bw eine Fahrerbescheinigung beim zuständigen Landratsamt beantragt hat und ihm diese auch mit 19.1.2007, sohin sechs Tage nach Tatbegehung, erteilt wurde. Dies wurde von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt. Diese Tatsache spricht für eine gewisse Einsichtsfähigkeit des Bw. Einer darüber hinausgehenden Herabsetzung der Geldstrafe standen aber die Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt der belangten Behörde entgegen. Da von keinem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen war – das Vorliegen der Unbescholtenheit des Bw stellt noch kein erhebliches Überwiegen dar -, war von der Anwendung des § 20 VStG abzusehen.

 

Auch war die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu verneinen, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

6. Da die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch die Ersatz­freiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

 

7. Weil der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf 200 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist kein Kostenbeitrag zu leisten.        

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Vorsatz, Strafbemessung

 

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