Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110771/3/Kl/Rd/Pe

Linz, 29.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des F G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.3.2007, VerkGe96-21-1-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Straferkenntnisses das Wort "besitzt" zu entfallen hat.

 

II.    Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 62 Abs.4 iVm  66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §  64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.3.2007, VerkGe96-21-1-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG verhängt, weil er im Standort, eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit 5 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) besitzt und als Unternehmer nicht dafür gesorgt hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird, weil Herr A D am 16.1.2007 um 9.30 Uhr auf der B 143, Strkm 7.400, Gemeindegebiet Aurolzmünster, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg überstiegen hat, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Container) von Schärding nach Aurolzmünster durchgeführt hat, ohne dass er im Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass am Tattag von Kunden Kartonagen abgeholt und diese im Unternehmen des Bw weiterverarbeitet worden seien. Es handle sich somit um keinen gewerblichen Güterverkehr, sondern um einen Werkverkehr, sodass eine Konzessionsurkunde nicht erforderlich sei. Der Berufung angeschlossen wurde eine Kopie der Zulassungsbescheinigung und eine Kopie des Auftrages.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG), im Übrigen eine mündliche Verhandlung von den Parteien auch nicht beantragt wurde.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs.1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs.1 Z2 nicht anzuwenden ist.

 

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 23 Abs.4 1. Satz GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungs­übertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.   

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Unternehmer am 16.1.2007 um 9.30 Uhr auf der B 143 bei Strkm 7.400, Gemeindegebiet Aurolzmünster durch den Lenker A D mit dem Kraftfahrzeug, Kz:, dessen Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg überstiegen hat, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchführen hat lassen, ohne dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde. Die Tat wurde vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten. Es hat der Bw den objektiven Tatbestand gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG erfüllt und hat er ihn auch zu verantworten.   

 

4.3. Der Bw hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und war daher Fahrlässigkeit zu vermuten. Ein Entlastungsnachweis, wie in § 5 Abs.1 VStG gefordert, ist dem Bw nicht gelungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ein Unternehmer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ein entsprechendes Vorbringen hat der Bw nicht gemacht. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

4.4. Wenn der Bw nunmehr in der Berufung geltend macht, dass es sich bei der gegenständlichen Güterbeförderung nicht um eine gewerbsmäßige handelt, sondern vielmehr im Werkverkehr durchgeführt wurde, ist ihm, selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, zu entgegnen, dass die Verpflichtung des Unternehmers gemäß § 6 Abs.2 GütbefG aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs.1 GütbefG für Kraftfahrzeuge, die über ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t aufweisen, nicht nur für die gewerbsmäßige Güterbeförderung Anwendung findet, sondern auch für den Werkverkehr. Dass das zum Einsatz gekommene Kraftfahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t aufgewiesen hat, geht aus dem im Akt einliegenden Zulassungsschein hervor und wurde vom Bw auch nicht bestritten. Es geht daher das Vorbringen des Bw, wonach für Fahrten im Werkverkehr keine in § 6 Abs.2 GütbefG genannten Dokumente mitzuführen sind, ins Leere. Die vom Lenker mitgeführte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz stellt ein Dokument für den grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterverkehr dar. Gegenständlich wurde aber kein gewerbsmäßiger grenzüberschreitender Güterverkehr durchgeführt, sondern wurde eine Güterbeförderung im Inland, und zwar von Schärding nach Aurolzmünster, durchgeführt. Es hätte daher der Bw dafür Sorge tragen müssen, dass der Lenker entweder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug des Gewerberegisters mitführt.

 

5. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:         

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessenausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.1. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 6 Abs.2 GütbefG liegt darin, dass das Güterbeförderungsgewerbe vorschriftsgemäß von allen Beteiligten ausgeübt wird. Das Mitführen der entsprechenden Urkunden dient der Kontrolle der Gewerbeausübung. Es besteht daher ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Einhaltung. Das fehlende Sorgetragen des Mitführens der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde kann daher nicht als Bagatelldelikt angesehen werden.   

 

5.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 363 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis zu 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Als straferschwerend wurde eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2004 gewertet. Weiters wurde bei der Strafbemessung auf die vom Bw angegebenen persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und Sorgepflicht für ein Kind) Bedacht gekommen.

Milderungsgründe sind weder im Verfahren hervorgekommen noch vom Bw in der Berufung geltend gemacht worden.

 

Im Grunde der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG kann daher in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen – wie dies gesetzlich gefordert ist – nicht gesprochen werden kann.

 

Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.      

 

6. Die erfolgte Spruchänderung diente dazu, um ein sinnstörendes Wort zu entfernen.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte,  war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Konzessionsurkunde, Werkverkehr, Kontrollsystem

 

 

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