Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108809/2Bi/Be

Linz, 07.02.2003

 

 

 VwSen-108809/2Bi/Be Linz, am 7. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. W, vom 29. Jänner 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 17. Jänner 2003, VerkR96-6066-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. April 2001 um 13.52 Uhr im Gemeindegebiet von Schörfling aA, Westautobahn A1, in Fahrtrichtung Salzburg bei Strkm 232.080 mit dem Pkw als Lenker eines Kfz entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindig

 

 

keit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 15 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, aus dem Radar-Foto sei zu erkennen, dass er gewillt und bemüht gewesen sei, sich an die Begrenzung zu halten, zumal er auf der rechten Spur fahre und an den aufleuchtenden Bremslichtern zu erkennen sei, dass er die Geschwindigkeit korrigiert habe. Er müsse auf den Verkehr achten und könne nicht immer auf den Tacho schauen. Es könne daher sein, dass er für einen kurzen Augenblick die Geschwindigkeit überschreite. Im Übrigen habe er nicht gedrängelt, weil er zum Vorderfahrzeug einen größeren Abstand eingehalten habe als das hinter ihm fahrende Fahrzeug zu seinem Kfz. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafreduzierung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des genannten Pkw bei km 232.080 der A1, RFB Salzburg, am Vorfallstag um 13.52 Uhr eine Geschwindigkeit von 75 km/h eingehalten hat. Die Zulassungsbesitzerin des Pkw, Mag. W, hat im Rahmen der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ihren Gatten, den Bw, als "Benützer" am 19. April 2001, 13.52 Uhr bezeichnet.

Aus dem Radarbild lässt sich der genannte Pkw dem Kennzeichen nach eindeutig erkennen, wobei laut Anzeige und Zeugenaussage des Meldungslegers BI B, LGK f -Verkehrsabteilung, die Geschwindigkeit von 80 km/h mit dem Radargerät MUVA 6FA, Nr 1857, das in einer ordnungsgemäß aufgestellten Radarbox bei km 232.080 eingebaut, und zuletzt vor dem Vorfallstag laut Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 4. April 2000 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2003 geeicht worden war, gemessen wurde. Gemäß den Verwendungsbestimmungen wurde eine Toleranz von 5 km/h abgezogen und der Wert von 75 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

 

 

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 52a Z10a StVO zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h war durch die im Rahmen der Generalsanierung der A1 erforderlichen Bauarbeiten erforderlich und mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Zl. 138.001/34-III/10-01, von km 231.996 bis km 232.375 der RFB Salzburg für die Zeit von 14. Februar bis 15. Juli 2001 verordnet. Laut Ml waren die Vorschriftszeichen am Vorfallstag in Fahrtrichtung des Bw bei km 231.996 deutlich sichtbar aufgestellt.

 

Daraus ergibt sich, dass der Bw bis km 232.080 bereits eine Strecke von 84 m zurückgelegt hatte, wobei sich vor der 60 km/h-Beschränkung eine solche auf zunächst 100 und dann 80 km/h befand, sodass keine abrupte oder unvorhersehbare Geschwindigkeitsverminderung erforderlich war. Eine Überschreitung von 15 km/h liegt jedenfalls über dem Toleranzbereich von 9 km/h, wobei dem Bw nie zur Last gelegt wurde, er habe keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten oder den falschen Fahrstreifen benutzt. Auch wenn die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung innerhalb eines ohnehin im Gang befindlichen Bremsvorganges stattgefunden hat, ist dem Bw entgegen zu halten, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h ab km 231.996 galt und eine bei km 232.080 eingehaltene trotz Bremsvorgang noch immer um 15 km/h überhöhte Geschwindigkeit eben nicht mehr tolerierbar ist. Vom Lenker eines Kfz muss erwartet werden können, sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten und gleichzeitig auf den - im gegenständlichen Fall ohnehin nur in einer Richtung fließenden - Verkehr zu achten.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die verhängte Strafe liegt im Organmandatsbereich, entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abhalten. Eine Herabsetzung der Strafe ist nicht gerechtfertigt; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde innerhalb des Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe festgesetzt, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat

 

 

 

nicht erkennen kann, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß - best

 

 

 

 

 
 

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