Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150569/13/Lg/Hue

Linz, 23.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 21. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des C F, S, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M N-N, W, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. März 2007, Zl. BauR96-2005,  wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass als verletzte Verwaltungsvorschrift § 11 Abs. 1 BStMG zu ergänzen, als für die Strafbemessung maßgebliche Bestimmung § 20 Abs. 1 BStMG zu zitieren und § 29 Abs. 2 Ziffer 2 leg.cit. zu streichen ist.  

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen  am 12. April 2005, 20.55 Uhr, die A1 bei km 171.000 vor der Autobahnraststelle "R" in Ansfelden Süd benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegen, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei eine Mautvignette angebracht gewesen, welche ohne Beschädigung von der Windschutzscheibe angenommen (gemeint wohl: abgenommen) werden konnte.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass zu hinterfragen sei, aufgrund welcher Anhaltspunkte der Meldungsleger S zur Ansicht gekommen sei, dass bereits durch äußerliche Besichtigung durch die Frontscheibe eine nicht richtig geklebte bzw. manipulierte Vignette erkennbar gewesen sei. Die vom Meldungsleger angefertigte Dokumentation (Fotoaufnahme durch die Windschutzscheibe) sei nicht dazu geeignet eine "Wölbung" der Vignette eindeutig nachzuweisen, da eine solche auf dem Foto nicht erkennbar sei. Weiters werde bestritten, dass auf den Fotos erkennbar sei, dass an der abgelösten Vignette keinerlei Schaden entstanden sei, da  das mit der Jahreszahl 05 silber glänzende Hologramm nicht mehr zur Gänze vorhanden sei und auch Ablösungen im Randbereich der Vignette sowie beim Großbuchstaben "B" erkennbar seien. Aufgrund der Tatsache, dass der Bw sich umgehend mit der zuständigen Dienststelle in Verbindung gesetzt habe, könne gefolgert werden, dass sich dieser keinerlei strafbaren Verhaltens bewusst gewesen sei. Ausdrücklich bestritten werde, dass der Bw dem kontrollierenden Organ gestattet hätte, sich in das Kfz zu setzen um zu versuchen, die gegenständliche Jahresvignette Nr. 28780931 von der Frontscheibe abzulösen. Dieses Verhalten sei rechtswidrig gewesen. Vor dem Anbringen der Vignette sei die Frontscheibe des Kfz noch durch die Gattin des Bw mit einem Glasreinigungsmittel gereinigt worden. Wenn der Meldungsleger vermeint habe, dass die Reinigung der gegenständlichen Windschutzscheibe mit einem Scheibenreiniger nicht als Begründung für den schlechten Halt der Vignette angeführt werden könne, da auf der Rückseite der Vignette die genaue Vorgangsweise für die Anbringung abgedruckt sei, sei darauf zu verweisen, dass die Vignette genau entsprechend diesen Anweisungen auf die gereinigte und trockene Windschutzscheibe aufgeklebt worden sei. Hier stelle sich die Frage, mit welchem Mittel sonst die Windschutzscheibe gereinigt werden solle, um den Anweisungen auf der Rückseite der Vignette Folge leisten zu können. Möglicherweise liege ein Produktionsfehler der Vignette vor. Es sei für den Bw nicht erkennbar gewesen, dass sich die Vignette abgelöst habe bzw. ein vereinfachtes Ablösen möglich gewesen sei. Der Vertreter des Bw weist zusätzlich darauf hin, dass auch er die ordnungsgemäß aufgeklebte Jahresvignette für das Jahr 2005 nahezu beschädigungslos von seinem Kfz entfernen habe können.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 12. April 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf und die Lenkerdaten. Das Ersatzmautangebot sei abgelehnt worden. Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt: "Herr F gab an, dass er die Vignette so wie er sie gekauft hat auf die Windschutzscheibe aufgeklebt hat. Seine mitfahrende Frau M F erklärte, dass sie die Windschutzscheibe gereinigt hat, und da eventuell ein Schmierfilm auf der Scheibe zurückgeblieben war.

Bei der Kontrolle am Parkplatz in Ansfelden/Süd vor der Raststelle "R", bei der das Ehepaar F noch nicht anwesend war, hatte sich die Vignette gelöst und haftete nur an den Außenrändern. Auf Grund dieses Umstandes wurde ein Mitteilungszettel unter den Scheibenwischer gesteckt, in dem um Rücksprache bei der ho Dienststelle ersucht wurde. Als die Streife Haid III (CI S und KI S) beim vorgenannten Fahrzeug wieder eintraf, war die Vignette fest an die Windschutzscheibe angedrückt, konnte jedoch durch Anheben mit dem Fingernagel ohne Beschädigung bzw. ohne dass Sicherheitsmerkmale an der Scheibe haften blieben, von CI S abgezogen werden. Beide Personen bestritten, die Mautvignette manipuliert zu haben und gaben an, dass sie zwar ein zweites Auto besitzen, sich aber auch am zweiten Fahrzeug eine Jahresvignette befindet. Von der Vignette wurde Fotos angefertigt, welche bei der ho Dienststelle aufliegen."

 

Nach Strafverfügung vom 14. April 2005 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 1. Juni 2005 führte der Meldungsleger Folgendes aus:

"1. Das Fahrzeug des C F mit dem pol. Kennzeichen  war auf dem Parkplatz der Autobahnraststelle "R" bei Strkm 171,000, Gemeinde Ansfelden abgestellt und somit "vignettenpflichtig".

2. Schon durch die äußerliche Besichtigung (durch die Frontscheibe) wurde bereits erkannt, dass die Vignette nicht richtig geklebt bzw. manipuliert worden war. Außerdem konnte man durch die Windschutzscheibe erkennen, dass sich die Vignette am unteren Ende gelöst hatte und dadurch etwas wölbte. Bei der "Beilage 1" handelt es sich um eine Nachtaufnahme, welche auch noch durch die Windschutzscheibe gemacht wurde und daher ist die Wölbung nicht sehr gut zu erkennen. Da Herr F zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht beim Fahrzeug war, wurde ein sogen. Benachrichtigungszettel am vorgenannten Fahrzeug hinterlassen, in welchem er aufgefordert wurde, zwecks Klärung des Sachverhaltes, sich mit der ho Dienststelle in Verbindung zu setzen.

3. Um ca 20.50 Uhr wurde ich von meiner Dienststelle verständigt, dass sich Herr F gemeldet hätte und er bei seinem Fahrzeug anzutreffen sei. Als KtrInsp J S und ich beim vorgenannten Fahrzeug eintrafen, erklärte mir Herr F, dass er die Jahresvignette mit der Nummer 00 so wie er sie gekauft hat, an der Windschutzscheibe geklebt hat.

4. Ich bat Herrn F, mir die Vignette vom Inneren des Fahrzeuges ansehen zu lassen und stellte fest, dass sich die Vignette ohne Beschädigung derselben vom Inneren der Frontscheibe ablösen lies. Wie in den Beilagen 2 und 3 ersichtlich, ist an der abgelösten Vignette keinerlei Schaden entstanden, was wiederum bedeutet, dass die Vignette manipuliert wurde. Wären Teile (Sicherungsmerkmale) – so wie im Einspruch beschrieben – im PKW bzw der Windschutzscheibe zurück geblieben, so müssten diese auf den Fotos von Beilage 2 und 3 zu sehen sein.

5. Auch die ursprüngliche Aussage von Frau F bei der Aufnahme der Anzeigedaten, wonach Herr F die Windschutzscheibe mit einem Scheibenreiniger gereinigt hätte und dabei eventuell Rückstände des Reinigungsmittels zurückgeblieben wären, was wiederum zum schlechten Halt der Vignette geführt hätte, kann nicht als Begründung angeführt werden, da auf der Rückseite der Vignette die genaue Vorgangsweise für die Anbringung der Vignette abgedruckt ist. In dieser Beschreibung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vignette auf eine gereinigte und trockene Windschutzscheibe aufzukleben ist.

6. Als Zeuge dieses Vorganges wird KtrInsp J S namhaft gemacht."

Als Beilage sind drei Farbfotoaufnahmen der Jahresvignette Nr. 00 angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Bw bemängelt, dass der Meldungsleger nie genau angegeben habe, worin genauer hin der Mangel der Vignette bestanden habe. Daraus ergebe sich auch ein Spruchmangel gem. § 44a VStG. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. Mai 2007, Zl. VwSen-150529, in der festgehalten worden sei, dass es für eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung notwendig sei zu erheben, in wie fern er die Vignette manipuliert habe. Wenn dies nicht möglich sei, sei eine Bestrafung nicht möglich und der Beschuldigte im Zweifel freizusprechen. Da sich die Vignette so gut wie rückstandslos ablösen habe lassen, müsse es sich um einen Produktionsfehler handeln, da der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette nicht vorgelegen sei. Vorgelegt werde eine 10-Tages-Vignette, die bis vor kurzem an der Windschutzscheibe der Gattin des Bw geklebt habe. Auch an dieser Vignette sei ersichtlich, dass diese nahezu rückstandsfrei abgelöst habe werden können. Insbesondere habe das Hologramm keinerlei Rückstände auf der Windschutzscheibe hinterlassen.  

 

Diese originale 10-Tages-Vignette wurde zum Akt genommen.

 

Der Bw brachte weiters vor, dass er die gegenständliche Vignette im Februar gekauft habe. Es sei nicht so, dass die Gattin des Bw unmittelbar vor dem Aufkleben der Vignette die Windschutzscheibe geputzt habe. Sie putze nur des Öfteren die Windschutzscheibe des Kfz. Der Bw habe keinerlei Ablösungstendenzen der Vignette bemerkt. Dass es ein Problem gebe, habe er das erste Mal anlässlich der Beanstandung bemerkt. Der Bw sei verwundert gewesen, weshalb er aufgefordert worden sei, sich mit dem Meldungsleger in Verbindung zu setzen. Nach telefonischer Kontaktnahme mit der Dienststelle seien die Polizisten gekommen, wobei die Darstellung, dass der Bw aus dem Restaurant gekommen sei, nicht den Tatsachen entspreche. Dem Bw sei vorgeworfen worden, dass die Vignette eine Kopie und nicht echt sei. Das Angebot des Bw, die Allonge der Vignette vorzuzeigen, sei von den Polizisten abgelehnt worden. Der Meldungsleger habe in das Fahrzeug hineingegriffen und die Vignette von der Scheibe heruntergezogen. Die Vignette sei nicht auf einmal "heruntergerissen" worden, sondern etwas zögerlich mit einem gewissen "Widerstand". Dann habe er sich mit der Vignette zu seinem Dienstwagen begeben, wahrscheinlich um Fotoaufnahmen anzufertigen.

Die Vignette sei vom Bw persönlich mit dem Originalkleber aufgeklebt worden. Manipulationen seien keine vorgenommen worden, da für eine manipulierte Vignette keine Verwendung bestanden habe. Die Gattin des Bw fahre mit ihrem PKW nur sehr selten auf Autobahnen, wofür sie kurzfristige Vignetten kaufe.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall deshalb erinnern könne, weil "etwas Emotionen" im Spiel gewesen seien, da der Bw nicht einsehen habe wollen, dass eine Manipulation der Vignette vorgelegen sei. Die Kontrollorgane seien mit dem Dienstwagen langsam entlang der parkenden Kfz gefahren, um sich von den Vignetten einen "ersten Eindruck" zu verschaffen. Beim gegenständlichen Kfz sei bereits beim Vorbeifahren eine Wölbung der Vignette sichtbar gewesen. Daraufhin sei man ausgestiegen und habe die Vignette aus der Nähe besehen. Es sei ersichtlich gewesen, dass die Vignette nicht mehr vollständig an der Windschutzscheibe geklebt habe. Glaublich habe sie sich am unteren Ende etwas abgelöst gehabt. Daraufhin habe der Zeuge einen Verständigungszettel hinterlassen. Zu welcher konkreten Uhrzeit die Kontrolle stattgefunden habe, sei nicht mehr erinnerlich. Auf dem Dienstwagen befinde sich ein Arbeitslicht, welches genügt habe, um die Wölbung der Vignette aus einer Distanz von mehreren Metern erkennen zu können. Etwa ein bis zwei Stunden später seien die Polizisten wieder zum Parkplatz zurückgefahren, da sie die Mitteilung erhalten hätten, dass der Bw nun beim Auto und zur Klärung des Sachverhaltes bereit sei. Dabei sei vom Meldungsleger festgestellt worden, dass die Vignette mittlerweile an die Fensterscheibe angedrückt worden sei, da kein Teil (der Vignette) mehr von der Windschutzscheibe abgestanden habe. Die Vignette habe sich leicht und ohne Beschädigung herunterziehen lassen. Dies sei nur bei manipulierten Vignetten möglich. Auf der Fotoaufnahme "Beilage III" sei ein Fingerabdruck ersichtlich. Daraus könne geschlossen werden, dass bei der Manipulation der Klebevorrichtung sozusagen unsauber gearbeitet und diese Stelle mit dem Daumen "verunreinigt" worden sei. Auf diesem Foto sei ersichtlich, dass die Vignette auf dem unteren Rand keine durchgehend gerade Linie bilde, sondern von der Frontalansicht gesehen am linken Ende leicht "nach oben gezogen" sei. Die Fotos "Beilage II" und "Beilage III" seien nach Ablösung der Vignette angefertigt worden. 

 

Der Vertreter des Bw beharrte darauf, dass aus seiner Sicht es nicht möglich sei, eine so schwache Wölbung der Vignette vom Auto aus zu sehen.

 

Dazu präzisierte der Zeuge, dass er vom Auto aus nicht die Wölbung gesehen habe sondern, dass die Vignette nicht ordentlich geklebt habe. Die Möglichkeiten einer Vignettenmanipulation seien so vielfältig, dass nicht mehr gesagt werden könne, welche Manipulation im gegenständlichen Fall zur Anwendung gekommen sei. Der Meldungsleger habe nicht darauf geachtet, ob auf der Windschutzscheibe irgendwelche Rückstände nach Ablösen der Vignette zurückgeblieben sind.

 

Der als weiterer Zeuge einvernommene Polizist J S sagte aus, dass er an den gegenständlichen Vorfall keine Erinnerung mehr habe. Er habe sich (für die Verhandlung) die Anzeige angesehen.

 

Eine Kopie des Verständigungszettels wurde zum Akt genommen.

 

Der Amtssachverständige wurde befragt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit es möglich sei, dass sich eine ordnungsgemäß angebrachte Vignette manuell ohne Zuhilfenahme besonderer Hilfsmittel von der Windschutzscheibe ablösen lasse und dabei auch keine Sicherheitsmerkmale sichtbar werden.

 

Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass die gegenständliche Vignette von der Firma F erzeugt werde. Dieses Unternehmen besitze eine ISO-Zertifizierung nach ISO 9000/2. Dies würde dem Stand der Technik entsprechen, wonach alle Vorkehrungen vom Unternehmen getroffen worden seien, um etwaige Produktionsmängel entweder ausschließen oder im Rahmen einer anschließenden Qualitätsprüfung aufdecken zu können. Als Ziel sei angegeben, dass bei der Erzeugung von einer Million Vignetten maximal 25 Produktionsfehler auftreten dürfen. Die Art der Produktionsfehler sei nicht spezifiziert. Es könnten dabei Mängel in Form von z.B. schlechter UV- oder Temperaturbeständigkeit, unvollständiger oder falscher Identifikationsnummern, Hologramme oder Aufschriften auftreten. Ein kleiner Teil von den max. 25 Fehlproduktionen bei 1 Million hergestellter Vignetten könne daher auch den Klebstoff betreffen, was die Wahrscheinlichkeit eines Klebstoffmangels entsprechend verringere. Auf Nachfrage sei von der Firma F bekannt gegeben worden, dass im Jahr 2005 unter Zugrundelegung der ISO-Zertifizierung und dem damit verbundenen Qualitätssicherungssystem in Form von Stichproben keine Produktionsmängel bekannt worden seien, die den Kleber betreffen würden.    

Aus technischer Sicht könne daher gesagt werden, dass durch das Qualitätssicherungssystem ISO 9000 und der Qualitätskontrolle alle Vorkehrungen getroffen worden seien, die die Auslieferung eines mangelhaften Produktes verhindere.

 

Der Vertreter des Bw brachte vor, dass dieses System mit dem geschilderten Wahrscheinlichkeitsgrad die Möglichkeit eines fehlerhaften Klebers offen lasse. Die vorgelegte 10-Tages-Vignette belege, dass das Ablösen der Vignette ohne Auftauchen der Sicherheitsmerkmale möglich sei.

 

Dazu führte der Amtssachverständige aus, dass man bei der 10-Tages-Vignette beim Hologramm einen leichten Defekt und bei der Ziffer "7" eine punktuelle Farbstoffablösung an der rechten oberen Ecke sehe. Außerdem werde bei 10-Tages-Vignetten nicht der selbe Klebstoff wie bei Jahresvignetten verwendet. Dies ergebe sich aus schriftlichen Informationen der ÖSAG/ASFINAG. Ferner werde bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen zwischen Jahres- und Monatsvignetten unterschieden.

 

Der Vertreter des Bw äußerte Zweifel an der Aussage des Sachverständigen, dass der Kleber bei 10-Tages-Vignetten ein anderer sei. Auf den vorliegenden Beweisfotos sei ersichtlich, dass durch das Ablösen der Vignette Fehler derselben Art wie bei der 10-Tages-Vignette aufgetreten seien.

 

Der Amtssachverständige legte exemplarisch eine Mustervignette vor, welche ordnungsgemäß bei Klebeversuchen durch den Sachverständigen mehrfach aufgeklebt und abgelöst worden sei. Bei Einschau dieser Vignette zeigte sich, dass sich bei den Buchstaben und Farbfeldern teilweise die Farbe abgelöst habe.   

 

Der Vertreter des Bw argumentierte, dass damit eigentlich seine Argumentation bestätigt sei, wonach die 10-Tages-Vignette ähnliche Fehler wie die auf dem Beweisfoto ersichtliche Vignette aufweise. Bei den schwarzen Schriftzügen seien punktuelle Leerstellen.

 

Der Sachverständige verwies darauf, dass der "weiße Fleck" im Hologramm der Vignette auf dem Beweisfoto vermutlich kein Aufklebefehler sondern durch das Fotografieren entstanden sei.

 

Der Vertreter des Bw wies darauf hin, dass somit drei Vignetten zum Vergleich herangezogen worden seien, von denen nachweislich zwei ordnungsgemäß aufgeklebt worden seien.

 

Der Verhandlungsleiter verwies darauf, dass dies zumindest bei der vom Sachverständigen vorgelegten Vignette der Fall ist.

 

Der Amtssachverständige wurde vom Vertreter des Bw befragt, wie eine eventuelle Manipulation ausgesehen haben könnte, um das gegenständliche Bild "Beilage II" zu erzeugen.

Dieser antwortete, dass er in Versuchen Vignetten nach Ablösen der Trägerfolie mit "Labello" unsorgfältig eingecremt habe. Dies habe zur punktuellen Farbablösung beim Herunterziehen der Vignette geführt, wobei auch an der Windschutzscheibe augenscheinlich Fettreste zurückgeblieben seien.

 

Der Vertreter des Bw vermeinte daraufhin, dass bei der gegenständlichen Sachlage die Verwendung eines Mittels ausscheide, welches Rückstände an der Windschutzscheibe hinterlasse.

 

Die Frage des Vertreters des Bw, ob dem Sachverständigen Möglichkeiten einer solchen Vignettenmanipulation bekannt seien, welche keine Reste an der Windschutzscheibe hinterlassen, wurde vom Amtssachverständigen verneint.

 

Der Bw erklärte, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass jener Teil der Vignette, welchen der Meldungsleger als "Wölbung" bezeichnet habe, weggestanden sei.

 

Auf die Frage, ob der gegenständliche "Knick" durch die Wölbung der Windschutzscheibe oder durch fotografische Effekte erklärt werden könne, antwortete der Amtssachverständige, dass von ihm durchgeführte Vergleichsfotografien zeigen würden, dass die auf dem Foto dargestellte Wölbungen nicht auf die Krümmung der Windschutzscheibe sondern auf die nicht vollständige Verklebung der Vignette mit der Windschutzscheibe zurückzuführen seien. Diesbezüglich seien Versuche in verschiedenen Windschutzscheibenbereichen und aus unterschiedlichen Perspektiven durchgeführt worden. Dabei sei deutlich festgestellt und dokumentiert worden, dass eine ordnungsgemäß verklebte Vignette sich an der Windschutzscheibe mit scharfen Konturen abzeichne und auch optisch nicht der Eindruck einer Wölbung entstehe.

 

Der Vertreter des Bw befragte den Sachverständigen, ob es sozusagen in Kombination eines Produktionsfehlers mit dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" möglich sei, dass mehrere Monate nach dem ordnungsgemäßen Anbringen der Vignette diese eine Teilablösung zeige, wie sie dem Bild der "Beilage I" entspreche?

 

Dazu antwortete der Amtssachverständige, dass die Möglichkeit einer (Teil-) Ablösung der Vignette mit einem leichten "Abheben" bei Unterstellen eines schadhaften Klebers nach mehreren Wochen oder Monaten aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne.    

 

Der Sachverständige gab bekannt, dass er Informationen einholen werde, ob bei den Jahresvignetten 2005 und den 10-Tages-Vignetten 2007 unterschiedliche Klebstoffe verwendet wurden. Der Unabhängige Verwaltungssenat wird diese Information entgegen nehmen und entsprechend im Erkenntnis verwerten.

 

Der Vertreter des Bw brachte abschließend vor, dass dem Bw kein konkreter Vorwurf gemacht werden könne, wie er die Vignette konkret manipuliert haben soll. Bemerkenswert sei insbesondere, dass auch der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass im Fall eines fetthaltigen Klebemittels Rückstände bleiben müssten und auch keine alternative Anbringungsmöglichkeit parat gehabt habe. Deshalb sei auf jeden Fall von einem Produktionsmangel auszugehen. Weiters entspreche es der bereits zitierten Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. Aufgrund des fehlenden konkreten Tatvorwurfs sei im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Dem Bw fehle auch ein vernünftiger Anlass, die Vignette zu manipulieren, da er für diese keine weitere Verwendungsmöglichkeit gehabt habe. Es sei von einem mangelhaften Selbstzerstörungseffekt der Vignette auszugehen, was durch die vom Sachverständigen dem Bw vorgelegten Vignetten bestätigt werde.

 

5. In einer E-Mail teilte der Amtssachverständige am 21. September 2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass – wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert worden sei – für die Jahresvignette ein anderer Kleber wie bei der 10-Tages-Vignette verwendet werde. 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

6.2. Zunächst ist dem Argument eines iSd § 44a VStG relevanten Spruchmangels entgegenzutreten. Der Bw rügt unter Hinweis auf die angebliche Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. (insbesondere auf das Erkenntnis vom 29.5.2007, VwSen-150529), im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei nicht festgestellt worden, in wie fern die Vignette manipuliert worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im zitierten Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates kein Spruchmangel sondern eine Beweisfrage zur Diskussion stand, näherhin, ob überhaupt ein "Vignettenmangel" anzunehmen war, was aus hier nicht näher darzulegenden Gründen verneint wurde.

Was die Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu § 44a VStG im gegebenen Zusammenhang betrifft, ist hingegen festzuhalten, dass – im Gegenteil – bereits mehrmals festgestellt wurde (vgl. u.a. VwSen-150424/10/Lg/Hue v. 10.4.2007), dass das Aufzählen von Gültigkeitsvoraussetzungen für die Anbringung einer Mautvignette keine Spruchvoraussetzung iSd § 44a VStG darstellt. In dieser Rechtsprechung (vgl. u.a. VwSen-150552/10/Lg/Hue v. 20.6.2007) ist ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Anführung des (in der Mautordnung näher definierten) Begriffs "ordnungsgemäß" im Spruch der Tatbestand des § 20 (dort: Abs. 2) BStMG in einer den Erfordernissen des § 44a VStG genügenden Weise angesprochen ist und es – im Spruch – keiner näheren Erläuterung bedarf, auf welche konkreten Vorgänge bzw. Maßnahmen (etwa der Verwendung von "Labello") die nicht ordnungsgemäße Anbringung der Vignette beruht.   

 

Zum Sachverhalt: Unstrittig sind die Lenkereigenschaft des Bw und die Mautpflichtigkeit des gegenständlichen Parkplatzes. Weiters unstrittig ist, dass sich die Jahresvignette von der Windschutzscheibe lösen habe lassen, ohne dass Ungültigkeitsmerkmale dieser Vignette klar ersichtlich hervorgekommen wären.

 

Während der Bw vermeint, es müsse ein Produktionsfehler bei der Vignette vorgelegen sein, der für ihn nicht erkennbar gewesen sei, sagte der Meldungsleger als Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass bei der gegenständlichen Vignette bereits Ablösungstendenzen in Form einer Wölbung erkennbar gewesen seien, weshalb es in weiterer Folge überhaupt erst zu einer näheren Kontrolle der Vignette gekommen sei. Der Meldungsleger unterliegt nicht nur besonderen Sanktionen sondern war auch nach dem persönlichen Auftreten vertrauenswürdig und in seinen Darstellungen widerspruchsfrei. Überdies werden die Aussagen des Meldungslegers durch die vorliegenden Fotoaufnahmen, insbesondere des Fotos "Beilage II", bestätigt, auf dem diese Wölbung klar ersichtlich ist. Auch der verkehrstechnische Amtssachverständige, für den die selben Vertrauenswürdigkeitsindikatoren gelten, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dessen gutachtlichen Stellungnahme keinen Zweifel hegt und denen der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, bestätigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die auf dem Foto dargestellte Wölbung nicht auf die Krümmung der Windschutzscheibe oder fotografische Effekte zurückzuführen ist, da sich eine ordnungsgemäß verklebte Vignette mit scharfen Konturen auf der Windschutzscheibe abzeichnet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Meldungsleger glaubwürdig ausgesagt hat, dass nach seiner Rückkunft zum Kfz des Bw nach einem Zeitraum von etwa zwei Stunden die Wölbung der Vignette nicht mehr erkennbar gewesen ist und sie daher an die Fensterscheibe angedrückt worden sein musste. Von diesem Zeugen konnte die Behauptung des Vertreters des Bw, es seien nach Abziehen der Vignette an der Windschutzscheibe keine Fettreste zurückgeblieben, nicht bestätigt werden, da der Meldungsleger in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgesagt hat, darauf nicht geachtet zu haben.  

 

Der Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – ebenfalls ohne zu Zweifeln an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit Anlass gebend und ohne dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre – auch aus, dass aufgrund des Qualitätssicherungssystems ISO 9000 und der Stichprobenpläne alle Vorkehrungen vom Produzenten der Vignetten getroffen worden sind, um die Auslieferung mangelhafter Produkte zu verhindern. Weiters seien aus dem Jahr 2005 keine Produktionsmängel im Zusammenhang mit dem Kleber bekannt.

 

Wenn der Bw vorbringt, die in der Verhandlung vorgelegte und von der Windschutzscheibe wiederum abgelöste (und zuvor ordnungsgemäß geklebte) 10-Tages-Vignette aus dem Jahr 2007 weise Ungültigkeitsmerkmale im selben geringen Umfang auf wie die beanstandete gegenständliche Jahresvignette, ist zunächst zu entgegnen, dass der  Amtssachverständige bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass für 10-Tages-Vignetten andere Kleber als bei Jahresvignetten verwendet werden. Diese Auskunft wurde vom Amtssachverständigen nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung mittels          E-Mails an den Unabhängigen Verwaltungssenat nochmals bestätigt. Schon aus diesem Grund ist der vom Bw angebotene Vergleich der beiden Vignetten einer Erörterung nicht zugänglich. Es ist zudem festzustellen, dass die vorliegende 10-Tages-Vignette Ungültigkeitsmerkmale in Form von deutlichen Beschädigungen der Ziffer "7", des Hologramms und des farblichen blauen Teils aufwies, während solche oder ähnliche Merkmale bei der beanstandeten Jahresvignette gänzlich fehlen. Es kommt nicht darauf an, ob beim Ablösen einer zuvor ordnungsgemäß geklebten Vignette alle oder ein wesentlicher Teil der Ungültigkeitsmerkmale hervortreten, sondern darauf, ob überhaupt Ungültigkeitsmerkmale erkennbar sind. Dies ist bei der vorgelegten 10-Tages-Vignette klar der Fall, während solche Merkmale bei der beanstandeten Jahresvignette fehlen. Das vom Bw vermeinte Ungültigkeitsmerkmal eines "weißen Fleckes" auf dem Hologramm der Jahresvignette ist laut Aussagen des verkehrstechnischen Sachverständigen durch das Fotografieren und nicht durch einen Aufklebefehler entstanden. 

 

Es ist daher davon auszugehen, dass die Tatsache, dass nach Abziehen der Jahresvignette von der Windschutzscheibe keine Ungültigkeitsmerkmale hervorgetreten sind, dem typischen Erscheinungsbild einer manipulierten Vignette entspricht. Schon daraus ergibt sich mit ausreichender Sicherheit, dass der Tatvorwurf insofern zu Recht besteht. Diese Feststellung wird auch nicht durch den Hinweis auf allfällige Produktionsmängel der Vignette entkräftet, da nach der (letztlich nicht bestrittenen) Auskunft des Amtssachverständigen Produktionsmängel in verschwindend geringem Ausmaß vorkommen und dies in noch geringerem Ausmaß auf Mängel zutrifft, die das im Hinblick auf die Sicherheitsmerkmale beschädigungslose Ablösen der Vignette ohne vorherige Manipulation betreffen, wobei aus dem Jahr 2005 überhaupt keine Mängel mit dem Kleber bekannt sind. Die Rückführbarkeit der Ablösbarkeit der Vignette ohne Sichtbarwerden von Ungültigkeitsmerkmalen auf Produktionsmängel ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen des Meldungslegers von einer mangelhaften Befestigung der Vignette vor ihrer Ablösung auszugehen ist, was zusätzlich durch eine Fotografie und deren Interpretation durch den Amtssachverständigen bestätigt wird. Mag auch dieser Umstand hypothetisch auf einen fehlerhaften Kleber rückführbar sein, so ergibt sich daraus zumindest keine im Vergleich zu den eben getroffenen Feststellungen erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Produktionsmangels. Dem allfälligen Argument, dass der mangelhaften Haftung der Vignette und ihrer Ablösbarkeit unter den gegebenen Umständen dieselbe Fehlerquelle zugrunde liegt, wäre entgegenzuhalten, dass bei praktisch vernachlässigbarer Möglichkeit eines Produktionsfehlers die Ablösbarkeit auf eine von vornherein mangelhafte Befestigung der Vignette rückschließen lässt und gerade darin die gegenständliche Ablösbarkeit der Vignette ihre ungleich näher liegende Erklärung (als in einem Produktionsfehler) findet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine der vom Bw angebotenen Behauptungen und keines der von ihm vorgelegten Beweismittel die Feststellungen des Meldungslegers oder des Amtssachverständigen erschüttern bzw. einen Produktionsmangel der Vignette mit einem beachtlichen Wahrscheinlichkeitsgrad plausibel machen konnten. Sobald beim Ablösen der Vignette der Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, wird – wie im gegenständlichen Fall – der Nachweis der ordnungsgemäßen Mautenrichtung iSv Punkt 7.1 der Mautordnung verwirkt.  

 

Wenn der Bw vorbringt, er hätte aus einer Vignettenmanipulation keinen Vorteil erzielt, da seine Gattin vor Benützung von Mautstrecken mit ihrem PKW kurzfristig Tagesvignetten erwerbe (was im Übrigen in Widerspruch zu der vom Meldungsleger in der Anzeige dokumentierten Aussage des Bw, dass sich auf dem Kfz der Gattin des Bw eine eigene Jahresvignette befinde, steht), ist zu erwidern, dass diese Behauptung die Möglichkeit einer vorschriftswidrig angebrachten Vignette nicht ausschließt.  

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Obwohl der ermittelte Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte dafür bietet, sei im Zweifel zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen.  

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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