Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150574/32/Lg/Hue

Linz, 27.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der DI J C, L, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 30. April 2007, Zl. BauR96-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten. 

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen  am 23. Mai 2005, 6.14 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 172,50, Raststation Ansfelden, Fahrtrichtung Salzburg, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet zu haben.  

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich gegenständlich um ein Leihfahrzeug gehandelt habe und die ordnungsgemäße Anbringung einer Vignette Vertragsbestandteil gewesen sei. U.a. die Vignette sei bei der Fahrzeugübernahme durch den Lebensgefährten der Bw überprüft und von ihm als in Ordnung befunden worden. Die Bw habe die Vignette nicht persönlich aufgeklebt und sei ihrer Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Überprüfung des Zustandes der Reifen, des Lichtes, der Prüfplakette und der Gültigkeit der Vignette nachgekommen. Anlässlich einer Routinekontrolle einige Wochen vor dem gegenständlichen Tattag habe die Autobahnpolizei keine fehlerhafte Anbringung der Vignette feststellen können. Sonach hätte die Bw die ordnungsgemäße Vignettenanbringung durch Mautaufsichtsorgane prüfen lassen müssen, da ein Fehler an der Vignette für den Laien nicht erkennbar gewesen sei. Dies würde aber einen unverhältnismäßigen Aufwand für einen Fahrzeughalter darstellen.    

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 23. Mai 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt: "Vignette nur an einem Punkt befestigt".

 

Nach Strafverfügung vom 4. Oktober 2005 rechtfertigte sich die Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung. Als Beilage ist folgende Stellungnahme des Lebensgefährten der Bw angeschlossen: "Zur Fahrtauglichkeit und ordnungsgemäßen Inbetriebnahme des benannten KFZ kann ich folgendes sagen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Leihauto der Firma B. Da ich dienstlich ständig zwischen Linz und Schwechat pendle, wird von meiner Firma IMMER ein Auto mit gültiger Autobahnvignette angefordert. Da die Leihdauer in meinem Fall immer 2 Monate ist, sind die Autos mit einer Jahresvignette versehen. Bei der Übernahme des besagten Fahrzeuges im April habe ich den VW Touran ordnungsgemäß übernommen und auf Vollständigkeit überprüft (gültige Prüfplakette, Autobahnvignette). Bei dieser Überprüfung ist mir kein Mangel an der Vignette aufgefallen. Zudem hatte ich Ende April auf einer meiner Fahrten von Wien nach Linz eine Verkehrskontrolle durch die Autobahnpolizei (auf der Autobahn). Bei dieser Kontrolle wurden keine Mängel an dem Fahrzeug festgestellt. Ich gehe davon aus, dass sofern eine mangelhafte Anbringung weder von mir noch von meiner Freundin erkannt werden konnte, dies zumindest durch die Beamten der Autobahnpolizei – immerhin sind sie ja jeden Tag damit konfrontiert – festgestellt werden hätte müssen.

Da dies nicht der Fall war, ist es mir unerklärlich wie die Beamten der Asfinag zu diesem Befinden kommen".

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 31. Oktober 2005 sind die Angaben in der Anzeige und rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Weiters findet sich der Hinweis, dass gem. § 19 Abs. 3 BStMG ein Ersatzmautangebot am Kfz hinterlassen worden sei.

 

Dazu wurde seitens der Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. 

 

Auf Anfrage erhielt der Unabhängige Verwaltungssenat am 3. Juli 2007 vom Autoverleihunternehmen im Wesentlichen die Mitteilungen, dass grundsätzlich jedes Kfz mit einer gültigen Vignette versehen werde, das gegenständliche Kfz am 2. April 2005 übergeben und am 25. Mai 2005 wieder retourniert worden sei und bei jedem Check-In die Gültigkeit der Vignette überprüft werde.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Bw vor, dass nicht nur der Lebensgefährte der Bw sondern auch sie selbst die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette überprüft habe.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass der gegenständliche Vorfall aufgrund der verflossenen Zeit nicht mehr erinnerlich sei und damals auch noch keine Beweisfotos angefertigt worden seien. Der Zeuge nehme seine Pflichten sorgfältig war. Wenn die gegenständliche Wahrnehmung nicht gemacht worden wäre, wäre es nicht zu einer Anzeige gekommen.

 

Das Kontrollorgan brachte eigeninitiativ vor, dass die Kontrolle um 18.14 Uhr gewesen, in der Anzeige jedoch 6.14 Uhr vermerkt sei. Darauf stellte der Verhandlungsleiter fest, dass die in der Anzeige angeführte (unkorrekte) Uhrzeit sowohl in die Strafverfügung als auch in das Erkenntnis übernommen wurde.

 

DI C R (Lebensgefährte der Bw) sagte als Zeuge aus, dass seine Firma das gegenständliche Kfz von der Fa. B geliehen habe. Dieses Kfz werde vom Zeugen alle zwei Monate gewechselt. Vor Übernahme habe DI R das Kfz mit einem Vertreter der Verleihfirma auf eventuelle Schäden oder Mängel inspiziert. Dasselbe sei bei der Rückgabe des Autos geschehen.

 

Der als Zeuge einvernommene H D sagte aus, dass er seit ca. 10 Jahren bei der Fa. B beschäftigt sei und seine Aufgabe darin bestehe, die Autos im Hinblick auf Nummerntafel, Prüf- und Mautvignette aufzubereiten. Es sei so, dass die Sicherung der Ordnungsgemäßheit u.a. der Mautvignette die berufliche Aufgabe des Zeugen sei, da die Firma ausdrücklich gesagt habe, dass sie nicht dafür hafte, wenn das Kfz ohne gültige Vignette von ihm selbst gefahren werde. Daher sei sich Herr D sicher, dass die gegenständliche Mautvignette in Ordnung gewesen sei.     

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei einer Deliktsverwirklichung der gegenständlichen Art wird die Tat (u.a.) durch die Uhrzeit definiert. Eine Tat um 6.14 Uhr (wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen) ist jedoch nicht erwiesen. Eine Korrektur der Tatzeit durch den UVS kommt wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nicht in Betracht. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Übrigen ist festzuhalten:

 

Dem Argument des Meldungslegers, er kontrolliere die Kfz immer sehr sorgfältig und ohne entsprechender Wahrnehmung wäre es nicht zur Anzeige gekommen, er könne sich aber nicht mehr an Details des Erscheinungsbildes der Vignette erinnern, stehen die ebenfalls glaubwürdigen Aussagen der Zeugen DI R und D gegenüber, die die Vignette sowohl bei der Übernahme als auch bei der Rückgabe des Kfz kontrolliert und für in Ordnung befunden haben. Im Hinblick darauf, dass weder durch die Angaben in der Anzeige noch durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers geklärt werden konnte, welchen konkreten Mangel bzw. welches konkrete Erscheinungsbild die Vignette aufgewiesen haben soll und auch weitere Beweismittel (z.B. Fotoaufnahmen) nicht vorhanden sind, kann ein Irrtum des Meldungslegers nicht ausgeschlossen und somit die Deliktsverwirklichung durch die Bw nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb auch aus diesem Grund die Bw – im Zweifel – freizusprechen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

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