Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161830/10/Fra/Se/RSt

Linz, 22.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau I B, W,  L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. November 2006, VerkR96-2006, betreffend Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                   Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen (insgesamt 120 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen 4 Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je eine Geldstrafe von 150 Euro (je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt, weil sie es als Besitzerin der Gewerbeberechtigung (Ankündigungsunternehmen) zu verantworten hat, dass ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 8.5.2006 gegen 07.15 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B1, Wiener Straße auf Höhe von Strkm 202,140

1. die Werbung "Enjoy the Moment (Milton Zigaretten) " einsehbar in Fahrtrichtung Wels

2. die Werbung "feel well – feel red (Red King Zigaretten)" einsehbar in Fahrtrichtung Wels

3. die Werbung "Enjoy the Moment (Milton Zigaretten)" einsehbar in Fahrtrichtung Linz

4. die Werbung "feel well – feel red (Red King Zigaretten)" einsehbar in Fahrtrichtung Linz

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht waren.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bw bringt vor das gegenständliche Straferkenntnis stütze sich auf die Meinung, dass die gegenständlichen Werbungen außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand angebracht wurden. Diese Sachverhaltsdarstellung sei irrig. Die Gemeinde Marchtrenk habe als zuständige Baubehörde habe die Errichtung der gegenständlichen Werbeanlagen im Jahre 1998 – entsprechend den Bestimmungen der Oö. Bauordnung – zur Kenntnis genommen. Zum damaligen Bewilligungszeitpunkt sei die Situierung der Ortstafeln so gewählt gewesen, dass der Standort der Werbetafeln innerhalb des Ortsgebietes und nicht in einer Freilandstrecke gelegen sei. Die Genehmigung der Gemeinde Marchtrenk sei ja nur deshalb erteilt worden, weil die Tafeln im Ortsgebiet waren (Begründung der Marktgemeinde Marchtrenk: "Genehmigung des Bürgermeisters wird nur erteilt, weil wir uns im Ortsgebiet befinden."). Im Jahre 1999 seien dann die Ortstafeln um 180 Grad gedreht worden und sei somit zum "Ortsende Marchtrenk" geworden, sodass sich ihre Werbetafeln plötzlich außerhalb des Ortsgebietes befanden und entfernt wurden. Im Jahre 2005 sei dann die Ortstafel wiederum gedreht worden, sodass sich ihr Tafelgerüst wieder im Ortsgebiet befand. Nachdem sich ihr Tafelgerüst dann wieder neun Monate lang im Ortsgebiet befunden hatte, habe sie am 8.12.2005 wieder eine Werbung angebracht. Im Februar 2006 habe sie dann eine Strafverfügung mit der Begründung bekommen, dass ihre Werbung außerhalb des Ortsgebietes angebracht ist. Genau zeitgleich mit dieser Strafverfügung sei auch plötzlich die Ortstafel wieder umgedreht worden, sodass sich ihre Werbetafeln angeblich wieder außerhalb des Ortsgebietes befanden. Die Ortstafel sei mit der Verordnung der BH Wels-Land vom 23.10.1968 verordnet worden. Von 1968 bis 1999 habe sich die B1 (Ortsumfahrung Marchtrenk) im Ortsgebiet Marchtrenk befunden. Dies sei auch mit der aufgestellten Ortstafel "Marchtrenk" (Bild vom 25.3.2005) neben der B1 „Ortsanfang Marchtrenk“ so gekennzeichnet worden. Da im Jahre 1999 diese Tafel gedreht wurde, müsste es ihrer Meinung nach eine neue Verordnung gegeben. Ihrer Überzeugung nach seien die Tafeln zum Zeitpunkt der Beklebung im Ortsgebiet Marchtrenk angebracht und daher auch bewilligt. Unumstritten sei auch die Kennzeichnung des Ortsanfanges durch die Ortstafel Marchtrenk zum Zeitpunkt der Beklebung (Bild vom 22.12.2005). Wenn der Bürgermeister von Marchtrenk behauptet, die B1 sei in diesem Bereich nie im Ortsgebiet gelegen gewesen, befinde er sich im Widerspruch, weil er ihr im Jahre 1998 mit der Aussage: "Weil sich die Werbetafeln innerhalb des Ortsgebietes befindet, bekommen wir eine Genehmigung" die Bewilligung erteilt habe.

 

Die Berufungswerberin beantragt abschließend, ihrem Rechtsmittel stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Lande Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstinstanz, durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. April 2007 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein sowie durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Es ist unstrittig, dass die gegenständlichen Werbungen an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zum angeführten Zeitpunkt angebracht waren und hiefür die Bw die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt. Weiters ist unstrittig, dass für diese Werbungen keine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorlag.

 

Im Verwaltungsstrafakt befindet sich eine Rechtfertigung der Bw vom 8. Mai 2006 zur Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.3.2006, VerkR96-784-1-2006 (betreffend ein anderes Verfahren). Darin bringt die Bw vor, sie habe am 4.3.1998 die Errichtung einer Werbe- oder Ankündigungseinrichtung angezeigt. Im Sinne des § 27 der Oö. Bauordnung sei ein Untersagungsbescheid nicht erfolgt. Sie habe somit eine gültige Genehmigung. Außerdem sei der Standort mit der Straßenmeisterei abgesprochen worden. Das Ortsgebiet sei mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.10.1968, GZ: VerkR-0203-11-1968, festgelegt worden. Für sie sei unstrittig, dass die Ankündigungseinrichtung im Ortsgebiet stehe. Als Beweis legen sie ein Beweis lege sie ein Foto vom 22.12.2005 vor.

 

In der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses verweist die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 2006, VwSen-161417/5/Fra/Sp, wonach die Berufung der Bw gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.5.2006, VerkR96-784-1-2006/Her, ebenfalls betreffend Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 an derselben Örtlichkeit, als unbegründet abgewiesen wurde. In diesem vom Oö. Verwaltungssenat bestätigten Straferkenntnis führte die belangte Behörde unter anderem aus, die B1 – Wiener Straße – sei in ihrem Verlauf durch das Gemeindegebiet Marchtrenk an keiner einzigen Stelle durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt worden. Auch befinden sich – was jedenfalls zweifelsfrei feststehe – die Werbungen weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand entfernt. In diesem Verfahren teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Marchtrenk auch dem Oö. Verwaltungssenat aufgrund einer entsprechenden Anfrage mit, es sei richtig, dass die Bauanzeige für Werbeeinrichtungen von der Baubehörde im Jahre 1988 zur Kenntnis genommen wurde. Es sei jedoch im Bauverfahren eine Prüfung nach anderen Gesetzen nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde wurde diese Anzeige auch nicht abgelehnt. Die Ortstafel wurde wie im Bild dargelegt immer in dieser Form kundgemacht. Es wurden Bilder von Frau B vorgelegt, wo die Ortstafel in die andere Richtung gedreht wurde. Unter Umständen könne es auch durch das Anfahren eines Lkws dazu gekommen sein, dass die Tafel verdreht wurde. Dies habe jedoch nie zur Folge gehabt, dass der gewählte Standort der Werbeeinrichtung im Ortsgebiet gelegen ist. Die Bundesstraße sei in diesem Bereich nie im Ortsgebiet gelegen und es gäbe auch keine Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde für dieses Ansinnen.

 

Auch im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl seitens der belangten Behörde, als auch seitens der Gemeinde Marchtrenk inhaltlich gleichlautend argumentiert.

 

I.5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1060 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten.

 

Das Faktum des Anbringens der gegenständlichen Werbungen zu der im angefochtenen Schuldspruch angeführten Zeit und an der in Rede stehenden Örtlichkeit ist – siehe oben – unbestritten. Unbestritten ist weiters die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Bw sowie die Tatsache, dass keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1060 für das Anbringen dieser Werbungen vorlag. Bei der Berufungsverhandlung am 23. April 2007 wurde durch den Leiter der Bauverwaltung des Stadtamtes Marchtrenk, Herrn R F, klar gestellt, dass sich das gegenständliche Hinweiszeichen gemäß § 53 lit.a Z17b "Ortsende" von Marchtrenk auf die Eiselsbergstraße bezieht und nicht auf die B1.

 

Die Bw hätte nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass sie sich nach Passieren dieses Hinweiszeichens im Ortsgebiet von Marchtrenk befindet. Dies indiziert schon der Umstand, dass auf der B1 in Fahrtrichtung Wels das Ortsende von Marchtrenk nicht kundgemacht ist. Eine derartige Kundmachung müsste es jedoch geben, wenn – wie dies die Bw behauptet – auf der B1 ab Höhe der Kreuzung mit der Kriegerfriedhofstraße das Ortsgebiet von Marchtrenk beginnen würde. In diesem Zusammenhag ist die Bw darauf hinzuweisen, dass von ihr in zumutbarer Weise verlangt werden kann, sich über die maßgebliche Sach- und Rechtslage, die sie bei der Ausübung ihres Unternehmens zu beachten hat, ausreichend informiert. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. ua. VwGH 25.1.2005, 2004/02/0293; 17.12.1989, 96/09/0311) ist sie verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten. Zweifellos kann die Rechtsauskunft eines Behördeorgans auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluss üben und Straflosigkeit nach § 5 Abs.2 VStG bewirken. Hätte sie sich ausreichend informiert, so hätte sie sowohl von der Stadtgemeinde Marchtrenk als auch von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Auskunft erhalten, dass der verfahrensgegenständliche Standort der Werbung nicht im Ortsgebiet von Marchtrenk liegt. Wie der Leiter des Bauverwaltungsamtes der Stadtgemeinde Marchtrenk bei der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, kommt es jedoch bisweilen vor, dass das gegenständliche Hinweiszeichen, welches das Ortsende von Marchtrenk auf der parallel verlaufenden Straße der B1 anzeigt, durch Einbiegemanövern von Lkws manchmal verdreht wird und die Gemeinde Marchtrenk nicht immer sofort davon Kenntnis erlangt. Sollte dies in diesen bestimmten Zeiträumen der Fall gewesen sein – wie dies von der Bw vorgebracht wird – hätte sie nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass ab diesem Hinweiszeichen das Ortsgebiet von Marchtrenk beginnt, insbesondere auch aus dem Umstand heraus, da sie ja aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in gewisser Hinsicht auch ortskundig ist und – siehe oben – auf der B1 in Fahrtrichtung Wels nach dem Standort der Werbungen kein Ortsende vom Marchtrenk kundgemacht ist. Wäre die Ansicht der Bw richtig, müsste das Ortsende von Marchtrenk jedoch kundgemacht sein.

 

Die von der Bw vorgebrachten Argumente sind daher zusammenfassend nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Strafbemessung: Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass die Bw mangels eigener Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro bezieht, für niemanden sorgepflichtig sowie vermögenslos ist. Als straferschwerend hat sie eine einschlägige Vormerkung, als strafmildernd keinen Umstand gewertet. Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieser Kriterien eine Geldstrafe verhängt hat, mit der der gesetzliche Strafrahmen jeweils nur zu rund 20,7% ausgeschöpft wurde, kann ein Ermessensfehler bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die einschlägige Vormerkung mit 200 Euro Geldstrafe sanktioniert wurde. Durch unzulässig angebrachte Werbungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt und dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen auszugehen. Der
Oö. Verwaltungssenat hält daher die Strafen für tat- und schuldangemessen und ist eine Herabsetzung auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. März 2009, Zl.: B 119/08-13

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26. Juni 2009, Zl.: 2009/02/0118-5

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