Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162105/20/Ki/Ps

Linz, 29.11.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, S, A, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B B, S, S, vom 8. März 2007, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 23. Februar 2007, Zl. S-06, nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 26. April 2007 und am 13. November 2007, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. S-06, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe, wie am 3. Juli 2006 um 04.45 Uhr in S, A, durch ermächtigte und beeidete Organe der Straßenaufsicht festgestellt wurde, den Pkw mit dem pol. Kennzeichen SR- auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung war. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.1 FSG iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8. März 2007 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Im Wesentlichen wird bestritten, dass der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe. Der Pkw sei von einer dritten Person, nämlich Herrn K P gelenkt worden.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 26. April 2007 (an Ort und Stelle) und am 13. November 2007. An den Verhandlungen nahmen jeweils der Berufungswerber im Beisein seiner Rechtsvertreterin und ein Vertreter der Erstbehörde teil. Bei der Verhandlung am 26. April 2007 wurden die beiden Polizeibeamten Bezirksinspektor H S und Gruppeninspektor W S, beide Stadtpolizeikommando Steyr, Verkehrsinspektion T-straße, sowie K P einvernommen. Bei der Verhandlung am 13. November 2007 wurde die Gattin des Berufungswerbers Frau E S einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos Steyr, Verkehrsinspektion T-straße, vom 4. Juli 2006 zu Grunde. Danach haben die Meldungsleger am 3. Juli 2006 um 04.45 Uhr während des exekutiven Außendienstes festgestellt, dass der Berufungswerber den Pkw
SR- in S auf der A stadtauswärts lenkte. Der Berufungswerber habe in weiterer Folge den angeführten Pkw vor dem Objekt A eingeparkt und es sei eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Bei dieser Kontrolle habe der Berufungswerber den für seine Person unter der Nummer F1504/88 am 27. Februar 1989 von der Bundespolizeidirektion Steyr für die Gruppe „B“ ausgestellten Führerschein vorgewiesen. Eine nach Abschluss der Amtshandlung in der Dienststelle durchgeführte EKIS-Anfrage habe ergeben, dass betreffend den Angezeigten der Status „Entzogen“ im Führerscheinregister aufscheine. Eine am 4. Juli 2006 beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Steyr durchgeführte Anfrage habe ergeben, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung am 15. Juli 1996 bescheidmäßig für zehn Jahre entzogen worden war. Er habe somit einen Pkw gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein.

 

Herr S bestritt während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und hat letztlich das in der Sache ergangene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr in Berufung gezogen.

 

Dass der Berufungswerber nicht im Besitz der Lenkberechtigung war bzw. ist, wurde von ihm nicht bestritten.

 

Bei seiner Einvernahme am 26. April 2007 erklärte der Berufungswerber, dass das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von der tatsächlichen A in den L bewegt wurde, das Polizeifahrzeug sei am L entgegengekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich im Fahrzeug er selbst und sein Freund P befunden. Lenker des Fahrzeuges sei Herr P gewesen, dieser habe ihn am Abend abgeholt und sei dann die ganze Zeit mit dem Fahrzeug gefahren. Herr P habe das Fahrzeug auf einen der Parkplätze vor dem Hauseingang A eingeparkt, er selbst sei am hinteren Sitz hinter dem Fahrer gesessen, um seine Füße auszustrecken. In der Folge hätten er und Herr P das Fahrzeug verlassen, P habe das Fahrzeug abgesperrt und ihm den Schlüssel gegeben, dann sei P zu seinem Auto gegangen. Er selbst sei zur Haustür gegangen und habe mit seiner Gattin telefoniert, die Gattin habe vom Balkon heruntergeschaut. Währenddessen sei das Polizeiauto wieder gekommen und einer der Beamten hätte ihn zur Fahrzeugkontrolle aufgefordert. Er sei daraufhin zum Fahrzeug zurückgegangen, habe das Fahrzeug aufgesperrt und die Papiere herausgeholt.

 

Diese Angaben des Berufungswerbers wurden bei der anschließenden Befragung des Zeugen K P von diesem bestätigt. P führte aus, er habe das Fahrzeug im Bereich des Hauseinganges A eingeparkt und abgeschlossen, den Schlüssel abgegeben und er habe sich in der Folge zu seinem Auto begeben und er sei nach Hause gefahren. Von der Polizeikontrolle habe er nichts mehr mitbekommen.

 

Die beiden Polizeibeamten erklärten in ihren Aussagen jeweils, dass sie mit dem Dienstfahrzeug zur Vorfallszeit in der Arbeiterstraße Richtung stadteinwärts unterwegs gewesen seien und es zu der Begegnung mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug gekommen ist. Im Zuge der Begegnung habe eindeutig festgestellt werden können, dass Herr S das Fahrzeug lenkte bzw. dieser alleine im Fahrzeug gewesen sei. Das Fahrzeug sei schon ziemlich langsam gewesen, weil der Lenker im Begriff gewesen sei links einzubiegen. Nach der Begegnung in der A haben die Beamten mit dem Dienstfahrzeug gewendet und sie seien dem gegenständlichen Fahrzeug bis zur Adresse A nachgefahren. Dort sei es dann zur Amtshandlung gekommen.

 

Frau E S erklärte bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung am 13. November 2007, sie könne sich an den Vorfall noch erinnern. Sie habe ihren Gatten angerufen, wann er nach Hause kommen werde. Dieser hätte ihr gesagt, dass er schon unterwegs sei. Sie habe sich daraufhin auf den Balkon begeben und gesehen, als ein Polizeiauto am L Richtung A gefahren sei. Dies sei ungefähr vor 05.00 Uhr gewesen. Ein paar Sekunden später habe sie gesehen, wie ihr Mann und K (P), welcher gefahren sei, zum Haus gekommen wären. Sie habe gesehen, wie Klaus gefahren ist. Sie habe auch gesehen, dass K dann zu seinem Auto gegangen ist. Sie sei dann in das Wohnzimmer gegangen, um die Haustüre aufzumachen und habe gewartet. Ihr Mann sei aber nicht gekommen und sie habe ihn dann angerufen, wo er bleibe. Er habe ihr erklärt, dass er eine Polizeikontrolle habe. Sie sei dann wieder zum Fenster gegangen und habe gesehen, wie die Polizei ihren Gatten kontrollierte. Der Vorfall habe sich Anfang Juli ereignet, an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern.

 

I.5. Grundsätzlich wird zunächst festgestellt, dass die Tatortbeschreibung A korrekt ist. Es handelt sich hier um die offizielle Hausnummer, tatsächlich liegt der Hauseingang jedoch im L. Es handelt sich dabei um eine Parallelstraße zur A. Die vom Berufungswerber und dem Zeugen P einerseits und den beiden Meldungslegern andererseits gemachten Angaben hinsichtlich der Begegnung der Fahrzeuge differieren. Laut den Meldungslegern fand die Begegnung in der A statt, der Berufungswerber bzw. der Zeuge P führten aus, dass die Begegnung im L stattgefunden hätte. Zur Beweiswürdigung stellt die erkennende Berufungsbehörde zunächst fest, dass die Angaben der Meldungsleger durchaus glaubwürdig, schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend sind. Es ist zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren und sie mit einer falschen Aussage einerseits strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten hätten bzw. andererseits auch dienstrechtliche Maßnahmen gegen sie ergriffen werden müssten.

 

Natürlich sind auch die Zeugenaussagen des K P und der Gattin des Beschuldigten zu würdigen, zumal auch diese zur Wahrheit verpflichtet waren. Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass es durchaus möglich sein könnte, dass zunächst K P den Berufungswerber bis zu seinem Wohnhaus chauffiert hat. In der Folge ist er zu seinem Auto gegangen und weggefahren und hat somit dem Vorfall keine Beachtung mehr schenken können. Dass es zuvor zu einer Begegnung mit dem Polizeifahrzeug im Bereich des L gekommen ist, mag durchaus zutreffen. Letztlich könnte es durchaus zutreffen, dass in der Folge der Berufungswerber seinerseits das Fahrzeug noch einmal in Betrieb genommen hat und es dann in der Folge zu der Begegnung in der A gekommen ist.

 

Dieser Annahme steht auch die Aussage der Gattin des Berufungswerbers nicht entgegen, zumal diese, nachdem sie – nach ihrer Aussage – gesehen hat, wie ihr Gatte von P zum Wohnhaus gebracht wurde, wieder in die Wohnung zurückgegangen ist und auf das Erscheinen ihres Gatten gewartet hat. In der Zwischenzeit könnte sich ihr Gatte, wie bereits dargelegt wurde, mit dem Fahrzeug kurzfristig vom Vorfallsort entfernt haben und dabei ist es dann zur Begegnung mit dem Polizeifahrzeug in der A gekommen. Dass sie in der Folge wiederum durch das Fenster die Amtshandlung beobachten konnte, steht dieser Annahme ebenfalls nicht entgegen.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden konkreten Falle steht jedoch seiner Rechtfertigung die glaubwürdige Aussage der beiden Polizeibeamten gegenüber bzw. konnten auch die „Entlastungszeugen“ diese Angaben letztlich nicht widerlegen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Unbestritten ist der Berufungswerber nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und es hat das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben, dass er trotzdem, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt wurde, den Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen SR- auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher aus objektiver Sicht als erwiesen anzusehen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Demnach ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, so hat der Gesetzgeber für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitze einer Lenkberechtigung zu sein, einen höheren Strafrahmen vorgesehen, die Mindeststrafe beträgt 363 Euro.

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat in der Begründung ausgeführt, dass sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens orientiert und nach Ansicht der Behörde schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst sei. Hingewiesen wurde auf eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung bzw. dass mildernde Umstände nicht bekannt geworden wären.

 

Die erkennende Berufungsbehörde stellt dazu fest, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne eine gültige Lenkberechtigung grundsätzlich kein Bagatelldelikt darstellt, weshalb, wie bereits dargelegt wurde, ein strengerer Strafrahmen festgelegt wurde. Insbesondere soll durch eine entsprechende Bestrafung aus generalpräventiven Gründen eine allgemeine Sensibilisierung im Hinblick auf die Einhaltung der entsprechenden Normen erzielt werden. Andererseits soll auch die betreffende Person aus spezialpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung abgehalten werden, weitere Übertretungen dieser Art zu begehen.

 

Gemessen an den Kriterien des § 19 VStG erachtet daher die erkennende Berufungsbehörde, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens die Bundespolizeidirektion Steyr bei der Bemessung der Strafe durchaus Ermessen im Sinne des Gesetzes angewendet hat, eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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