Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162262/10/Fra/Sta

Linz, 22.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Dr. C A, F,  L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.5.2007, Zl. Cst. 06, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Abhaltung eines Lokalaugenscheines am 20. November 2007, zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 21.10.2006 um 15.40 Uhr das Kfz Kz.  in Linz vor dem Haus J-K-V-S abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Abschleppzone" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht"

II.                   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (11,60 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 21.10.2006 um 15.40 Uhr in L, J-K-V-S das Kfz Kz. abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt, durch Einholung einer Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in deren Rahmen eine Vertreterin des Bw gehört sowie die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen wurde, und Abhaltung eines Lokalaugenscheines.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung, welche er in objektiver Hinsicht nicht dezidiert bestreitet, begangen hat. So geht bereits aus der Anzeige der Meldungslegerin Frau RI S S vom 24.10.2006 hervor, dass der verfahrensgegenständliche Pkw mit seiner gesamten Fahrzeuglänge im deutlich beschilderten Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „Abschleppzone“ abgestellt war. Am 27. Februar 2007 wurde die Meldungslegerin von der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen. Laut Niederschrift vom 27. Februar 2007, Zl. Cst. 39491/06, gab die Meldungslegerin an, sie habe während des Rayonsdienstes festgestellt, dass das gegenständliche Fahrzeug vor dem Hause J-K-V-S zur Gänze in der Abschleppzone abgestellt gewesen sei und sie deshalb den Abschleppdienst verständigt habe. Sie könne zu 100 % ausschließen, dass das Kfz in der davor befindlichen Kurzparkzone bzw. Ladezone gestanden sei. Bei der Berufungsverhandlung verwies die Zeugin vorerst auf die von ihr verfasste Anzeige und führte erläuternd aus, dass man aus der von ihr verfassten Gleichschrift nachvollziehen könne, wie sie das Fahrzeug wahrgenommen habe. Auf dieser Gleichschrift sei auch der Kollege mit dem sie im Fußstreifendienst unterwegs war, vermerkt und die Abschleppfirma. Naturgemäß könne sie sich nach so langer Zeit nicht mehr an die konkrete Amtshandlung erinnern. Die Zeugin bemerkte jedoch, dass, wenn in der Anzeige vermerkt ist, dass das Fahrzeug zur Gänze in der Abschleppzone abgestellt gewesen sei, dies sicher auch so gewesen sei. Wäre das Fahrzeug nur zum Teil in der Abschleppzone abgestellt gewesen, hätte sie keine Abschleppung veranlasst.

 

Der Oö. Verwaltungssenat folgt den Angaben der Meldungslegerin, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht,  dass diese in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre und dass sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belastet. Die Zeugin hinterließ einen seriösen und kompetenten Eindruck, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass sie ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht abgelegt hat. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin nach den obigen Ausführungen erwiesen.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass der angefochtene Bescheid eine unbestimmte Angabe des angeblichen "Tatortes" nenne. In der J-K-V-S stehen die verschiedensten Verkehrszeichen, insbesondere auch auf Höhe des Hauses Nr. . Eine objektive Prüfung der ihm vorgeworfenen Tat sei somit nicht möglich, weil der Tatvorwurf zu unbestimmt sei. Der Tatort erstrecke sich auf rund 65 m. Dort stehen viele unterschiedliche Verkehrszeichen – auch andere als Halteverbote – und außerdem biete diese Beschreibung keinen Schutz vor Doppelverfolgung. Er bestreite auch, dass die Verkehrszeichen, die sich entlang des Tatortes befinden, gültig verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht seien. Auch die Strafe sei weitaus überhöht. Der Bw teilte per E-Mail am 18. November 2007 dem Oö. Verwaltungssenat mit, ausdrücklich auf eine ergänzende Befragung seiner Person zu verzichten. Der genaue Standort des Kfz werde dem Anzeiger erinnerlich sein, dessen Angaben werden wohl (unvorgreiflich bzw. vorbehaltlich der richterlichen Beweiswürdigung durch den UVS) zu Grunde zu legen sein. Er jedenfalls könnte diesen mangels detaillierter Erinnerung ohnehin nicht konkret entgegen treten. Es handelte sich im Übrigen um Rechtsfragen (Bestimmtheitsgebot/Tatvorwurfe, überschneidende Verordnung, gehörige Kundmachung, ...). Frau Mag. A werde als bevollmächtigte Vertreterin für ihn jene Erörterungen vornehmen.

 

Dazu ist auszuführen:

Dem Bw ist diesbezüglich zuzustimmen, dass die Tatortangabe mit "J-K-V-S“ in Verbindung mit der Tatzeit "15.40 Uhr" keinen Schutz vor Doppelverfolgung bietet, weil sich diese Umschreibung des "Tatortes" auf rund 65 m erstreckt und es denkbar ist, dass im Zeitraum von einer Minute an einer andere Stelle innerhalb dieses 65 m-Bereiches das Fahrzeug abgestellt werden könnte, woraus zumindest theoretisch eine mehrmalige Anzeige resultieren könnte. Der Spruch war daher mit der Angabe der „Abschleppzone“, welche eine Länge von 11 m aufweist, zu präzisieren. Dies war aus folgenden Gründen zulässig:

Die Tatortbeschreibung in der Anzeige vom 24.10.2006 genügt dem Bestimmtheits­er­fordernissen des § 44a Z1 VStG hinsichtlich des Tatortes. Allerdings genügt diesen Anforderungen die Strafverfügung vom 12.12.2006 sowie das angefochtene Straferkenntnis nicht. Es liegt jedoch eine rechtzeitige und taugliche, dh., verfolgsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung vor, nämlich, die Zeugenaussage der Meldungslegerin vom 27. Februar 2007. Diese Aussage wurde während der Verfolgungsverjährungsfrist gemacht und es findet sich darin wieder der dezidierte Hinweis, dass das gegenständliche Fahrzeug in der Abschleppzone abgestellt war. Eine Zeugenvernehmung stellt eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Enthält die Zeugenaussage des Meldungslegers den konkretisierten Tatort, so ist keine Verjährung eingetreten, auch wenn der Beschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist davon keine Kenntnis erlangt hat (VwGH 12.3.1986, 85/03/0144, VwGH vom 23.5.1985, 85/02/0127). Der Bw wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 2.3.2007 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass das Ergebnis der Beilage zu entnehmen ist. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass diesem Schreiben die oa Zeugenniederschrift angeschlossen war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sei, ist vor dem Hintergrund der Judikatur dennoch keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Oö. Verwaltungssenat war daher berechtigt und verpflichtet, den Schuldspruch entsprechend zu ergänzen, damit er den Bestimmtheitserfordernissen gemäß § 44a Z1 VStG entspricht. Die weitere Behauptung des Bw, die entlang des Tatortes verordneten Verbote seien nicht gültig verordnet bzw. nicht ordnungsgemäß kundgemacht, kann mangels näherer Substantiierung nicht nachvollzogen werden. Laut der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Verordnung vom 2.10.2007, GZ. 101-5/19-330050085, ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass das gegenständliche Halte- und Parkverbot, welches zur Abschleppzone erklärt wird, verordnet ist. Dass diese Verbotszone zum Tatzeitpunkt nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen wäre, ist ebenfalls durch keinen Umstand evident.

 

Die Berufung erwies sich daher der Sache nach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände lagen nicht vor. Mangels Angaben des Bw hat sie seine soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt geschätzt: Keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten, kein relevantes Vermögen, Einkommen von mindestens 2.500 Euro netto monatlich. Der Bw ist dieser Schätzung im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, weshalb auch der Unabhängige Verwaltungssenat von diesen Annahmen ausgeht.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Der Bw weist eine einschlägige Vormerkung nach § 24 Abs.1 lit. a StVO 1960 auf, welche mit 36 Euro Geldstrafe sanktioniert wurde.

 

Unter Zugrundelegung der oa Kriterien hat somit die belangte Behörde eine tat- und schuldangemessene Strafe unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw festgesetzt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren. Eine Herabsetzung der Strafe ist auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum