Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162340/10/Bi/Se

Linz, 03.12.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R-H, S-G, vom 5. Juli 2007, am 28. November 2007 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizei­direktors von Steyr vom 26. Juni 2007, S-121/ST/07,  wegen Übertretung der StVO 1950 verhängten Geldstrafe, aufgrund des Ergebnisses der am 28. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt münd­licher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 29 Euro herabgesetzt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 2,90 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. November 2006 um 12.51 Uhr in 4400 Steyr, Ennser Straße Nr......., Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des Kfz .... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten habe. Die Überschreitung sei mittels Radarmessgerät festgestellt, die in Betracht kommende Messtoleranz bereits in Abzug gebracht worden. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. November 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vaters des Bw Herrn DI A R-H, des Meldungslegers GI C W und des technischen Amtssachver­ständigen Ing R H durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufung wurde in der Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt und die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass der Bw am 10. November 2006, 12.51 Uhr, als Lenker des Pkw .... in Steyr, Ennser Straße Nr....., FR stadtauswärts, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten hat. Kurz zuvor, nämlich um 12.47 Uhr, hat der Bw mit dem genannten Pkw bereits dieselbe Straßenstelle befahren, wobei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h mittels Radarmessung festgestellt wurde. Die Anonymverfügung in Höhe von 29 Euro für die zeitlich 1. Übertretung hat der Bw bezahlt, gegen die 2. Anlastung hat er mit der Begründung Berufung erhoben, er habe die Stelle nur einmal passiert. In der Verhandlung wurde das Berufungsvorbringen anhand der Radarbilder mit dem Messbeamten ausführlich erörtert und vom Sachverständigen die Korrektheit beider Radarmessungen bestätigt. Die Berufung wurde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw ist Student ohne eigenes Einkommen, Sorgepflichten und Vermögen, aller­dings besteht ein Unterhaltsanspruch. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbe­scholten­heit wurde bereits von der Erstinstanz berücksichtigt, jedoch war angesichts der finanziellen Verhältnisse eine Herabsetzung auf das Ausmaß der Anonymverfügung noch gerechtfertigt, wobei auch zu betonen ist, dass das Polizeifahrzeug, von dem aus die Radarmessungen erfolgten, unauffällig zwischen Plakatwänden abgestellt war. Wäre nach der 1. Radarmessung eine Anhaltung erfolgt, wäre es wohl nicht zu einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen. Allerdings hat der VwGH Geschwindigkeitsfeststellungen ohne Anhaltung nicht als unzulässig ange­sehen, sodass diese Art, Verkehrswege zu bewirtschaften, zwar keinen unmittel­baren präventiven Effekt nach sich zieht, aber finanziell lukrativ zu sein scheint.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw schon im eigenen Interesse in Zukunft zur sorgfältig­eren Beachtung der geltenden Geschwindigkeitsbeschrän­kungen anhalten.  Die Ersatzfreiheitsstrafe war angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Strafherabsetzung wegen finanzieller Verhältnisse

 

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