Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162351/11/Ki/Da

Linz, 30.11.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I S, S, H, vertreten durch Rechtsanwalt K S, G, S, vom 9.7.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.6.2007, VerkR96-5208-2007/Ni, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20.6.2007, VerkR96-5208-2007/Ni, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 25.12.2006 um 11.48 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 170.000, in Fahrtrichtung Wien, das Kraftfahrzeug, pol.Kz. TUT- (D), gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 66 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, überdies wurde ein Kostenbeitrag für das erstbehördliche Verfahren gem. § 64 VStG vorgeschrieben.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 9.7.2007 Berufung, dies mit der Begründung, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt habe, er habe sich nicht in Österreich aufgehalten sondern in Deutschland. Es werde daher beantragt, den Bescheid mit dem Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige vom 12.1.2007 der Landesverkehrsabteilung Oö. zu Grunde. Die gegenständliche Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem stationären Radargerät MUVR 6FA.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens gab der Rechtsmittelwerber bekannt, dass nicht er sondern Herr B S das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daraufhin im Wege der Rechtshilfe eine zeugenschaftliche Einvernahme der vom Berufungswerber benannten Person veranlasst und es hat Herr B S bei der zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bußgeldstelle Spaichingen am 19.11.2007 ausgeführt, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Er sei auf dem Weg nach Serbien gewesen um dort mit seiner Freundin Silvester zu verbringen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach ist eine Bestrafung nur zulässig, wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

 

Im vorliegenden Falle steht zwar fest, dass das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer (Halter) der Berufungswerber offensichtlich ist, im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit mit einer erhöhten Geschwindigkeit gemessen wurde. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte selbst das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

 

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat er eine Person bekanntgegeben, welche das Fahrzeug gelenkt hat und es hat diese Person bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme diesen Umstand bestätigt. Diese zeugenschaftliche Aussage kann letztlich nicht widerlegt werden und es kann daher in Anbetracht dieses Umstandes dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden. In Entsprechung der obzitierten Bestimmung des § 45 Abs.1 Z1 VStG war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum