Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162525/6/Sch/Hu

Linz, 04.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung  des Herrn D D, vertreten durch Herrn M B, vom 13.8.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion  Steyr vom 30.7.2007, Zl. 2/L-S 6436/ST/07, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2007   zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf                900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf  9 Tage herabgesetzt werden.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 90 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19  VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion  Steyr vom 30.7.2007, Zl. 2/L-S 6436/ST/07, wurde über Herrn D D, A, S, vertreten durch Herrn M B, O, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, verhängt, weil er am 21.7.2007 um 06.21 Uhr in 4400 Steyr, entlang der Marlene-Haushofer-Straße bis unmittelbar vor der Kreuzung mit der Resthofstraße, auf Höhe des Objektes Marlene-Haushofer-Straße Nr. 2 fahrend, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen … in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,40 mg/l festgestellt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte  Berufung erhoben.  Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat anlässlich der eingangs erwähnten Verhandlung sein Rechtsmittel damit begründet, dass er derzeit arbeitslos sei und zudem auch vom AMS kein Arbeitslosengeld mehr beziehe. Er habe in seinem angestammten Beruf als Karosseriebautechniker seit längerem trotz Suche keinen Arbeitsplatz finden können. Den Wunsch des AMS, dass er einen EDV-Kurs besuchen solle, habe er abgelehnt, da er im erlernten Beruf arbeiten wolle. In der Folge sei ihm die tägliche Unterstützung von 30 Euro eingestellt worden. Weiters verwies der Berufungswerber auf den Umstand, dass er derzeit Schulden in der Höhe von ca. 35.000 Euro habe. Dafür müsse er monatlich 380 Euro zurückzahlen. Derzeit lebe er von der Unterstützung seiner Eltern.

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass diese Angaben des Berufungswerbers wohl den Tatsachen entsprechen dürften. Im Sinne des § 19 Abs.2 VStG spielen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eines Beschuldigten bei der Strafbemessung eine Rolle, insbesondere dann, wenn nicht bloß relativ geringe Geldstrafen verhängt werden. Eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, wie im vorliegenden Fall, fällt naturgemäß nicht mehr in diese Strafkategorie. Sie ist grundsätzlich geeignet, die Lebensführung eines Beschuldigten, allenfalls auch Unterhaltspflichten, die  hier aber ohnedies nicht gegeben sind, zu beeinträchtigen. Eine Geldstrafe soll demnach jeden Bestraften in ihrer Wirkung in etwa gleich treffen, wobei natürlich die Höhe der finanziellen Mittel, die dem Einzelnen zur Verfügung stehen, von Bedeutung sind. Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel ist von den Strafbehörden naturgemäß zu beachten, unbeschadet dessen, dass es in der Realität wohl kaum erreichbar sein wird.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berufungsbehörde auf Grund der dargelegten Lebenssituation des Berufungswerbers eine angemessene Strafreduktion durchzuführen hatte. Mit zu berücksichtigen war allerdings auch, dass das alleinige Kriterium nicht nur ein allfälliges Taschengeld sein kann, das dem Berufungswerber seitens seiner Eltern zur Verfügung gestellt wird, sondern dass auch seine übrigen Lebensbedürfnisse von diesen gedeckt werden (vgl. VwGH 9.3.1988, 87/03/0279). Unter "Einkommen"  sind demnach nicht nur Leistungen in Geld zu verstehen, sondern auch Zuwendungen wie etwa Kost und Logis.

 

Abgesehen davon musste bei der Strafbemessung allerdings berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber im Jahre 2004 bereits ein Mal wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft werden musste. Diese einschlägige Vormerkung stellt einen nicht unbedeutenden Erschwerungsgrund dar. Der Rechtsmittelwerber ist offenkundig nicht zur Gänze willens oder in der Lage, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen.

 

Damit war es aus spezialpräventiven Gründen der Berufungsbehörde verwehrt, mit der beantragten gesetzlichen Mindeststrafe, das wären gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 581,-- Euro gewesen, vorzugehen.

 

Auch eine Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Frage, da diesfalls die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen müssten. Milderungsgründe lagen aber gegenständlich nicht vor, auf den erwähnten Erschwerungsgrund ist schon oben eingegangen worden.

 

Zusammenfassend ergibt sich, für die Berufungsbehörde, dass im gegenständlichen Fall eine Strafreduktion angebracht war, eine noch weitergehende Herabsetzung allerdings mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG nicht mehr in Einklang zu bringen wäre.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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