Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162532/2/Ki/Bb/Da

Linz, 29.11.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, S, L, vom 18.9.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28.8.2007, Zl. VerkR96-5203-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28.8.2007,                   Zl. VerkR96-5203-2006, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Lkw, RI-, wie anlässlich einer Kontrolle am 11.4.2006 um 8.55 Uhr in Wels, auf der Salzburger Straße, auf Höhe des Hauses Nr.     , festgestellt worden sei, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges durch die Beladung um      1.630 kg überschritten worden sei.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG 1991 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von insgesamt 15 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 18.9.2007, in welcher der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht hat, von der Überladung keine Kenntnis erlangt zu haben. Er sei zwar Zulassungsbesitzer, das Fahrzeug stehe jedoch dauernd in Wels bei der Spedition E, von wo es auch disponiert werde. Da ihn an dieser Verwaltungsübertretung keine Schuld treffe, ersuche er um Einstellung des Verfahrens.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat               (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Am 11.4.2006 um 8.55 Uhr wurde der Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen          RI-, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, in Wels, auf der Salzburger Straße, auf Höhe des Hauses Nr.     , Fahrtrichtung Westen, von Organen des Stadtpolizeikommandos Wels zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei wurde anlässlich der folgenden Verwiegung - auf der Brückenwaage des Lagerhauses Mitte - festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws von 7.490 kg durch die Beladung um 1.630 kg überschritten wurde, da das Gesamtgewicht 9.120 kg betrug.  

 

Der entsprechende Wiegeschein mit den relevanten Wiegedaten liegt der gegenständlichen Anzeige vom 12.4.2006 in Kopie bei.

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder - bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

6.2. Unstrittig ist konkret das Ausmaß der festgestellten Überladung sowie das Faktum, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt Zulassungsbesitzer des Lkws mit dem Kennzeichen RI- war. Eine diesbezügliche Anfrage in der Zulassungsevidenz ergab Herrn G S, S, L als Fahrzeughalter am 11.4.2006.

 

Verantwortet sich der Berufungswerber nun damit, keine Kenntnis von der Überladung erlangt haben zu können, da sich der Lkw bei der Spedition E in W neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 befände, von wo er auch disponiert werde, so ist festzuhalten, dass für die  Beladung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich KFG) bzw. Mieter (§ 103a Abs.1 Z3) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG) verantwortlich ist.

 

Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung nicht behauptet, den Lkw vermietet zu haben, noch hat er Beweise vorgelegt, obwohl es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Mitwirkungspflicht einer Partei erfordert, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und den ihr vorgehaltenen Beweisergebnissen – falls sie diese als unvollständig oder unrichtig erachtet - konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise dafür anzubieten (VwGH 2.6.1999, 98/04/0111). Mangels gegenteiliger konkreter Behauptungen und Beweise war davon auszugehen, dass der Lkw zum Tatzeitpunkt in der Verfügungsgewalt des Berufungswerbers stand und damit auch die Überladung als Zulassungsbesitzer des Lkws zu verantworten hat. Die Verantwortlichkeit des Berufungswerber wird insbesondere auch durch die im erstbehördlichen Verfahren durchgeführte zeugenschaftliche Vernehmung von Herrn H M, Disponent der Firma E, vom 4.7.2006 bestätigt. In Anbetracht dieser Umstände ist die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltens in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

Dem Zulassungsbesitzer eines Kfz kommt im Sinne des § 103 Abs.1 iVm § 134 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung des Fahrzeuges zu. Er hat für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des                          § 103 Abs.1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (VwGH 8.4.1987, 85/03/0112) - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs.1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

 

Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reichen beispielsweise bloße Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145). Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).

 

Gegenständlich hat der Berufungswerber weder dargelegt, welche Maßnahmen sein Unternehmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften entgegenzutreten, noch hat er – nicht einmal ansatzweise – das Vorhandensein eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems behauptet. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass ein solches Kontrollsystem überhaupt nicht existiert. Dies wird auch durch die zahlreichen vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen des Berufungswerbers untermauert. Der Berufungswerber konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen erfüllt ist. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

7. Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG sind gemäß § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen, neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere auch eine überhöhte Abnützung der Straßen verbunden ist. Der Unrechtsgehalt  derartiger Übertretungen ist damit als erheblich zu bezeichnen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits eine Überschreitung um 10 % als wesentlich zu bezeichnen (Grundtner-Pürstl, 5. Auflage, E14 zu § 101 KFG – Seite 647).

Das Ausmaß der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von    7.490 kg betrug im konkreten Fall 1.630 kg = ca. 21,76 %.

 

Es bedarf daher aus diesen Erwägungen heraus sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention entsprechender Strafen, um einerseits dem Berufungswerber eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzzweck dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ist im Rahmen der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 1.300 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch von der Berufungsinstanz bei der Strafbemessung zugrunde gelegt wurden.

 

Entsprechend der Verwaltungsvormerkungsevidenz der Bezirkshauptmannschaft Ried ist der Berufungswerber nicht mehr unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Er weist zahlreiche Verwaltungsvorstrafen – davon fünf rechtskräftige Vormerkungen nach § 103 Abs.1 Z1 KFG, welche als straferschwerend zu werten waren - auf. Erschwerend war ferner das Ausmaß der Überladung zu werten.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) beträgt lediglich 3 % der möglichen Höchststrafe und kann keineswegs als überhöht angesehen werden. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann (noch) als angemessen angesehen werden, um den Berufungswerber dazu zu bewegen, durch Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystem die Einhaltung der Beladevorschriften entsprechend sicherzustellen und ihn künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

                                                                          

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                          

Mag. K i s c h

 

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