Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162587/9/Ki/Da

Linz, 27.11.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, M, H, vom 5.10.2007 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.9.2007, VerkR96-1558-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960 verhängten Strafen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2007 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängten Geldstrafen hinsichtlich Faktum 1 auf 150 Euro und hinsichtlich der Fakten 2 und 3 auf jeweils 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich Faktum 1 auf 60 Stunden und hinsichtlich der Fakten 2 und 3 auf jeweils 72 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.    Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 55 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: §§ 64 f VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Übertretungen des § 4 StVO 1960 gem. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 (Faktum 1) bzw. gem. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 (Fakten 2 und 3) Geldstrafen in Höhe von 200 Euro (Faktum 1) bzw. jeweils 250 Euro (Fakten 2 und 3) sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 72 Stunden (Faktum 1) sowie jeweils 96 Stunden (Fakten 2 und 3) verhängt und ihm weiters ein Verkehrskostenbeitrag in Höhe von 70 Euro auferlegt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er sei am 14.4.2007, 10.57 Uhr, in der Gemeinde Mauthausen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hinterbergstraße, nächst Haus Nr. 38, mit dem Fahrzeug "Kennzeichen BN-, Personenkraftwagen M1, VW Passat, blau"

1.      mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt noch dem anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen

2.      er sei als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten

3.      er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

I.2. Der Berufungswerber hat fristgerecht gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben und zunächst ausgeführt, dass er ein leichtes Streifen des Spiegels nicht bemerkt hätte, es sei ihm zu keiner Zeit bewusst gewesen, an einem Unfall beteiligt zu sein.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Berufung dann auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, als Zeuge wurde der Unfallgegner einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

Der Rechtsmittelwerber erklärte auch bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, er habe den Vorfall nicht bemerkt. Hätte er den Vorfall bemerkt, so wäre er natürlich sofort stehen geblieben, es habe sich letztlich um eine bloße Versicherungsangelegenheit gehandelt. An seinem Fahrzeug sei ihm nur ein geringer Sachschaden aufgefallen, im Fahrzeug sei zum Vorfallszeitpunkt das Autoradio mit normaler Lautstärke eingeschaltet gewesen.

 

Der als Zeuge einvernommene Unfallgegner erklärte, dass er bereits vor der Begegnung sein Fahrzeug angehalten hatte, im Begegnungsverkehr habe der andere Lenker sein Fahrzeug touchiert und dabei seinen linken Außenspiegel beschädigt, dabei habe es einen lauten Knall gegeben, sein im Fahrzeug sich befindlicher Sohn habe daraufhin zu weinen begonnen. Er habe zunächst gedacht, es würde die gesamte Fahrzeugseite beschädigt sein, letztlich habe nur eine Beschädigung des Außenspiegels stattgefunden, der Schaden sei von der gegnerischen Versicherung bereits beglichen worden.

 

Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der Berufungswerber dann die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Der vorgenommenen Bestrafung liegen hinsichtlich Faktum 1 eine Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 und hinsichtlich der Fakten 2 und 3 Übertretungen des § 4 Abs.1 StVO 1960 zu Grunde.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung der Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass, weil der Berufungswerber an der Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht mitgewirkt hat, von einem mittleren Einkommen ausgegangen werde. Mildernde oder erschwerende Umstände würden nicht vorliegen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" keine Bagatelle darstellen, dementsprechend hat der Gesetzgeber einen entsprechend strengen Strafrahmen festgelegt. Entgegen der Angabe in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach Erschwerungsgründe nicht vorliegenden würden, muss auch darauf hingewiesen werden, dass laut Verfahrensakt einschlägige Vormerkungen aus dem Jahre 2005 aufscheinen, dieser Umstand stellt jedenfalls einen Straferschwerungsgrund dar. Dennoch erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass – eine vorsätzliche Tatbegehung kann nicht nachgewiesen werden – im Hinblick auf die konkreten Umstände eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich gehandelt hätte und überdies hat die Tat auch keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen, letztlich konnte der Sachverhalt rechtzeitig eruiert werden und es wurde auch der Schaden, welcher dem Unfallgegner entstanden ist, mittlerweile beglichen. Die vom Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen von ca. 1.500 – 2.000 Euro monatlich, keine Sorgepflichten, Hauskauf vor ca. 1 Jahr) wurden ebenfalls berücksichtigt.

 

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

 

II. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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