Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162591/4/Bi/Se

Linz, 30.11.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R Ö, L, vom 26. Juni 2006, nunmehr eingeschränkt auf Punkt 1) des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. Juni 2007, VerkR96-5438-2007, gegen die Höhe der im Punkt 1) wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:

 

I.    Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 40 Euro herabgesetzt wird.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 4 Euro, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 19. Februar 2007 wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 90 Euro (60 Stunden EFS), 2) 58 Euro (36 Stunden EFS) und 3) 36 Euro (24 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrens­kostenbeitrag von gesamt 18.40 Euro auferlegt.

Auf der Grundlage des Einspruchs gegen die Strafhöhe vom 26. Februar 2007 wurden die Strafen mit dem oben genannten Bescheid auf 1) 60 Euro (48 Stunden EFS), 2) 30 Euro (24 Stunden EFS) und 3) 20 Euro (12 Stunden EFS) herabgesetzt und ein Verfahrenskosten­beitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Zunächst gegen alle Punkte des Bescheides hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen (§ 51i Ans. 3 Z3 VStG).

Mit Erklärung vom 30. November 2007 schränkte der Bw seine Berufung auf Punkt 1) des Bescheides ein und führte gemäß dem Schreiben des UVS vom 30. Oktober 2007 seine Angaben im Rechtsmittel näher aus.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Im Punkt 1) des genannten Bescheides ist zugrundezulegen, dass der Bw unbestritten am 9. Februar 2007, 10.15 Uhr, als Lenker des Pkw L-254DC in Koberg, Gemeinde Gampern, Wiener Straße B1 bei km 250.8, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehr­spuriges Kraftfahrzeug überholt hat – das Überholverbot besteht ab km 250.620.

 

Der Bw hat nunmehr mitgeteilt, er habe ab November 2007 wieder als Lkw-Fahrer zu arbeiten begonnen und verdiene voraussichtlich 1.500 bis 2.000 Euro netto monatlich – er habe noch nichts ausgezahlt bekommen. Seine Sonderausgaben außerhalb der normalen Lebenshaltungskosten wie Miete usw seien Alimente in Höhe von 250 Euro und Ratenzahlungen an das BG Linz von 150 Euro monatlich.

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass bei der BPD Linz eine einschlägige, aber (aus der Strafhöhe von 30 Euro zu schließen) eher geringfügige  Vormerkung aus dem Jahr 2006 besteht. Auf dieser Grundlage war angesichts der finanziellen Verhältnisse des im übrigen einsichtigen Bw eine geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf § 19 VStG gerade noch zu recht­fertigen. Die nunmehr verhängte Strafe soll ihn zur genauen Beachtung von Überhol­verboten anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt

 

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