Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162596/7/Ki/Da

Linz, 28.11.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des E S, L, V, vom 1.10.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.9.2007, Zl. S-07 VS1, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2007 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in Punkt 2 anstelle des Wortes "Sicherheitsdienststelle" das Wort "Polizeidienststelle" tritt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 270 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Berufungswerber unter S‑20509/07 VS1 vom 24.9.2007 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Tatort: Linz, Reuchlinstraße, vor dem Haus 00, in Fahrtrichtung Hanuschstraße.

Tatzeit: 14.05.2007, 11:30 Uhr

Fahrzeug: Pkw. Kz.: L-

1. Sie haben es als Lenker dieses Kfz unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten.

2. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

3. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da Sie nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme Alkohol konsumierten.

4. Sie haben das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmeßgerätes und anschließender Rückrechnung mittels eines medizinischen Sachverständigen Gutachtens ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l festgestellt werden konnte

 

Verwaltungsübertretungen nach §

1) § 4/1/a StVO

2) § 4/5 StVO

3) § 4/1/c StVO

4) § 5/1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

1) 150,--

75 Std.

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

2) 100,--

50 Std.

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

3) 100,--

50 Std.

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

4) 1000,--

14 Tage

§ 99 Abs. 1 a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

135,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.485,-- Euro"

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 1.10.2007 die nachstehende Berufung erhoben:

 

"Ich möchte hiermit gegen den Bescheid mit der Aktennummer S-07 VS1 Berufung ergreifen.

Tatzeit: 14.5.2007/ 11:30 Uhr

 

Als Begründung für den Berufungsantrag möchte ich folgende Punkte angeben:

 

- Ich habe den Vorfall nicht wahrgenommen, habe aber den verursachten Lärm wahrgenommen und diesen dem aufspringen der hinteren Fahrzeugtür zugeordnet, was ich durch einen Blick in den Rückspiegel ja gesehen habe.

Beim wegfahren vom Parkplatz war die hintere Tür vermutlich nicht richtig eingerastet da ich vorher einiges ausgeladen habe. Die rückwärtigen Fenster waren geöffnet, da es an diesem Tag sehr warm war. Ich stieg aus, schloss die Fahrzeugtür und fuhr nachhause zu meiner Garage wo ich ca. um 12 Uhr mein Kfz abstellte.

 

- Ich konnte daher nicht zur Feststellung des Sachverhaltes zu dem vorgefallenen Unfall mitwirken. Erst am Abend des 14.5.2007, ca. 18 Uhr erfuhr ich vom erhebenden Polizeibeamten von dem vorgefallenen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

- Ich war zum Zeitpunkt des Vorfalls in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da ich grundsätzlich keinen Alkohol konsumiere wenn ich ein Kfz zu lenken habe.

 

- Ich habe bei der Niederschrift vom 5.9.2007 nicht angegeben überhaupt keinen Alkohol getrunken zu haben, sondern der Wahrheit entsprechend angegeben, erst nach dem abstellen meines Kfz Alkohol konsumiert zu haben.

 

- Nachdem ich das Kfz abgestellt habe ging ich mit meiner Gattin in ein Lokal, wo ich eine halbe Bier getrunken habe. Anschließend ging ich in meinen Garten und trank während der Gartenarbeit bis zum Abend einige Dosen Bier, da ich ja nicht wissen konnte, dass ein Nachtrunk zu beweisen ist. Ich hatte bis zum Zeitpunkt der Erhebung durch die Beamten der Polizei, keine Ahnung vom tatsächlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

Ich ersuche daher, meinen Berufungsantrag anzuerkennen."

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2007. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsmittelwerber teil, ein Vertreter der BPD Linz ist – ohne Angabe von Gründen – nicht erschienen. Als Zeugin wurde die Gattin des Berufungswerbers einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz vom 9.6.2007 zu Grunde.

 

Danach erstattete eine namentlich genannte Person gegen den Lenker des PKW, Kennzeichen L- die Anzeige, da dieser seinen nächst dem Haus Reuchlinstraße 26 geparkten PKW beschädigte und anschließend Fahrerflucht beging.

 

Mit namentlich genannten Zeugen sei Kontakt aufgenommen worden, wobei diese übereinstimmend angegeben hätten, sie seien beim Haus Reuchlinstraße 24 gestanden. Wie sie hätten sehen können, sei ein PKW in Richtung Hanuschstraße vorbeigefahren. Bei diesem Fahrzeug sei die rechte hintere Tür geöffnet gewesen. Als dieses Fahrzeug dann an ihnen vorbeigewesen sei, sei ein lautes Geräusch erfolgt. Als sie in diese Richtung gesehen hätten, hätten sie feststellen können, dass der vorher mit geöffneter Türe vorbeifahrende PKW offenbar gegen einen am Straßenrand geparkten PKW gestoßen sei (mit der Türe). Der Lenker sei ausgestiegen, um sein Fahrzeug gegangen und habe die noch teilweise offene Tür geschlossen. Anschließend habe der Lenker seine Fahrt fortgesetzt ohne sich umzusehen. Mit einiger Aufmerksamkeit hätte er das am Boden vor dem geparkten PKW liegende Spiegelglas bemerken müssen. Da sie gesehen hätten, dass am geparkten PKW der Spiegel kaputt gewesen sei, hätten sie am geparkten PKW eine Notiz angebracht. Beim Lenker habe es sich um einen ca. 60 – 65jährigen Mann mit normaler Statur gehandelt.

 

Auf Grund des Kennzeichens sei als Zulassungsbesitzer des flüchtigen PKW S E ermittelt worden. Eine Rückfrage habe ergeben, dass ihr Gatte den PKW zur Unfallszeit gelenkt habe. Genannter habe sich zu Hause befunden und sei dort von den Beamten angetroffen worden. Den PKW hatte er in der Z abgestellt gehabt. Beim Fahrzeug des S hätten im Bereich der rechten hinteren Türe, Höhe 95 – 98 cm, ein Delle und Schürf- und Riebspuren festgestellt werden können.

 

Bei der Verkehrsunfallerhebung habe bei S Alkoholgeruch aus dem Mund festgestellt werden können. Es habe daher die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung bestanden. S habe hiezu angegeben, er habe vor dem Verkehrsunfall keinerlei alkoholische Getränke konsumiert. Am 14.5.2007, von 13.00 – 13.45 Uhr habe er in Begleitung seiner Gattin eine 1/2 Bier, von 14.00 – 17.20 Uhr habe er weitere 1 1/2 Dosen Bier (3/4) getrunken. Eine um 18.09 Uhr bzw. 18.10 Uhr durchgeführte Alkomatuntersuchung habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,35 mg/l ergeben.

 

Die Gattin des Berufungswerbers gab bei einer niederschriftlichen Befragung vor der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz am 9.7.2007 zu Protokoll, ihr Gatte hätte zwischen ca. 13.00 Uhr und 13.45 Uhr ein Seiterl Bier getrunken.

 

Eine Rückrechnung durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz hat letztlich bezogen auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtung eines Nachtrunkes von 1 Seiterl Bier und unter für den Berufungswerber günstigsten Prämissen einen Atemluftalkoholgehalt von 0,78 mg/l (d.s. 1,56 Promille Blutalkoholgehalt) ergeben.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Rechtsmittelwerber, er habe nur mitbekommen, dass sich die hintere Fahrzeugtür geöffnet hätte, er sei ausgestiegen und habe die Fahrzeugtüre geschlossen, vom Verkehrsunfall habe er nichts bemerkt.

 

Bezüglich Alkoholisierung bestritt er, vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges Alkohol zu sich genommen zu haben, er würde, wenn er ein Fahrzeug lenkt, keinen Alkohol konsumieren. Er habe mit seiner Gattin zusammen in einem Lokal einen 1/2 l Bier getrunken (ca. 13.00 Uhr), den Nachmittag habe er in seinem Garten verbracht, er habe dort gearbeitet und im Laufe des Nachmittags 1 1/2 Dosen Bier (jeweils Doseninhalt 1/2 l) konsumiert, die zweite Dose habe er nicht mehr zur Gänze ausgetrunken, da das Bier bereits warm geworden sei. Ob er tatsächlich bereits, wie ursprünglich angegeben, ab 14.00 Uhr getrunken habe, könne er nicht sagen.

 

Die Gattin des Berufungswerbers führte bei ihrer zeugenschaftlichen Aussage an, sie selbst hätte ein Seiterl Bier getrunken, ihr Gatte habe einen 1/2 l Bier konsumiert, diesbezüglich hätte sie ihre Aussage bereits bei der Einvernahme durch die Verkehrsinspektion korrigiert.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a bzw. lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten (lit.a) bzw. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (lit.c).

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 2000/03/0264 vom 15.11.2000 u.a.).

 

Im vorliegenden Falle bleibt letztlich unbestritten, dass der Berufungswerber im Zuge der Vorbeifahrt, wahrscheinlich durch die geöffnete Tür seines Fahrzeuges, ein anderes Fahrzeug touchiert und dabei den Außenspiegel dieses Fahrzeuges beschädigt hat. Demnach liegt ein Verkehrsunfall iSd § 4 StVO 1960 vor und es wurden durch diesen Verkehrsunfall, unabhängig vom allfälligen Verschulden, die in dieser Gesetzesbestimmung normierten Verpflichtungen ausgelöst.

 

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 2001/03/0417 vom 23.5.2002 u.a.).

 

Der Berufungswerber argumentiert, dass er zwar mitbekommen habe, dass die hintere Fahrzeugtüre offensichtlich geöffnet war, dies habe auch einen Lärm verursacht, dass er ein anderes Fahrzeug touchiert bzw. beschädigt habe, hätte er jedoch nicht bemerkt.

 

Dazu wird festgestellt, dass von einem ordnungsgemäß handelnden Kraftwagenlenker bei gehöriger Ausfmerksamkeit wohl erwartet werden muss, dass er in einer derartigen Situation sich zumindest überzeugt, ob nicht doch eine Beschädigung eines anderen Fahrzeuges erfolgt ist. Letztlich haben Zeugen den Vorfall beobachtet und bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerber sich nachdem er den von ihm behaupteten Lärm wahrgenommen hat, im Bereich der Fahrzeuge umsehen müssen, ob allenfalls eine Beschädigung verursacht worden ist. Dies hat er offensichtlich unterlassen und ist ihm jedenfalls ein fahrlässiges Nichterkennen des Verkehrsunfalles zu unterstellen.

 

Was die Anhaltepflicht anbelangt, so hat der Berufungswerber sein Fahrzeug zwar angehalten, dies jedoch nur, um die geöffnete Tür zu schließen. Zweck der Bestimmung der lit.a (Anhaltepflicht) ist es jedoch, nicht nur das Fahrzeug kurzfristig anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich daher nach dem Anhalten u.a. auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen bzw. hat das sofortige Anhalten den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft.

 

Was die Mitwirkungspflicht (Abs.1 lit.c) anbelangt, so gilt diese Verpflichtung jedenfalls dann, wenn es zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme zu kommen hat. Indem der Beschuldigte den Verkehrsunfall nicht, wie gesetzlich vorgesehen, gemeldet hat, hat es zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme kommen müssen und es hat der Berufungswerber dadurch, dass er die Unfallstelle verlassen hat und er überdies – jedenfalls nachweislich in der Mittagszeit 1/2 l Bier – einen Nachtrunk konsumiert hat, sich auch dieser Verpflichtung entzogen.

 

Letztlich ist es auch zu keinem Identitätsaustausch mit dem Geschädigten gekommen, sodass die nächste Polizeidienststelle zu verständigen gewesen wäre, auch dieser Verpflichtung ist der Beschuldigte nicht nachgekommen. In diesem Punkt wurde zwecks Konkretisierung der Meldepflicht im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut eine geringfügige Spruchkorrektur vorgenommen.

 

In Anbetracht der dargelegten Umstände wird der in den Fakten 1, 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als verwirklicht angesehen und es sich auch – unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Strafvorwurf in diesen Punkten ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.5.2. Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Ein um 18:09 Uhr bzw. 18:10 Uhr des Vorfalltages durchgeführter Alkotest beim Berufungswerber ergab einen relevanten Messwert von 0,35 mg/l Atemluftalkoholgehalt, d.s. 0,7 Promille Blutalkoholgehalt.

 

Der im vorliegenden Straferkenntnis der Bestrafung zu Grunde liegende Wert von 0,78 mg/l Atemluftalkoholgehalt (1,56 Promille Blutalkoholgehalt) resultiert aus einer Rückrechnung bezogen auf den Lenkzeitpunkt 11:30 Uhr des Tattages.

 

Wenn auch dieser Rückrechnung lediglich ein behaupteter Nachtrunk von 1 Seiterl Bier zu Grunde liegt, so schadet es nicht, dass im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommen ist, dass er tatsächlich einen 1/2 l Bier getrunken hat. Die Abweichung in diesem Falle ist lediglich marginaler Natur, jedenfalls ergibt sich auch unter Berücksichtigung einer Trinkmenge von 1/2 l Bier ein dem § 99 Abs.1a StVO 1960 entsprechender Alkoholwert.

 

Was die Nachtrunkbehauptung im Allgemeinen anbelangt, so hat der Berufungswerber laut Anzeige angegeben, er habe zwischen 13.00 Uhr und 13.45 Uhr eine 1/2 Bier und in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 17.20 Uhr eine Dose und eine 1/2 Dose (ca. 3/4 l) Bier konsumiert. Bei seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung relativierte er die Angaben dahingehend, dass die Zeiten nicht unbedingt so stimmen müssten.

 

Inwieweit einer Nachtrunkbehauptung Glauben zu schenken ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur klargestellt worden. Danach hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des so konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (VwGH 95/02/0289 vom 26.1.1996 u.a.).

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber zwar bereits im Rahmen der Einvernahme eine Nachtrunkbehauptung aufgestellt, welche er auch mengenmäßig konkretisierte, eine Berechnung des Blutalkoholgehaltes (Widmark Formel) durch die behaupteten Trinkmengen ergibt jedoch einen Wert, welcher mit dem tatsächlichen Messergebnis nicht in Deckung zu bringen ist. Unter Berücksichtigung der für den Berufungswerber günstigsten Abbauwerte würde sich nämlich bezogen auf den Zeitpunkt des Alkotests ein Blutalkoholgehalt von 0,32 Promille (0,16 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ergeben, während das tatsächliche Testergebnis einen Wert von 0,7 Promille Blutalkoholgehalt bzw. 0,35 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass dem Beschuldigten der Beweis des Nachtrunkes im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gelungen ist und daher der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht, aber auch aus subjektiver Sicht als verwirklicht angesehen werden muss. Der Schuldspruch ist daher auch diesbezüglich zu Recht erfolgt.

 

I.5.3. Was die Straffestsetzung anbelangt, so ist gem. § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung der Strafbemessung hat die belangte Behörde angeführt, dass die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspreche und notwendig erscheine, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd wurde das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Ausgegangen wurde davon, dass der Berufungswerber kein relevantes Vermögen besitzt, für seine Gattin sorgepflichtig ist und ein Einkommen von 500 Euro monatlich bezieht.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" keine Bagatelle darstellen, dementsprechend hat der Gesetzgeber einen entsprechend strengen Strafrahmen festgesetzt.

 

Was die Übertretung des § 5 StVO 1960 anbelangt, so ist auch diese grundsätzlich als schwerwiegend anzusehen. Durch Alkohol beeinträchtigte Verkehrsteilnehmer stellen eine gravierende Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit dar, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten ist, um die Bevölkerung entsprechend für ein rechtskonformes Verhalten zu sensibilisieren.

 

Insgesamt gesehen erachtet die Berufungsbehörde, dass die Bundespolizeidirektion Linz im vorliegenden Falle sowohl bei der Festsetzung der Geldstrafen als auch bei den Ersatzfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung kann daher nicht in Betracht gezogen werden.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch die Schuldsprüche noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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