Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162608/5/Bi/Se

Linz, 06.12.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T P, F, vertreten durch Herrn RA Dr. A W, L, vom 18. Oktober 2007gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 9. Oktober 2007, VerkR96-5352-2007, wegen Übertretung des FSG, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Dezember 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt münd­licher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Ersatzfreiheits­strafe bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 350 Euro herabgesetzt wird.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 35 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG eine Geldstrafe von  400 Euro (132 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. September 2007, 10.20 Uhr, den Pkw .... auf der B132 bei km 0.500 in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Dezember 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ein Anwesenheit des Bw und seines Rechtsvertreters Herrn RA Dr. W durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, eine Rückrechnung sei unzulässig; er habe einen AAG von 0,24 mg/l aufgewiesen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses berück­sichtigt wurden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 %o oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Gemäß § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1bStvO 1960 vorliegt, zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. ...

 

Unbestritten als erwiesen anzunehmen ist, dass der Bw nach Alkoholkonsum in einem Tankstellenbuffet um 10.20 Uhr des 30. September 2007 einen Pkw auf der B132 gelenkt hat und im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgrund von Alkoholi­sierungs­symptomen zum Alkotest mittels Vortestgerät aufgefordert wurde, der 0,25 mg/l ergeben hat. Daraufhin erging die Aufforderung zum Alkotest mittels Alkomat, die bei der PI Eferding durchgeführt wurde und um 10.54 Uhr einen AAG von 0,25 und um 10.55 Uhr einen AAG von 0,24 mg/l AAG ergeben hat. Demnach war der günstigere Wert von 0,24 mg/l zugrundezulegen.

 

Seitens der Erstinstanz wurde jedoch eine Rückrechnung auf die Lenkzeit 10.20 Uhr insofern durchgeführt, als ein stündlicher Abbauwert von 0,1%o oder 0,05 mg/l angenommen und für die vergangene Zeit vom Alkotest bis zur Anhaltung bei km 0.500 der B132 von 30 Minuten ein Abbauwert von 0,025 mg/l zum günstigsten AAG-Wert von 0,24 mg/l dazugerechnet wurde, was 0,26 mg/l AAG ergab. Dieser Wert wurde dem Bw vorgehalten und als Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG gewertet.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kann die Rechtsansicht des Bw, eine Rückrechnung sei unzulässig, nicht geteilt werden. Der Tatbestand der §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG lautet "wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug ...  lenkt", was sich wohl nur auf die Lenkzeit und damit auf den zur Lenkzeit bestehenden AAG beziehen kann. Der Alkoholabbauwert von 0,1 %o pro Stunde ist günstig angenommen, sodass für die Lenkzeit 10.20 Uhr jedenfalls von einem AAG von 0,25 mg/l oder mehr auszugehen war, wobei auch zu betonen ist, dass der AAG des Bw nur geringfügig darüber lag. 

Der Bw hat damit zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37a FSG von 218 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die Erstinstanz hat – zutreffend – die finanziellen Verhältnisses des Bw, nämlich ein Einkommen von 1000 Euro netto monatlich, Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder und das Fehlen von Vermögen, berücksichtigt, aber auch die Tatsache, dass der Bw eine einschlägige Vormerkung vom 4. April 2006 wegen § 14 Abs.8 FSG aufweist, die als erschwerend zu werten war, gewürdigt. 

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war auf der Grundlage der geringfügigen Überschreitung der Alkoholgrenze und der finanziellen Verhältnisse eine geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe noch gerechtfertigt, was nicht darüber hinwegtäuschen sollte, dass der Bw schon im eigenen Interesse in Zukunft auf seinen Alkoholkonsum vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges achten sollte, wenn er nicht eine Entziehung seiner Lenkberechtigung riskieren will.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG – bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse unbeachtlich, sodass kein Anlass für eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bestand – und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Rückrechnung des AAG-Wertes auf die Lenkzeit zulässig -> Bestätigung des Schuldspruchs, aber Strafherabsetzung wegen geringfügiger Überschreitung des Grenzwertes und Sorgepflichten

 

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