Linz, 26.11.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W, geb. , H, E, vertreten durch Rechtsanwälte H, F, S & R, R, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.9.2007, VerkR96-2007, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 StVO):
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird.
Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO):
Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO):
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe
auf 872 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt wird.
Zu Punkte 1. – 3.:
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der Geldstrafen.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (72 + 50 + 872 =) ........................................................ 994,00 Euro
- Verfahrenskosten I. Instanz .......................................................... 99,40 Euro
- 1.093,40 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (1 + 1 + 10 =) ................... 12 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise ‑ wie folgt erlassen:
Sie haben am 21.07.2007 gegen 23.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen WL- ..... im Ortsgebiet von R. auf der B ... bei Strkm. ... gelenkt, wobei Sie
1. die deutlich (mittels Mag-Lite) gegebenen Anhaltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht missachteten.
2. Bei Strkm. .... im Gemeindegebiet von R. haben Sie die durch das Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung' kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten
(Gefahrene Geschwindigkeit 93 km/h).
3. Weiters wurde im Ortsgebiet G. beim Objekt Nr. ...... festgestellt, dass Sie sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,67 mg/l befanden.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1. § 97 Abs 5 iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO
2. § 52 lit. a Z.10a iVm § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO
3. § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1a StVO
Daher werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe:
1. 300 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO; Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage
2. 50 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO; Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag
3. 1.100 Euro gem. § 99 Abs. 1a StVO; Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:
145 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 1.595 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.10.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 21.11.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw und der Zeuge GI. JG, PI. K. teilgenommen haben.
Der Rechtsvertreter des Bw ist zu dieser mVh entschuldigt nicht erschienen.
Gemäß § 10 Abs.6 AVG (iVm § 24 VStG) schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten (= der Rechtsvertreter des Bw) nicht aus, dass der Vollmachtgeber (= der Bw) im eigenen Namen Erklärungen abgibt;
siehe dazu auch VwGH vom 19.2.1969, 0198/66 - Rechtssatz Nr. 2 mit Vorjudikatur.
Die vom Bw bei der mVH wie folgt abgegebene Stellungnahme ist somit rechtswirksam:
Das Vollmachtsverhältnis zum Rechtsanwaltsbüro HFS-S&R ist nach wie vor aufrecht, bei der heutigen mündlichen Verhandlung ist jedoch ein Rechtsvertreter von mir nicht anwesend.
Zum erstinstanzlichen Straferkenntnis ist Nachstehendes auszuführen:
Zu Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO):
Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Zu Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO):
Die Berufung richtet sich nicht gegen diese Übertretung.
Zu Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO):
Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Straufausmaß.
Zu den einzelnen Punkten im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist festzustellen:
Zu Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 StVO):
Der Bw hat – wie dargelegt – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Betreffend die Strafbemessung ist besonders zu betonen, dass der Bw bislang unbescholten war – dies ist gem. § 19 VStG als mildernder Umstand zu werten.
Der VwGH hat mit Erkenntnisse vom 15.2.1991, 90/18/0228 und 18.5.2001, 98/02/0097 eine Geldstrafe von umgerechnet 72 Euro als rechtmäßig bestätigt.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 72 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herab- bzw. festzusetzen.
Zu Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO):
Der Bw hat ausdrücklich erklärt, dass die Berufung sich nicht gegen diesen Punkt richtet.
Betreffend diese Verwaltungsübertretung ist somit das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO):
Die Berufung richtet sich – ebenfalls wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Betreffend die Strafbemessung wird neuerlich darauf verwiesen, dass der Bw bislang unbescholten war – dies ist als mildernder Umstand zu werten.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die gem. § 99 Abs.1a StVO vorgesehene Mindest-Geldstrafe (872 Euro) bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (10 Tage) festzusetzen.
Zu Punkte 1. – 3.:
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor der Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler