Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162613/6/Kof/Da

Linz, 26.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W, geb. , H, E, vertreten durch Rechtsanwälte H, F, S & R, R, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.9.2007, VerkR96-2007, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007 einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 StVO):

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf  72 Euro  und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  1 Tag  herabgesetzt  wird.

 

Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO):

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung –  in Rechtskraft                                 erwachsen.

 

Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO):

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe

auf  872 Euro  und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  10 Tage  herabgesetzt  wird.

 

Zu Punkte 1. – 3.:

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat     keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe (72 + 50 + 872 =) ........................................................ 994,00 Euro

-          Verfahrenskosten I. Instanz .......................................................... 99,40 Euro

-                                                                                                                1.093,40 Euro

   

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt  insgesamt  (1 + 1 + 10 =) ................... 12 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                        in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  ‑  wie  folgt  erlassen:

 

Sie haben am 21.07.2007 gegen 23.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen WL- ..... im  Ortsgebiet  von  R.  auf  der  B ...  bei Strkm. ...  gelenkt,  wobei  Sie

1.      die deutlich (mittels Mag-Lite) gegebenen Anhaltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht  missachteten.

2.      Bei Strkm. ....  im Gemeindegebiet von R. haben Sie die durch das Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung' kundgemachte erlaubte  Höchstgeschwindigkeit  von  70 km/h  überschritten

     (Gefahrene Geschwindigkeit 93 km/h).

3.      Weiters wurde im Ortsgebiet G. beim Objekt Nr. ...... festgestellt, dass Sie sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,67 mg/l befanden.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.      § 97 Abs 5  iVm.  § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2.      § 52 lit. a Z.10a  iVm  § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO

3.      § 5 Abs.iVm.  § 99 Abs. 1a StVO

 

Daher werden über Sie folgende Strafen verhängt:  Geldstrafe:

1.          300 Euro  gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO;    Ersatzfreiheitsstrafe:    5 Tage

2.            50 Euro  gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO;    Ersatzfreiheitsstrafe:    1 Tag

3.       1.100 Euro  gem. § 99 Abs. 1a StVO;          Ersatzfreiheitsstrafe:  14 Tage

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  entrichten:

145 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/......)  beträgt daher  1.595 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  2.10.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 21.11.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw und der Zeuge GI. JG, PI. K. teilgenommen haben.

 

Der  Rechtsvertreter  des  Bw  ist  zu  dieser  mVh  entschuldigt  nicht  erschienen.

 

Gemäß § 10 Abs.6 AVG (iVm § 24 VStG) schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten (= der Rechtsvertreter des Bw) nicht aus, dass der Vollmachtgeber                 (= der Bw)  im  eigenen Namen  Erklärungen  abgibt;

siehe dazu auch VwGH vom 19.2.1969, 0198/66 - Rechtssatz Nr. 2 mit Vorjudikatur.

 

Die vom Bw bei der mVH wie folgt abgegebene Stellungnahme ist somit rechtswirksam:

 

Das Vollmachtsverhältnis zum Rechtsanwaltsbüro HFS-S&R ist nach wie vor aufrecht, bei der heutigen mündlichen Verhandlung ist jedoch ein Rechtsvertreter von  mir  nicht  anwesend.

 

Zum erstinstanzlichen Straferkenntnis ist Nachstehendes auszuführen:

 

Zu Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO):

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß  eingeschränkt.

 

Zu Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO):

Die  Berufung  richtet  sich  nicht  gegen  diese  Übertretung.

 

Zu Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO):

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen                  das  Straufausmaß.

 

Zu  den  einzelnen  Punkten  im erstinstanzlichen  Straferkenntnis  ist  festzustellen:

 

Zu Punkt 1. (Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 StVO):

Der Bw hat – wie dargelegt – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen  auf  das  Strafausmaß  eingeschränkt.

Der  Schuldspruch  ist  dadurch  in  Rechtskraft  erwachsen;

VwGH  vom  24.4.2003,  2002/09/0177.

 

 

Betreffend die Strafbemessung ist besonders zu betonen, dass der Bw bislang unbescholten  war  –  dies ist gem. § 19 VStG als mildernder Umstand zu werten.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnisse vom 15.2.1991, 90/18/0228 und 18.5.2001, 98/02/0097  eine  Geldstrafe  von  umgerechnet  72 Euro  als  rechtmäßig  bestätigt.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 72 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe  auf  1 Tag  herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu Punkt 2. (Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO):

Der Bw hat ausdrücklich erklärt, dass die Berufung sich nicht gegen diesen Punkt richtet.

Betreffend diese Verwaltungsübertretung ist somit das erstinstanzliche Straferkenntnis  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Zu Punkt 3. (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO):

Die Berufung richtet sich – ebenfalls wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern  nur  gegen  das  Strafausmaß.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung wird neuerlich darauf verwiesen, dass der Bw bislang unbescholten war – dies ist als mildernder Umstand zu werten.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die gem. § 99 Abs.1a StVO vorgesehene Mindest-Geldstrafe (872 Euro) bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (10 Tage) festzusetzen.

 

Zu Punkte 1. – 3.:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor der                                Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

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