Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162644/5/Kof/Da

Linz, 29.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L L, geb. , S, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen das Straferkenntnis                         der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.10.2007, VerkR96-2007,                nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2007 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,                                    als die Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem      Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG,

    BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe .......................................................................................... 750 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................... 75 Euro

                                                                                                                        825 Euro

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ............................................................... 10 Tage.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in                      der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (iSd. § 9 Abs. 1 VStG   zur Vertretung nach außen Berufener) der Firma LL–D, mit dem Sitz in                            SK-  (PLZ)  BS ,....,  in  der  Funktion  als Beförderer  des  gefährlichen  Gutes:

UN 3378, NATRIUMCARBONATPEROXYHYDRAT, 5.1, III, 23.000 kg (netto),               23 Großpackmittel  aus  Kunststoff

zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn RK gelenkten Sattelkraftfahrzeug: Sattelzugfahrzeug-Kennzeichen: BS-......(SK), Sattelanhänger-Kennzeichen: BS-......(SK) am 30.01.2007 gegen 21.15 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkeisautobahn A8, in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe von Strkm. 25,000 befördert wurde, obwohl Sie im Rahmen des § 7 Abs.1 und Abs. 2 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich nicht vergewisserten, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind, zumal die Beförderungseinheit nicht mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 ADR gekennzeichnet war, obwohl nach Kap. 5.3.2.1.1 ADR die vorgenannten orangefarbenen Tafeln vorne und hinten an  der  Beförderungseinheit  senkrecht  zu  deren  Längsachse  anzubringen  sind.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:

§ 13 Abs 1a Z 6 GGBG  iVm  Kap 1.4.2.2.1 lit f ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1000,- Euro

428 Stunden

§ 27 Abs 3 Z 5 lit a GGBG

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

100,- Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher  1.100,‑ Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.10.2007 eingebracht.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 29.11.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger,  Herr  RI KE,  API N.  teilgenommen  haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter  des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.

Es  wird  daher  die  gesetzlich  vorgesehene  Mindest-Geldstrafe  festgesetzt.

 

Bei der Beförderung von Gefahrgut ohne entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges  handelt  es  sich  um  einen  Mangel  der  Gefahrenkategorie I;

siehe die – in § 15a Abs.1 GGBG erwähnte – Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates               über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an  den  technischen  Fortschritt  –  Anhang II,  Pkt.1  –  Z15.

 

Gemäß der zur Tatzeit (30.1.2007) geltenden Strafbestimmung (§ 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG  idF  BGBl  I  Nr. 118/2005),  beträgt  die  Mindest-Geldstrafe ........ 750 Euro.

 

Gemäß der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (3.10.2007) geltenden Strafbestimmung (§ 27 Abs.2 Z8 lit.a GGBG idF BGBl I                  Nr. 63/2007)  beträgt  die  Mindest-Geldstrafe  (ebenfalls) ........... 750 Euro.

 

Die im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses I. Instanz geltende Strafbestimmung ist daher nicht günstiger  als die im Zeitpunkt der Tat geltende Strafbestimmung  –  gemäß § 1 Abs.2 VStG ist somit als Strafbestimmung                      § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG  idF  BGBl. I Nr. 118/2005  anzuwenden.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herab- bzw. festgesetzt.

 

 

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu  festgesetzten  Geldstrafe  (= 75 Euro).  

Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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