Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162664/2/Sch/Hu

Linz, 29.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G / B & Partner, G, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16.9.2007, BauR96-80-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.           Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16.9.2007, BauR96-80-2007, wurde über Herrn J H, W, R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G / B & Partner, G, R, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als Geschäftsführer der Firma K J H E.K., W, N, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.3.2007, BauR96-80-2007, nachweislich zugestellt am 27.3.207, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 12.4.2007, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … am 17.1.2007 um 13.22 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Anzeige der Autobahn- und SchnellstraßenfinanzierungsAG (ASFINAG) vom 12.3.2007 hat ein Mautaufsichtsorgan dieser Einrichtung am 17.1.2007 um 13.22 Uhr festgestellt, dass das auf die K J H E.K. zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … im Parkplatzbereich der Autobahnraststätte Aistersheim im Zuge der A8 Innkreisautobahn abgestellt war, ohne dass am Fahrzeug eine Mautvignette ordnungsgemäß angebracht gewesen wäre.

 

Die Erstbehörde hat nach Einlangen der Anzeige das o.a. Unternehmen als Zulassungsbesitzer des beanstandeten Fahrzeuges aufgefordert, binnen Frist bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zum oben erwähnten Zeitpunkt „gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat …“.

 

Daraufhin wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Unternehmen mitgeteilt, dass nicht ermittelt werden könne, wer das Fahrzeug gesteuert habe. Es handle sich um ein von mehreren Personen genutztes Firmenfahrzeug.

 

Die Erstbehörde hat hierauf den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen in Form des nunmehrigen Berufungswerbers ermittelt und diesem eine mit 15.5.2007 datierte Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zugestellt. Im Spruch der Strafverfügung heißt es, der Genannte habe der Behörde nicht „Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug am 17.1.2007 um 13.22 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann“.

 

Diese Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht und demnach das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren abgeführt.

 

Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis findet sich wiederum die selbe Diktion wie in der erwähnten Strafverfügung („gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann“).

 

Nach der Aktenlage steht allerdings zweifelsfrei fest, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gar nicht gelenkt wurde, sondern auf einem Autobahnparkplatz abgestellt war. Die Frage nach einem bestimmten Lenker konnte daher vom Berufungswerber objektiv nicht beantwortet werden, da ja ein solcher Lenker zum Abstellzeitpunkt nicht vorhanden war. Richtig war allerdings der Teil der Aufforderung des § 103 Abs.2 KFG 1967, wo die Frage nach jener Person gestellt wurde, die zuletzt vor dem relevanten Zeitpunkt das Fahrzeug am Tatort abgestellt hatte. Diese Auskunft wurde vom Zulassungsbesitzer, für den der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich haftet, ohne Zweifel nicht erteilt, da bekanntlich ein Hinweis auf mehrere mögliche Personen keinesfalls der Verpflichtung zur Auskunftserteilung gerecht wird. Die Erstbehörde hat sich aber offenkundig entschlossen, nicht die Nichterteilung der Auskunft hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug abgestellt hat, zu verfolgen, sondern die Nichtbekanntgabe eines bestimmten Lenkers, den es aber bei dem abgestellt gewesenen Fahrzeug gar nicht gegeben hat.

 

Die Strafverfügung vom 15.5.2007 ist eine fristgerechte Verfolgungshandlung iSd § 31 Abs.2 VStG, also innerhalb von sechs Monaten ab 12.4.2007, dem Ende der Frist für die Auskunftserteilung, sie enthält aber den schon erwähnten unzutreffenden Tatvorwurf.

 

Dem Berufungswerber ist zwar zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter mit behördlichem Schreiben vom 6.7.2007 eine Aktenkopie übermittelt worden, und kann davon ausgegangen werden, dass die eingangs erwähnte ASFINAG-Anzeige Teil dieser Aktenkopie war. Diese Anzeige enthält, wie schon oben erwähnt, den Hinweis darauf, dass das beanstandete Fahrzeug abgestellt war. Auch dieser Verfahrensschritt liegt innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG und könnte daher grundsätzlich eine taugliche Verfolgungshandlung, hier im Hinblick auf das Abstellen des Fahrzeuges an sich, darstellen (vgl. VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024).

 

Damit kann allerdings nicht substituiert werden, dass dem Berufungswerber nicht rechtzeitig zur Last gelegt wurde, er habe nicht bekannt gegeben, wer das Fahrzeug vor dem konkreten Beanstandungszeitpunkt zuletzt abgestellt hat (vgl. dazu die Textierung des § 103 Abs.2 KFG 1967).

 

Weitere fristgerechte Verfolgungshandlungen lagen nicht vor, da auch das angefochtene Straferkenntnis aus dem selben Grund wie die Strafverfügung ausscheidet.

 

Der Berufung war daher aus diesen formellen Erwägungen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Angesichts dessen kann vernachlässigt werden, dass der Spruch des Straferkenntnisses noch weitere Mängel aufweist, etwa fehlt der Hinweis auf die Zulassungsbesitzereigenschaft der K J H E.K. oder jener auf die Außenvertretungsbefugnis des Berufungswerbers iSd § 9 Abs.1 VStG für dieses Unternehmen (in der erwähnten Strafverfügung wiederum wird dem Berufungswerber selbst aktenwidrigerweise die Zulassungsbesitzereigenschaft zugedacht).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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