Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162699/2/Ki/Da

Linz, 29.11.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W F S, N, R, vom 1.10.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.9.2007, VerkR96-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10.7.2007, VerkR96-5742-2007, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18.2.2007, gegen 10.30 Uhr, das Wohnmobil mit dem Kennzeichen in Schörfling a.A. auf der B152 gelenkt und sei dabei im Bereich bei Strkm 3.350 mit dem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden PKW mit dem Kennzeichen  seitlich kollidiert. Trotzdem sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, habe er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl er Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen hat. Er habe dadurch § 4 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 1.10.2007 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an. Insbesondere wird auch ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag in Höhe von 220 Euro zu bezahlen. Er habe erhebliche, monatliche krankheitsbedingte Kosten und eine monatliche Unterhaltsverpflichtung. Sein Einkommen liege unter dem Pfändungsfreibetrag und unter dem Selbstbehalt. Er besitze keine pfändbare Habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Lenzing vom 18.2.2007 lenkte der Berufungswerber am 18.2.2007 um 10.30 Uhr das Wohnmobil, , auf der B152 von Weyregg kommend in Fahrtrichtung Schörfling, wobei er laut Angaben des ihm entgegenkommenden Richtung Weyregg a.A. fahrenden Beteiligten J F weit über die Straßenmitte kam, wobei die Außenrückblickspiegel beider Fahrzeuge touchierten und beschädigt wurden. Der Berufungswerber habe seine Fahrt fortgesetzt, ohne dem Unfallgegner Namen und Anschrift nachgewiesen oder auf der nächsten Polizeidienststelle die Anzeige über den Verkehrsunfall erstattet zu haben. Der Unfallgegner habe den Verkehrsunfall sofort per Notruf bei der Bezirksleitstelle Vöcklabruck angezeigt.

 

Der Berufungswerber bestritt die Berührung der beiden Fahrzeuge und auch die Beschädigung nicht, er rechtfertigte sich jedoch damit, dass der andere Fahrer seine Fahrt fortgesetzt habe. Er selbst habe aus Platz- und Verkehrsgründen an der Begegnungsstelle nicht anhalten können und habe, nachdem er den Verursacher nicht mehr sah, zur nächsten Polizeidienststelle fahren und den Vorfall melden wollen. Nachdem ihm die Gegend fremd gewesen sei, habe er sie erst suchen müssen. Eine Telefonnummer der Polizei sei ihm nicht bekannt gewesen.

 

In der oben erwähnten Anzeige ist auch ausgeführt, dass der Berufungswerber erst in Lenzing von der Polizei angehalten werden konnte.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 u.a.).

 

Festgestellt wird auch, dass die im § 4 StVO 1960 normierten Pflichten unabhängig vom Verschulden des in Rede stehenden Verkehrsunfalls bestehen.

 

Seitens des Berufungswerbers wird nicht bestritten, dass er an dem Verkehrsunfall, bei welchem auch das andere Fahrzeug beschädigt wurde, ursächlich beteiligt war, er rechtfertigt sich jedoch damit, dass ihm kein Telefon zur Verfügung gestanden ist und er die nächste Polizeidienststelle erst suchen musste.

 

Ausdrücklich festgestellt wird, dass die Meldepflicht, falls es nicht vorher zu einem Identitätsaustausch mit dem Unfallgegner gekommen ist, ohne unnötigen Aufschub zu erfüllen ist.

 

Im vorliegenden Falle ereignete sich der Verkehrsunfall auf der B152 im Bereich von Strkm 3,350 im Gemeindegebiet Schörfling, wobei Herr S von Weyregg kommend in Fahrtrichtung Schörfling unterwegs war. Tatsächlich wurde er jedoch erst in Lenzing von der Polizei angehalten.

 

Aus vorliegenden Planunterlagen (DORIS-Online-Landkarte) geht hervor, dass der festgestellte Tatort (Strkm 3,350) im Bereich zwischen den Gemeinden Weyregg und Schörfling gelegen ist. Weiters wird festgestellt, dass sich in der Gemeinde Schörfling a.A. (Hauptstraße 19) eine Polizeiinspektion befindet.

 

Davon ausgehend, dass der Berufungswerber auf der Strecke aus Weyregg kommend bis nach Lenzing gefahren ist, musste er auch den Ort Schörfling a.A. passieren und es wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er in diesem Ort Ausschau nach einer bzw. Erkundigungen über eine Polizeiinspektion vorgenommen hätte, um dann die Meldung zu erstatten. Tatsächlich ist er jedoch weitergefahren und konnte, wie bereits dargelegt wurde, erst später im Bereich der Gemeinde Lenzing angehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass Herr S es unterlassen hat, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Der zur Last gelegte Sachverhalt ist sohin in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst ausgeführt, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" keine Bagatelle darstellen. Insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen ist daher eine entsprechende Bestrafung vorzunehmen, um die Allgemeinheit zur Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen zu sensibilisieren. Zu berücksichtigen sind weiters spezialpräventive Überlegungen, durch eine entsprechende Bestrafung soll der Betreffende vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Als strafmildernd wird die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen. In Anbetracht der dargelegten präventiven Überlegungen kann jedoch im vorliegenden konkreten Falle trotz der vom Berufungswerber geschilderten Situation eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten Strafe nicht vorgenommen werden, zumal sich diese Strafe durchaus im unteren Bereich des festgelegten Strafrahmens bewegt.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

Hingewiesen wird darauf, dass gem. § 54b Abs.3 VStG die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein diesbezüglicher Antrag wäre seitens des Berufungswerbers gegebenenfalls bei der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) einzubringen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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