Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162714/2/Ki/Da

Linz, 30.11.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des J S, N, W, vom 23.11.2007 um Wiederaufnahme des Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach VerkR96-1816 betreffend eine Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Der Antrag um Wiederaufnahme des Strafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach VerkR96-1816 (VwSen-161977) vom 23.11.2007 wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 69 und 70 AVG iVm  § 24 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit hiesigem Bescheid (Erkenntnis) vom 7.2.2007, VwSen-161977/2/Ki/Da, wurde eine Berufung des nunmehrigen Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.10.2006, VerkR96-1816-2006-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Diese Zurückweisung erfolgte deshalb, weil das angefochtene Straferkenntnis laut Postrückschein vom Rechtsmittelwerber, dies auch in der Berufung unbestritten, am 10.10.2006 persönlich übernommen wurde, er die Berufung jedoch erst am 1.2.2007 eingebracht hat. Die Berufungsfrist hätte am 24.10.2006 geendet.

 

2. Nunmehr beantragt Herr S die Wiederaufnahme des Verfahrens und er führt in der Begründung im Wesentlichen nur inhaltliche Aspekte hinsichtlich des Grunddeliktes an, wobei er den zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet. Für die Verspätung der Berufung führte er aus, dass er auf Grund eines Hausverbotes nicht zu seiner Post konnte und er weiters keinen Anwalt für seine Vertretung gefunden habe.

 

3. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Nachdem der vorliegende Wiederaufnahmeantrag im Zusammenhang mit einer abschließenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gestellt wurde, hat dieser durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme stellt eine Durchbrechung des Rechtsbestandes eines Bescheides dar, auf die der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch besitzt. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber diese Voraussetzungen taxativ aufgezählt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.

 

Im vorliegenden Falle macht der Rechtsmittelwerber lediglich inhaltliche Aspekte geltend, er bestreitet letztlich das zur Last gelegte Grunddelikt. Gegenstand der in Frage stehenden Berufungsentscheidung der hiesigen Behörde ist jedoch nicht das Grunddelikt, sondern die Tatsache, dass die Berufung als verspätet zurückgewiesen werden musste.

 

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wäre daher nur dann zulässig, wenn die im § 69 Abs.1 festgelegten Voraussetzungen für diesen Zurückweisungssachverhalt zutreffen würden. Diesbezüglich sind jedoch vom Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Beweismittel behauptet worden, welche einen derartigen Anspruch begründen würden.

 

Sein Vorbringen, er hätte deshalb erst so spät berufen, da er auf Grund des Hausverbotes nicht zu seiner Post konnte, ist schon deshalb als widerlegt anzusehen, weil er das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, gegen welches er verspätet berufen hat, persönlich am 10.10.2006 übernommen hat. Der Umstand, dass er keinen Anwalt für seine Vertretung gefunden hat, stellt ebenfalls keinen Wiederaufnahmetatbestand dar.

 

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann daher dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben werden, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Eine Kostenvorschreibung ist nicht vorgesehen, zumal sich der Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegen ein Straferkenntnis sondern lediglich gegen eine verfahrensrechtliche Berufungsentscheidung, für die keine Kosten vorgeschrieben wurden, richtet. Die Voraussetzungen des § 64 Abs.6 VStG sind daher im vorliegenden Falle nicht gegeben.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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