Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210510/5/Bm/Rd/Sta

Linz, 30.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichterin:  Mag. Michaela Bismaier, Beisitzerin: Dr. Andrea Panny) über die Berufung des Ing. H F, R,  L, vom 23. Juli 2007, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juni 2007, GZ: 000/2006,  wegen einer Übertretung nach der Oö. Bauordnung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom  20. Juni 2007, GZ: 000/2006, über Herrn Ing. H F wegen einer Übertretung nach der Oö. Bauordnung eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates gegeben (§ 51c VStG).

 

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 28. Juni 2007 beim Zustellpostamt 4020 Linz hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 12. Juli 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am  23. Juli 2007 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Parteiengehörs unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit gegeben, hinsichtlich der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen (etwa Hotelrechnungen) bzw durch die Namhaftmachung von Zeugen eine allfällige Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen und diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dem Berufungswerber wurde das betreffende Schreiben am 25.9.2007 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt, sodass mit diesem Tag die zweiwöchige Frist zur Abgabe der Stellungnahme zu laufen begonnen hat und endete diese mit 9.10.2007. Der Berufungswerber teilte mit Eingabe vom 20.10.2007, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 25.10.2007, also geraume Zeit nach Ablauf der gesetzten Frist mit,  dass er sich im Zeitraum 27.6.2007 bis 8.7.2007 in Kitzbühel auf Urlaub befunden hat, ohne diese Behauptung jedoch durch Vorlage von geeigneten Unterlagen zu belegen. Durch diese Unterlassung konnte der Berufungswerber sohin eine allenfalls relevante Ortsabwesenheit nicht glaubhaft machen, sodass der Oö. Verwaltungssenat von der Aktenlage auszugehen hatte, nach der die Berufung als verspätet eingebracht zu beurteilen war.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum