Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251585/26/Lg/RSt

Linz, 05.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 3. Oktober 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G G, M, A,  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 11. Juni 2007, Zl. SV96-2007, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird hinsichtlich des Ausländers L G Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Hinsichtlich des Ausländers M R T wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist (hinsichtlich T) dahingehend abzuändern, dass als Tatzeit lediglich der 28.3.2007 aufscheint.

II.                   Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 33 Stunden verhängt, weil er es als Gesellschafter der "G & S GesbR" mit dem Sitz in R, H M die polnischen Staatsangehörigen L G und M R T vom 22.3.2007 bis 29.3.2007 zumindest 3 Tage täglich 8 bis 9 Stunden auf der Baustelle E Straße  R, mit Isolierungsarbeiten (Anbringen von Dämmmaterial, Dämmwolle an Seitenwänden) und diversen Hilfsarbeiten (Spanplatten Tragen, Rigipsplattenverarbeitung) beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 17. 4. 2007 samt beiliegender Niederschrift mit M T vom 4. 4. 2007 sowie auf die Niederschrift mit dem Beschuldigten vom 21. 5. 2007 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried.

 

Ausdrücklich festgehalten wird in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, dass die von den beiden Ausländern durchgeführten Trockenlegungsarbeiten in der Zeit vom 15. 3. bis 21. 3. 2007 nicht Gegenstand des Tatvorwurfes seien, weil die beiden Ausländer auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung als "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" zu diesen Arbeiten berechtigt gewesen seien.

 

Laut den Angaben von M T hätten die beiden Ausländer im Anschluss an die Trockenlegung des Erdgeschoßes Rigipsplatten an den Seitenwänden verarbeitet, Spanplatten getragen und Tellwolle angebracht. Von den Erhebungsbeamten seien die Ausländer am 22. 3. 2007, am 28. 3. 2007 und am 29. 3. 2007 auf der Baustelle angetroffen worden. Die Angaben des M T seien dadurch nachvollziehbar und glaubhaft.

 

Diese Arbeiten seien durch die erwähnte Gewerbeberechtigung nicht abgedeckt. Auf Grund folgender Umstände sei von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen:

 

 

 

2. In der Berufung wird ausgeführt, der Berufungswerber sei als Gesellschafter der G & S GesbR mit der Vergabe sämtlicher durchzuführender Arbeiten bei den von der Gesellschaft erworbenen Objekten betraut. Zum Zweck der Instandsetzung des gegenständlichen Objekts seien nur professionelle Firmen aus dem Umkreis Ried i.I. beauftragt worden (Beweis: Rechnungen). Wie aus diesen Rechnungen nachvollziehbar sei, seien alle notwendigen Arbeiten am Gebäude von einheimischen Betrieben durchgeführt worden. Es sei keine ausländische Firma beauftragt worden. Jeder Bauabschnitt sei belegbar.

 

Der Berufungswerber habe zum Trockenlegen des Gebäudes M T beauftragt. T sei ausschließlich mit dem Austrocknen des Objekts beauftragt und nicht auch für andere Tätigkeiten herangezogen worden. T habe ab und zu Herrn S H P, der auf der Baustelle die Aufsicht gehabt habe und Materiallieferungen entgegen genommen habe, geholfen.

 

Der Berufungswerber habe nur T beauftragt. Dieser habe beim Erstgespräch die anfallenden Kosten mitgeteilt und gesagt, dass er die Arbeiten allein durchführen würde.

 

Im Einzelnen wird der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis entgegengehalten:

 

(1.) Die Behauptung, dass der dem Berufungswerber gänzlich unbekannte Herr  und Herr G in den Dachboden und von dort durch ein Fenster über ein Gerüst und anschließend durch den Garten geflüchtet seien, sei nicht nachvollziehbar, da das Haus zu diesem Zeitpunkt nur auf der Rückseite eingerüstet gewesen sei, sich dort jedoch keine Fenster befunden hätten, durch die eine solche Flucht stattfinden hätte können.

 

(2.) Die Trockenbauarbeiten und das Anbringen der Tellwolle im ersten Stock sei nicht in Auftrag gegeben worden. Diese Arbeiten seien zu diesem Zeitpunkt schon mit der Firma W Malerei besprochen gewesen und hätten auch von dieser Firma übernommen werden sollen.

 

(3.) Der Stundenlohn von € 14,-- sei mit dem Berufungswerber und nicht mit Herrn S vereinbart worden. Dieser sei vom Berufungswerber über die Kosten informiert worden und habe Herrn T nicht gekannt. Auch diesbezüglich sei festzuhalten, dass von einer 2. Person nicht die Rede gewesen sei.

 

(4.) Die Rechnung über € 2.700,-- sei vom Berufungswerber und nicht von Herrn S bezahlt worden. Es sei zweifelhaft, ob T wisse, was er in diesem Protokoll unterschrieben habe. (Deutschkenntnisse in Wort und Schrift?).

 

(5.) Dass T von H P S zu anderen Arbeiten herangezogen wurde sei dem Berufungswerber nicht bekannt und sei von ihm auch nicht angeordnet worden. Der Berufungswerber habe Herrn S H P lediglich gesagt, dass er, sollte er kurz Hilfe benötigen, Herrn T um Hilfe bitten können.

 

(6.) Taratuta sei immer nur stundenweise auf der Baustelle gewesen, nie einen ganzen Tag (Aussage von verschiedenen Handwerkern).

 

(7.) Da dem Berufungswerber einige Baustellen bekannt seien, auf denen T gewisse Tätigkeiten durchgeführt habe und er dem Berufungswerber von mehreren (seriösen) Seiten empfohlen worden sei, habe ihn der Berufungswerber mit dem Trockenlegen des Erdgeschoßes beauftragt.

 

Zur KIAB  wird bemerkt:

 

(1.) Die KIAB sei mehrmals auf der gegenständlichen Baustelle gewesen, um eine Kontrolle durchzuführen. Bei diesen Kontrollen sei weder Herr Ta noch einer seiner Kollegen bei der Arbeit angetroffen worden.

 

(2.) C S sei zwei Mal von seinem Bruder (H P S), verständigt worden, dass die KIAB gerade eine Kontrolle durchführe. C S sei nach diesen Arbeiten immer sofort auf die Baustelle gefahren und habe auch jedes Mal mit den Beamten gesprochen. Diese hätten ihm bei diesen Gesprächen mitgeteilt, dass sie nichts unternehmen können, da sie niemanden direkt bei der Arbeit angetroffen hätten. Einer der Beamten habe versucht, Herrn S zu überreden, ein Geständnis abzulegen. Er habe zu S gesagt: "Sagen Sie Herrn T, er soll zugeben auch andere Tätigkeiten ausgeübt zu haben, dann ist der ganze Zirkus vorbei und jeder hat seine Ruhe".

 

(3.) Nach einem Gespräch mit Herrn T habe dieser versichert, niemanden ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt zu haben. Weiters habe er versichert, keine Tätigkeiten ausgeübt zu haben, die nicht seiner Konzession entsprechen."

 

Aus diesen Gründen wird die "Niederlegung des Strafantrages" beantragt.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag vom 17. 04. 2007 seien die beiden gegenständlichen Ausländer am 22. 3. 2007 gegen 12.00 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle von Erhebungsbeamten des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (FOI W, VB S, VB F) bei der Mittagspause in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen worden. Eine weitere Beobachtung sei am 28. 3. 2007 erfolgt. Am 29. 03. 2007 hätten sich die beiden polnischen Staatsangehörigen G und G der Kontrolle durch Flucht über den Dachboden aus dem Fenster und das Gerüst in den Garten entzogen. Sämtliche Ausländer hätten immer verschmutzte Arbeitskleidung getragen.

 

G sei nicht bei der Arbeit betreten worden und könne deshalb nicht "zum Tatbestand herangezogen werden".

 

Weiters wird auf die Niederschrift mit T verwiesen. Da die Gewerbescheine der gegenständlichen Ausländer für die Tätigkeiten des Anbringens für Tellwolle (Hilfsarbeiten wie Spanplattentragen und Rigipsverarbeitung an den Seitenwänden, Isolierungsarbeiten) "nicht geeignet" seien, liege ein Fall von illegaler Beschäftigung vor.

 

Dem Strafantrag liegt die Niederschrift mit M T vom 4.4.2007 vor dem Finanzamt Schärding (KIAB FOI W) bei (ohne Dolmetscher).

 

Einleitend wird festgestellt, dass am 29. 3. 2007 um ca. 09.00 Uhr von "den Beamten des FA B-R-S" bei dem gegenständlichen Wohnhaus (Besitzer S C) eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt worden sei. Dabei seien die gegenständlichen Ausländer bei Isolierungsarbeiten (Anbringen von Dämmmaterial, Dämmwolleanbringen an Seitenwänden) angetroffen worden. Beide Ausländer hätten angegeben, selbständig zu sein und hätten Gewerberegisterauszüge in der BH Ried lautend auf "Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" vorgelegt.

 

Dazu habe T angegeben:

 

"Zu der Fa.  G & S bin ich über einen Freund von mir gekommen. Herr G sagte zu mir, er hätte einige Sachen zu machen, ob ich das machen könnte. Ich besichtigte ein Haus in Ried, ich sollte im Erdgeschoß den Schimmel beseitigen. Ich nahm die Arbeit dann an. Die Arbeiten wurden von mir erledigt. Ich habe meine Arbeit am 15.03.2007 begonnen. Ich nahm ebenso ab 15.03.2007 meinen Freund Herrn G mit zur Arbeit. Herr G arbeitete mit mir seit dem auf der Baustelle. Die Arbeit im Erdgeschoß war nach 3 – 4 Tagen erledigt. Der Bruder des Herrn S, H S hat im 1. Stock an den Metallkonstruktionen der Seitenwände gearbeitet. Ich habe dann mit meinem Kollegen G. die Tellwolle eingebracht und habe weiter Hilfsarbeiten, wie Spanplattentragen, Rigipsplatten verarbeiten in den Seitenwänden durchgeführt. Das Arbeitsmaterial, Spanplatten, Dämmwolle, wurde von Herrn S zur Verfügung gestellt.

 

Mit Herrn S wurde ein Stundenlohn von € 14,-- für mich und ebenso mit Herrn G vereinbart. Herr S bezahlt mich und ebenso Herrn G. Ich stellte an Herrn S am 02.04.2007 eine erste fällige Rechnung für G und mich in der Höhe von ca. € 2.700,--.

 

Herr S bezahlte an mich den Gesamtbetrag, es wird somit von Herrn G und mir aus Vereinfachung nur eine Rechnung gestellt, ich teile auf Grund der geleisteten Stunden den Betrag auf und geben den selben dann an G weiter. G schreibt mir die Stundenrechnung und ich bezahle ihn dann.

 

Da ich den Gewerbeschein für "Abdichten gegen Feuchtigkeit und Druckwasser" besitze, habe ich mir über meine Arbeiten im Isolierungsbereich keine Gedanken gemacht, ich bin der Meinung, dies tun zu dürfen.

 

Herr H S hat zur mir gesagt, ich solle ihm bei der Arbeit im ersten Stock (Isolierungsarbeiten) helfen und diese ausführen. Arbeitsbeginn für mich und Herrn G war der 15. 03. 2007, jedoch nicht durchgehend. Wir arbeiteten einmal 3 – 4 Tage durch, je ca. 8 – 9 Stunden am Tag. Dann machten wir eine Pause, ein oder zwei Tage, dann wurde wieder gearbeitet. Unsere Arbeit beendeten wir am 29. 03. 2007".

 

Beigelegt ist die Kopie einer "Auftragserteilung" der G & S GesbR, E, R." an die Firma "M T" (ohne Datum). Erteilt wird der "Auftrag für das Trockenlegen des Objektes E" zum vereinbarten Stundensatz von € 14,-- (exkl. MwSt)." Angefügt ist der Satz: "Weiters kann die Fa. T auch fallweise für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden."

Die Auftragserteilung trägt Unterschriften für beide Firmen.

 

Ferner befinden sich im Akt Gewerberegisterauszüge für die beiden Ausländer.

 

Ferner befinden sich im Akt Versicherungsdatenauszüge für die beiden Ausländer (SVA d Gewerblichen Wirtschaft) für die Jahre 2005 und 2006.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02. 05. 2007 erschienen der Berufungswerber und C S vor der Behörde und gaben (gemeinsam) Folgendes bekannt: "Wir sind Gesellschafter der G & S GesbR. Zweck dieser GesbR ist ua der Erwerb, die Sanierung und Vermietung von Häusern und Eigentumswohnungen. In der GesbR gibt es eine Aufgabenteilung, wobei Herr S ua für die Buchhaltung und Herr G für die Abwicklung und Sanierungen sowie Auftragsvergabe etc. zuständig ist. Daher ist Herr G auch allein für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen bei Sanierungen und daher auch allfällige Übertretungen des AuslBG verantwortlich. Wir werden die bestehende schriftliche Vereinbarung über die Aufgabenteilung noch umgehend nachreichen. Ich (Herr S) ersuche daher, das gegen mich eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

 

Das Objekt E wurde von der G & S GesbR erworben. Die GesbR hat einem Architekten den Auftrag zur Planung der Sanierung erteilt. Die ganze Renovierung wurde von inländischen Firmen durchgeführt. Dafür liegen auch Rechnungen auf.

 

Die Trockenlegung habe ich (Herr G) auf Empfehlung von mehreren Seiten der Fa. M T vergeben. Der Bruder von Herrn S, H P S. hat uns auf der Baustelle geholfen und mehr oder weniger die Bauaufsicht durchgeführt. Dabei hat er M T ab und zu offensichtlich zu anderen Tätigkeiten herangezogen. Dies war aber dem Umfang nach nicht der Rede wert. Es wird sich maximal um ein paar Stunden gehandelt haben. Dies kann zB. durch eine Rechnung der Fa. W bestätigt werden. In diesem Fall wurden Rigipsplatten sowie Spanplatten angeliefert und mittels Autokran zum Fenster des ersten Stocks gehoben und von dort ins Haus gebracht. Zu diesem Zweck haben vermutlich alle zusammengeholfen. Dieser Vorgang hat rund eine halbe Stunde gedauert.

 

Für die Trockenlegung des Objektes E hat M T € 2.700,00 in Rechnung gestellt. Dies ist ein günstiger Tarif für die umfangreiche Trockenlegung des gesamten Hauses. Als Nachweis, dass eine entsprechende Trockenlegung des Objektes durchgeführt wurde, kann ich Fotos vorlegen. Da auch für alle anderen Arbeiten entsprechende Rechnungen aufliegen, ersuche ich, das gegen mich eingeleitete Strafverfahren einzustellen.“

 

Dem Akt liegt ferner ein Schreiben, betreffend die Aufgabenteilung zwischen G G und C S (von beiden unterzeichnet) bei. Unter dem Titel "Aufgabenbereiche der Gesellschaft" ist angeführt:

1.         “G G: Grundbuchsangelegenheiten, Planung, Ausschreibungen, Angebote, Auftragserteilung, Bauaufsicht, Wareneinkauf, etc.

2.         C S: Kaufabwicklung (Objekt), Finanzierung, Verwaltung, Buchhaltung, Steuerangelegenheiten etc.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber dar, die Gr & S GesbR habe den gegenständlichen Umbau ausschließlich im Wege der Beauftragung von Firmen durchgeführt, was er mit einem mitgebrachten Konvolut von Rechnungen belegen könne.

 

Die Firma T sei mit der Durchführung der Isolierungs-(=Trockenlegungs-)­Arbeiten am gegenständlichen Objekt beauftragt worden. Es sei mündlich eine Kalkulation auf Stundenbasis mit einem Limit von 4.000 Euro Maximum vereinbart worden. Dementsprechend habe die Firma T Rechnung gelegt.

 

Den Passus in der schriftlichen Version, wonach die Firma T auch fallweise für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden könne, erklärte der Berufungswerber damit, dass mündlich vereinbart worden sei, dass T beim Abladen von Materiallieferungen behilflich sein sollte, wenn H S allein auf der Baustelle sei. Es sei aber "im Gespräch herausgekommen, dass dafür nichts verrechnet wird". Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren räumte der Berufungswerber jedoch ein, dass H S ihn dahingehend missverstanden habe, er dürfe T auch zu sonstigen Hilfstätigkeiten heranziehen. Konkret habe dies die Einbringung der Tellwolle zwischen von H S aufgestellten Rigipsplatten betroffen. Die Verspachtelungsarbeiten habe aber eine näher genannte Firma übernommen und dafür Rechnung gelegt. Die Arbeit T habe dafür nur sehr kurze Zeit (höchstens eine Stunde) in Anspruch genommen.

 

Der Berufungswerber sei bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass T die Leistungen selbst erbringe; von der Beiziehung eines weiteren Ausländers habe der Berufungswerber erst im Nachhinein erfahren. T sei auch nicht dauernd (sondern nur mit Unterbrechungen) auf der Baustelle gewesen.

 

Taratuta sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, es sei für die Isolierungsarbeiten ein maximaler Fixbetrag von 4.000 Euro, kalkuliert auf Stundenbasis vereinbart gewesen. Die Isolierungsarbeiten hätten sich auch auf den Zeitraum vom 22. bis zum 29.3.2007 erstreckt. Er habe während dieses Zeitraums, vermutlich aber auch schon zuvor, insgesamt ein paar Mal beim Abladen von Material geholfen und zwar mit einem geschätzten Gesamtaufwand von maximal 2 bis 3 Stunden. Dies gemeinsam mit G. Es habe sich dabei um eine Gefälligkeit gehandelt, zu der sich die Firma T nicht verpflichtet gefühlt habe und für die auch nichts verrechnet worden sei. Dies sei auch so vereinbart gewesen. Der Zeuge habe dafür keinen Lohn bekommen und auch nicht verrechnet. Dies gelte auch für G.

 

Die Arbeit mit der Tellwolle habe den Zeugen etwa eine halbe Stunde (später: "vielleicht 20 Minuten") in Anspruch genommen. G habe dabei nicht mitgeholfen. Im Übrigen hätten weder der Zeuge noch G bei Trockenbauarbeiten mitgeholfen.

 

Die Darstellung in der mit dem Zeugen seitens der KIAB aufgenommenen Niederschrift, wonach in der Zeit von 22. bis 29.3.2007 die Isolierungsarbeiten bereits abgeschlossen gewesen seien, entspräche nicht den Tatsachen. Wenn seine Darstellung in der Niederschrift von seiner heutigen Darstellung abweiche, so sei dies auf Sprachschwierigkeiten zurückzuführen.

 

G sei ein Freund des Zeugen, der ihm geholfen habe. Der Zeuge habe an G denselben Stundensatz bezahlt, den er selbst in Anspruch genommen habe. Ob er deshalb als Arbeitgeber G angesprochen werden könne, wisse der Zeuge nicht.

 

Die Zeugin S (Kontrollorgan) sagte aus, es hätten drei Kontrollen (am 22.3., am 28.3. und am 29.3.2007) stattgefunden. Bei der ersten Kontrolle seien zwei Ausländer bei der Durchführung von Isolierungsarbeiten angetroffen worden, bei der zweiten Kontrolle habe T mit Tellwolle gearbeitet und die dritte Kontrolle habe lediglich der Aufklärung über die Flucht von zwei Ausländern bei der zweiten Kontrolle gedient. Bei der zweiten Kontrolle sei nur T, bei der dritten Kontrolle niemand bei der Arbeit angetroffen worden. Bei Trockenbauarbeiten sei daher nur T und nur am 28.3.2007 angetroffen worden. Die Zeugin bestätigte den Einwurf des Bw, wonach die gegenständliche Trockenbauarbeit (das "Hineinstopfen von Tellwolle") eine Wand in der Dimension von nur etwa 4 x 2,50 m betroffen habe.

 

Das Kontrollorgan B sagte aus, er habe die Niederschrift mit T auf dem Laptop vorgenommen. Den Ausdruck habe er T zur Unterschrift überreicht, sodass dieser (auch ausdrücklich) Gelegenheit erhalten habe, den Text zu lesen. Der Zeuge könne aber nicht garantieren, dass die Aussage T vollständig wörtlich wiedergegeben wurde.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Verfahrensgegenständlich ist der Vorwurf von Trockenbauarbeiten (=Mithilfe bei der Aufstellung von Rigipswänden und damit verbundenen Hilfstätigkeiten) der gegenständlichen Ausländer. Entsprechend der rechtskräftigen (und plausibel mit dem Vorliegen eines Werksvertrags begründeten) Feststellung des angefochtenen Straferkenntnisses bleiben die Isolierungs-(Trockenlegungs-)arbeiten außer Betracht.

Eine weitere thematische Beschränkung ergibt sich aus dem im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum (vom 22. bis zum 29.3.2007).

 

Vorauszuschicken ist ferner, dass die Beobachtungen bei den drei Kontrollen entsprechend zu würdigen sind. Daraus ergibt sich, dass der 22.3.2007 insofern irrelevant ist, dass an diesem Tag nur eine Beobachtung von zwei Ausländern bei Isolierungsarbeiten erfolgte. Dasselbe gilt für den 29.3.2007, da an diesem Tag keiner der beiden Ausländer bei der Arbeit beobachtet wurde. Für den 28.3.2007 ist davon auszugehen, dass T – nicht jedoch G – an einer Trockenbauarbeit ("Hineinstopfen" von Tellwolle) beteiligt war (vgl. insbesondere die Aussagen S und T).

 

Andererseits ist die punktuelle und kurzfristige Mithilfe beider Ausländer beim Abladen von Material für den Trockenbau unbestritten. Dies betrifft den gesamten Zeitraum vom 15. bis 29.3.2007, hoher Wahrscheinlichkeit vor allem den Tatzeitraum, ohne dass diese Tätigkeiten datumsmäßig fixierbar wären. Auszuscheiden sind diesbezüglich wohl der 28. und 29.3.2007.

 

Insoweit die Darstellungen T in der Niederschrift vor Organen der KIAB und in der Berufungsverhandlung voneinander abweichen (insbesondere betreffend die Frage, ob die Isolierungsarbeiten während des gegenständlichen Tatzeitraumes bereits abgeschlossen und die Ausländer in diesem Zeitraum ausschließlich mit Trockenbauarbeiten befasst waren), ist die Darstellung Taratutas in der Berufungsverhandlung vorzuziehen, da die Aussagen vor den Kontrollorganen ohne Dolmetscher erfolgte und überdies nicht von der Wörtlichkeit der Wiedergabe der Aussage auszugehen ist, sodass Missverständnisse letztlich nicht ausgeschlossen werden können, wobei im Übrigen auf den für den Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz zu verweisen ist.

 

Die erwähnten Tätigkeiten der Ausländer wurden seitens des Bw und T in der Berufungsverhandlung als unentgeltliche Gefälligkeitsdienste qualifiziert. Der Annahme einer diesbezüglichen Unentgeltlichkeitsabrede steht jedoch, wie in der Berufungsverhandlung zur Recht bemerkt wurde, der erwähnte Passus im Auftragsschreiben entgegen. Dennoch kann die Behauptung eines gemeinsamen Vorverständnisses dieser Leistungen als unentgeltlich nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als widerlegt gelten. Insbesondere T betonte, dass er diese Leistungen als gratis und freiwillig ansah, was auch im Hinblick auf das geringe Arbeitsvolumen nicht ganz unplausibel ist, wobei bei einer Aufsichnahme einer sehr minimalen Leistung eine gute Geschäftsbeziehung auch als Naheverhältnis deutbar ist. Folgt man daher – im Zweifel – der Behauptung, es habe sich dabei um unentgeltliche Gefälligkeitsdienste gehandelt, kommt eine Bestrafung des Berufungswerbers unter diesem Aspekt nicht in Betracht.

 

Bei G kommt hinzu, dass er mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ein Rechtsverhältnis zu T – nicht jedoch zum Berufungswerber bzw. zur G & S GesbR – stand, sodass auch aus diesem Blickwinkel eine Deliktsverwirklichung durch den Berufungswerber schwer begründbar wäre.

 

Nicht aus den Augen verloren werden darf freilich andererseits der Umstand, dass der Bw selbst einräumte, dass sich die behauptete Unentgeltlichkeitsabrede lediglich auf die Mithilfe bei Materiallieferungen bezog und daher die Heranziehung T zur Mithilfe bei einer Trockenbauarbeit im engeren Sinn (zur Arbeit mit der Tellwolle) konsequenter Weise nicht davon erfasst war. Für diese Tätigkeit bestand daher zumindest auf der Grundlage des § 1152 ABGB der Anspruch auf Entgelt. Daher ist diesbezüglich von einer Beschäftigung auszugehen. Dies betrifft, wie zu betonen ist, freilich nur Taratuta, nicht jedoch auch den anderen Ausländer.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf betreffend den Ausländer T (beschränkt auf den 28.3.2007) zu bestätigen ist. Hinsichtlich des Ausländers G ist jedoch keine Tatbestandsverwirklichung anzunehmen.

 

Was das Verschulden betrifft, ist festzuhalten, dass sich der Bw das "Missverständnis" H S, er könne die Ausländer für Hilfstätigkeiten schlechthin einsetzen, zurechnen lassen muss. Es wäre dem Bw oblegen, S dergestalt zu instruieren, dass Missverständnisse dieser Art ausgeschlossen gewesen wären bzw. diesbezüglich eine angemessene Überprüfung vorzunehmen. Es ist daher von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe sind der relativ geringe Verschuldensgrad, der sehr geringe Beschäftigungsumfang sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass das Eingeständnis der Grenzen der Unentgeltlichkeitsabrede die Belastung des Bw ermöglichte. Im Hinblick darauf erscheint es vertretbar, unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die gesetzliche Mindestgeldstrafe um die Hälfte zu unterschreiten und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. (Dies erspart dem Bw ua. die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.) Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der die Fahrlässigkeit begründende Umstand nicht dergestalt bagatellisierbar, dass von einer Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung auszugehen wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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