Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260377/2/Wim/Se

Linz, 30.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Herrn A S, P, S, vom 29.1.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15.1.2007, Wa96-25, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruch zitierte Bescheid die Zahl Wa-200333/2/Hz/Hör lautet.

 

II.    Der Berufungswerber hat als Kosten zum Berufungsverfahren zusätzlich den Betrag von 18 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 137 Abs.2 Z7 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) wegen Überschreitung des im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17.5.1990, Wa-10333/2-1990/Hz/Hör, Auflagenpunkt 4 festgelegten Abwassergrenzwertes für NH4-N eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat Ihnen mit Bescheid vom 17.5.1990, Wa-1033/2-1990/Hz/Hör die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der beim "R", T (Gst. …, KG. B) in der Marktgemeinde T anfallenden häuslichen Abwässer nach biologischer Reinigung in die E und für die Errichtung der dazu dienenden Anlagen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Befristungen erteilt. Im Auflagenpunkt 4 dieses Bescheides wurde Ihnen vorgeschrieben, dass unter anderem folgender Grenzwerte nicht überschritten werden dürfe:

NH4-N:                       max. 5 mg/l

Am 24. August 2006 wurde um 8.00 Uhr eine Überprüfung durchgeführt. Diese hat folgende Überschreitung bei verschiedenen Grenzwerten ergeben:

NH4-N.                       34 mg/l

Der oben angeführte Bescheid wurde daher nicht eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs.2 Z.7 des Wasserrechtsgesetzes 1959 / WRG 1959) iVm Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17.5.1990, Wa-10333/2-1990/Hz/Hör, Auflagenpunkt 4"

 

 

2.      Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht:

 

"Ich habe am Donnerstag den 25.1.07 von der A T eine weitere Abwasserprobe erstellen lassen diese jedoch wieder einen überhöhten NH4-N Ablaufgrenzwert ergab.

Es ist möglich, dass der längere Stromausfall beim Windsturm vom 18. zu 19 Jänner 07 und ein weiterer Stromausfall vom 24 zum 25 Jänner 07 über 16 Stunden die Abwasserreinigung beeinträchtigt haben könnte.

Stromabschaltungen gab es auch des öfteren im zweiten halben Jahr 2006 durch die Energie AG bezüglich diverser Freileitungsarbeiten. Die genauen Tage kann ich Heute nicht mehr sagen, sie könnten jedoch zu den überhöhten Ablaufgrenzwerten beigetragen haben. Obwohl ich ständig bemüht bin die Langjährig guten Ablaufgrenzwertre wieder zu erhalten, ist mir dies bis Dato noch nicht gelungen.

 

Ich befinde die durchgeführten Kontrollen ja für richtig und gut. Doch die für die nicht absichtlich herbeigeführten Grenzwertüberschreitungen vorgegebenen Geldstrafen bis zu 14.530 € und Ersatzfreiheitsstrafen bis zu vier Wochen sind für mich als ein unbescholtener 60 Jähriger Landwirt nicht mehr Fassbar.

 

Obwohl am Tag der Überprüfung und auch bei der NACHPRÜFUNG alle übrigen Werte bestens waren und nur der NH4-N Wert von max. 5 mg/l um 29 mg/l überschritten wurde, wird in Ihrem Straferkenntnis anstatt einer geringfügigen, von einer massiven Überschreitung gesprochen. Ich habe in Erfahrung gebracht, dass Überschreiten in diesem Bereich bis zu 200 mg/l vorkommen. In vielen Bereichen gibt es eine Toleranzgrenze wie zum Beispiel bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder in der Landwirtschaft die Keimzahl oder Zellzahl Kontrollen. Doch bei Euch gibt es nur ein fahrlässiges Verhalten und Geldstrafen. Einen Beweis für eine Nichtschuld zu erbringen ist meist sowieso Aussichtslos und es wird keine Nachsicht auch nicht bei einer geringfügigen Überschreitung ausgesprochen. Egal was man unternimmt oder wie man sich bemüht die Angelegenheit wieder in den Griff zu bekommen es gibt keine fachliche Beratung, keine Nachsicht, nur Härte und Geldstrafen!

 

Ich finde in diesem Fall die gesamte behördliche Vorgangsweise als äußerst unbürokratisch und ersuche nochmals die vorgeschriebene Strafverfügung zu überdenken und von der Geldstrafe Abstand zu nehmen."

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt, insbesondere die vorgeworfene Grenzwertüberschreitung.

Der Bw hat diese auch niemals bestritten.

 

Nachdem keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde sowie der Sachverhalt auch nach dem Berufungsvorbringen im Grunde nicht bestritten wird, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und 4 VStG entfallen, da überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu den Rechtsgrundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Wie die Behörde ebenfalls ausgeführt hat, steht die objektive Grenzwertüberschreitung fest.

Der Bw hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Er hat daher gemäß § 5 Abs.1 VStG die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass auch an dieser seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nichts zu bemängeln ist. Bei den angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sowie in Anbetracht der einschlägigen Verwaltungsvorstrafe ist die verhängte Strafe, die beim gegebenen Strafrahmen bis 14.530 Euro reicht nur ca. 0,6% der Höchststrafe und somit keinesfalls als überhöht anzusehen. Insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass der vorgeschriebene Grenzwert für NH4-N von maximal 5 mg/l  mit 34 mg/l um fast das 7-fache überschritten wurde.

 

Auch das nachträgliche Bemühen des Bw die Überschreitung von Grenzwerten wieder hinanzuhalten, kann nicht in einem solchen Maße als mildernd angesehen werden, dass dies zu einer Herabsetzung der Strafe führen könnte.

 

Im Spruch wurde die Bescheidzahl der maßgeblichen wasserrechtlichen Bewilligung offensichtlich durch ein Versehen falsch angegeben obwohl sie im gesamten Erstverfahren richtig angeführt war. Es war deshalb der erstinstanzliche Spruch zu berichtigen.

 

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

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