Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260382/2/Wim/Se VwSen-260383/2/Wim/Se

Linz, 30.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufungen der Ehegatten R und M S, E, vom 27.6.2007, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Eferding jeweils vom 15.6.2007, GZ. Wa96-2005, Wa96-2005, wegen Übertretungen des Wasser­rechts­gesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird Folge gegeben und die erstinstanzlichen Straferkenntnisse behoben.

Zusätzlich entfallen sämtliche Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit den angefochtenen inhaltlich völlig identischen Straferkenntnissen wurde über die Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 138 Abs.3 Z8 WRG 1959 iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wegen der Nichterfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Stunde, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihnen vorgeworfen:

"Mit rechtskräftigem wasserpolizeilichem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26.6.2006, Wa96-5-6-2005-Do wurde Ihnen aufgetragen Ihren Grundwasserbrunnen auf dem Grundstück Nr. KG F, F, Gemeinde F entsprechend dem Stand der Technik nach ÖNORM B 2601 vom 1.2.2004, wie folgend angeführt zu sanieren:

 

1.     Der oberste Schachtring ist mindestens 30 cm über fertiges Gelände hochzuziehen. Der Brunnen ist mit einer wasserdichten, tragfähigen Abdeckung zu versehen, in welche eine Einstiegsöffnung mit mindestens 70x70 cm eingebaut ist.

2.     Der zweiteilige Betondeckel ist zu entfernen. Die Einstiegsöffnung ist mit einem tagwassersicheren, versperrbaren Deckel aus nicht korrodierendem Material, welcher eine insektensichere Be- und Entlüftungseinrichtung (DN 100) besitzt, auszustatten.

3.     Der Brunnendeckel muss gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen gesichert sein und ist gegen den Zutritt Unbefugter stets geschlossen und versperrt zu halten.

4.     Um ein Einsickern von Oberflächenwasser im Nahbereich des Brunnens zu verhindern, ist der Bereich des aufgelockerten Ringraumes mit einem Lehmschlag zu verstampfen, wobei die Geländeoberfläche bis 1m Entfernung vom Brunnenrand allseitig nach außen abfallend herzustellen und in diesem Zustand zu erhalten ist.

 

Diesem wasserpolizeilichen Auftrag sind Sie, wie durch einen Amtssachverständigen für Hydrologie vom Amt der o.ö. Landesregierung am 22.5.2007 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, nicht nachgekommen.

 

 

2.      Dagegen haben die Bw rechtzeitig Berufung erhoben und diese wie folgt begründet:

 

"Zum wasserpol. Auftrag vom 26.6.2006 führe ich aus:

 

a)ein 1-teiliger Deckel ist für diesen Brunnen unvorstellbar. Bei Reparaturen wäre ein 1-teiliger Deckel zu schwer, eine Reparatur müsste maschinell geschehen. Die Zufahrt für einen Kran der den Deckel wegheben kann, ist aus örtlicher Sicht nicht möglich (Zufahrt zu schmal)

 

b)Der jetzt bestehende zweite Brunnendeckel ist aus folgenden Gründen dicht:

 

-   von mir wurden alle Fugen mit PU-Schaum versehen.

 

-   Es wurde über dem Deckelschlitz ein ca. 10 cm breiter Blechstreifen angebracht und fixiert

 

-   Bei der Lüftungsöffnung wurde ein Gitter angebracht

 

-   Der oberste Schachtring des Brunnens ist wie aus beiliegendem Foto über 30 cm über Gelände

 

Aus vorgenannten Gründen ist unsere Brunnenanlage dicht und eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen. Der wasserpolizeiliche Auftrag der BH-Eferding wird von uns als erfüllt betrachtet und ersuchen meine Gattin und ich daher unserer Berufung statt zu geben und das Straferkenntnis vom 15.6.2007 zu heben."

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Nachdem keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG entfallen.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

 

1.     Die als erwiesen angenommene Tat,

2.     die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

3.     die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung,

4.     den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.     im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass der Bw doch zumindest gewisse Maßnahmen am Brunnen (wenn auch vielleicht nicht fachgerecht) durchgeführt hat. Er hat diese auch zum Teil in seiner Berufung unter lit.b angeführt.

 

Im Straferkenntnis wurde dem Bw nur undifferenziert vorgeworfen, dass er den wasserpolizeilichen Auftrag nicht erfüllt hat. Es existiert auch nur eine solche undifferenzierte gutachtliche Äußerung dazu.

Damit kommt die Erstbehörde dem geforderten Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht nach und kann dies aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr nachgeholt werden.

 

Überdies ist offensichtlich auch die als verletzt zitierte Rechtsvorschrift mit § 138 Abs.3 Z8 (wenn vermutlich auch durch einen Schreibfehler) falsch zitiert worden und hätte stattdessen auf § 137 Abs.3 Z8 WRG 1959 lauten müssen.

 

Es waren daher die angefochtenen Straferkenntnisse aus formalen Gründen aufzuheben. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass der rechtskräftige wasserpolizeiliche Auftrag von den Bw nicht zu erfüllen wäre, noch dass sie sich nicht bei weiterer Nichtbefolgung wiederum strafbar machen könnten!

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

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