Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280858/15/Wim/Se

Linz, 30.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Herrn Kommerzialrat L D vom 1.8.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26.7.2005, VerkGe96-122-2005, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.11.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II.    Es entfallen jegliche Kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetztes (Lenkzeit, Ruhezeit, Lenkpause) als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M mit Sitz in B bestraft, die der Arbeitnehmer K P beschäftigt im vorhin angeführten Güterbeförderungsbetrieb als Lenker eines näher beschriebenen Kraftfahrzeuges in den näher beschriebenen Zeiträumen begangen hat. Gesamt wurde für die drei angeführten Fakten eine Geldstrafe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 225 Stunden) verhängt.

 

 

 2.     Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass alleiniger Verfügungsberechtigter über das Fahrzeug die Firma H zum Zeitpunkt der Übertretung war und auch der gegenständliche Arbeitnehmer K P nicht im Güterbeförderungsbetrieb M beschäftigt war und auch niemals Aufträge seitens der Firma M oder deren nahestehenden Personen erhalten habe.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2007, bei welcher der Bw sowie der Lenker K P und der ehemalige Geschäftsführer der H Herr A S N einvernommen wurden. Weiters wurden Firmenbuchauszüge und ein Versicherungsdatenbestätigung des Lenkers eingeholt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Lenker K P war im Tatzeitraum bei der Wiener Gebietskrankenkasse mit dem Arbeitgeber K C KEG, S, W, angemeldet. Der Bw ist im angeführten Tatzeitraum nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Gesellschafter dieser Gesellschaft gewesen. Der Lenker war auch zu keiner Zeit weder vorher noch nachher bei der M beschäftigt.

 

Hinsichtlich des relevanten Lkws lag für diesen Zeitraum ein Kaufvertrag mit der H vor.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, dem angeforderten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und den vom Bw vorgelegten Unterlagen. Auch die Zeugen, insbesondere der Lenker K P hat bestätigt, dass er niemals für die Firma M Transporte durchgeführt hat und auch nicht bei ihr beschäftigt war.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs.1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu bestrafen.

 

Alleine aus dem Umstand, dass der Lkw mit dem die Arbeitszeitgesetzüberschreitung begangen wurde auf die Firma M angemeldet war reicht nicht aus, dass der Bw die Verantwortung für den bei einem anderen Unternehmen beschäftigten und angemeldeten Lenker übernehmen muss.

Auch der wirtschaftliche Gehalt des Transportes ist nicht dem Bw. bzw. seinem Unternehmen zugefallen.

Da der Bw im konkreten Fall nicht als Arbeitgeber angesehen werden kann, war auch seine Bestrafung nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum