Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300806/2/BP/AB

Linz, 26.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des T L, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Schärding vom 29. Oktober 2007, Zl. Pol96-31-2007/Hk, wegen einer Verwal­tungs­übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene       Straferkenntnis bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 29. Oktober 2007, Zl. Pol96-31-2007/Hk, wurde ein Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen eine Strafverfügung vom 14. August 2007, Zl. Pol96-31-2007, wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 49 Abs. 1 VStG die Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zwei Wochen ab Zustellung betrage. Die ggst. Strafverfügung sei laut vorliegendem Zustellnachweis, nach zwei Zustellversuchen am 20. und 21. August 2007, am 21. August 2007 beim Postamt St. A hinterlegt worden. Durch diese Hinterlegung gelte die Strafverfügung als am 21. August 2007 zugestellt. Die Einspruchsfrist sei daher mit Ablauf des 5. September 2007 verstrichen. Der Einspruch des Bw, der per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt worden sei, datiere jedoch vom 6. September 2007 und sei daher verspätet.

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw mit 30. Oktober 2007 zugestellt wurde, richtet sich eine rechtzeitig eingebrachte Berufung, die allerdings als Einspruch bezeichnet wurde, vom 13. November 2007.

 

Darin führt der Bw aus, dass er bereits mehrer Male zu den ihm angelasteten Vergehen in schriftlicher und mündlicher Form Stellung genommen habe und weist das ihm angelastete Vergehen ausdrücklich zurück. Er beantragt weiters, das ggst. Strafverfahren einzustellen.

 

In seinem Einspruch vom 6. September 2007 hatte der Bw angeführt, dass er leider erst am Dienstag, dem 4. September 2007 den Abholschein beim Wegwerfen der aussortierten Zeitungen und Werbematerialien gefunden habe. Am Mittwoch, dem 5. September 2007 habe er das Schreiben abholen wollen, jedoch sei die Postservicestelle geschlossen gewesen, weshalb es dem Bw nicht früher möglich gewesen sei, gegen die Strafverfügung Einspruch zu erheben.

 

 

2.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19. November 2007 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.2. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt – wie unter Punkt 1 dieses Erkenntnisses dargestellt – klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) beträgt die Berufungsfrist gegen Bescheide zwei Wochen ab Zustellung. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat eine Berufung unter anderem einen begründete Berufungsantrag zu enthalten.

 

Im vorliegenden Fall ist das Schreiben des Bw am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 13. November 2007 eingebracht worden und somit rechtzeitig. Nachdem der Bw nicht rechtsfreundlich vertreten ist, kann die fälschliche Bezeichnung als "Einspruch" ihm nicht negativ angelastet und das Schreiben als Berufung angesehen werden. In dieser verweist der Bw grundsätzlich auf seine bereits im Verfahren erster Instanz vorgebrachten Gründe, wozu auch die Einwendungen hinsichtlich der vermeintlich gerechtfertigten Verspätung bei der Einbringung des Einspruchs gegen die dem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung vom 14. August 2007 zählen. In diesem Sinne kann von einem begründeten und somit zulässigen Berufungsantrag ausgegangen werden.

 

 

3.2.  Kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist gemäß Abs.2 leg.cit. der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist an der Abgabestelle zurückzulassen.

 

Abs.3 leg.cit. normiert, dass die hinterlegte Sendung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs.4 ZustG ist eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

3.3. Im vorliegenden Fall hatte das Zustellorgan keinen Grund am regelmäßigen Aufenthalt des Bw an der Abgabestelle zu zweifeln; solches wurde auch vom Bw nicht behauptet, weshalb die Hinterlegung grundsätzlich rechtmäßig gemäß § 17 Abs.1 ZustG erfolgte.

 

Der gegenständliche Zustellnachweis weist eindeutig den 21. August 2007 als Tag der Hinterlegung und somit als fristenauslösenden Zeitpunkt aus. Weder aus der Aktenlage, noch aus eventuellen Einwendungen des Bw geht hervor, dass die ggst. Sendung nicht – wie in § 17 Abs. 2 ZustG vorgesehen – an der Abgabestelle ordnungsgemäß zurückgelassen worden wäre. Der Bw konnte also rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen – unabhängig davon, ob er dies tatsächlich auch tat oder nicht. Die Einwendung, er habe den Zustellnachweis erst am 4. September 2007 beim Aussortieren von Zeitungen und Werbematerial gefunden, ist nicht zielführend. Dass er den Zustellnachweis erst knapp zwei Wochen nach der Hinterlegung entdeckte, hindert nicht den Beginn des Fristenlaufs im gegenständlichen Verfahren. Aus § 17 Abs.4 ZustG wird deutlich, dass das Risiko sogar bei Beschädigung oder Verlust des Hinterlegungsnachweises der Empfänger zu tragen hat; dies gilt umso mehr, wenn ein Empfänger bei der Durchsicht seiner Post nicht die gebotene Sorgfalt walten lässt, die ein Übersehen solcher Mitteilungen verhindert.

 

Auch die Einwendung, der Bw habe den Einspruch nicht rechtzeitig erheben können, weil am Mittwoch, dem 5. September 2007 die Post geschlossen gehabt habe, und er das Schriftstück nicht habe abholen können, ist abzulehnen, da – mangels eines Feiertags oder sonstiger erdenklicher Gründe – die Postservicestelle zweifellos, wenn auch innerhalb deren regelmäßigen Öffnungszeiten, Kunden zur Verfügung stand und der Bw vermutlich außerhalb dieser Öffnungszeiten das Schriftstück abzuholen versuchte. Die Zustellung gilt – der belangten Behörde folgend – mit 21. August 2007 als erfolgt, weshalb der Einspruch vom 6. September 2007 als verspätet  zurückzuweisen war.

 

3.4. Die Berufung war als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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