Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521589/15/Fra/Bb/RSt

Linz, 03.12.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn I B, geb., S, L, vom 29.3.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.3.2007, Zl. FE-323/2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 2, Klassen C, C1, C+E und C1+E, mangels gesundheitlicher Eignung, nach Durchführung ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

1)     Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C, C1, C+E und C1+E unter folgenden Auflagen gegeben ist:

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG, § 14 Abs.5 FSG-GV und Anhang III Z14 und 14.2. der FührerscheinRL 91/439/EWG.

 

 

2)     Die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen

 

Rechtsgrundlage:

§ 20 Abs.4 FSG

 

Der Berufungswerber hat zur Ausstellung eines neuen Führerscheines und Eintragung der Auflagen mit seiner Führerscheinbehörde Kontakt aufzunehmen.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 19.3.2007, Zl. FE-323/2007, dem Berufungswerber (Bw)

 

§         die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung für die Klassen B, B + E und F gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG dahingehend eingeschränkt, dass als Auflage vorgeschrieben wurde, er habe sich in Abständen von drei Monaten – erstmals am 21.5.2007, weiters am 21.8.2007, 21.11.2007 sowie am 21.2.2008 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines normwertige alkoholrelevante Laborparameter (GGT, MCV, CDT) durch einen Facharzt für Labormedizin der Behörde vorzulegen,

§         die Lenkberechtigung der Klassen C, C1, C+E, C1+E mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG entzogen und

§         ihn aufgefordert, seinen Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkungen bzw. zur Neuausstellung vorzulegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Bw vom 29.3.2007, in welcher er im Ergebnis die verkehrspsychologische Testung beanstandet und der Überzeugung ist, alle Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Wiedererlangung seines Führerscheines zu erfüllen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz und Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 16.8.2007 sowie eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG vom 8.10.2007 hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw sowie Wahrung des Parteiengehörs an den Bw zu diesem Ermittlungsergebnis. 

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 24.4.2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Bw die Berufung hinsichtlich der Auflagen bzw. Kontrolluntersuchungen betreffend die Klassen B, B+E und F zurückgezogen. Dieser Spruchpunkt des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.3.2007 ist - durch die Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat war es damit verwehrt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung zu treffen.

 

Die Berufung hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2, Klassen C, C1, C+E und C1+E wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

 

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

5.1. Der Bw wurde infolge eines am 16.8.2006 begangenen Alkoholdeliktes (Alkoholgehalt der Atemluft 0,821 mg/l) neben der Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten unter anderem verpflichtet, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Am 2.2.2007 unterzog er sich bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "1A Sicherheit", S der verkehrspsychologischen Untersuchung. Entsprechend der darüber erstatteten Stellungnahme vom 15.2.2007, ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2 derzeit nicht geeignet. Begründet wurde die Nichteignung mit festgestellten deutlichen kraftfahrspezifischen Leistungsschwächen und Einschränkungen im Persönlichkeitsbereich.

 

Unter Zugrundelegung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15.2.2007 erstattete der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Herr Dr. G H – nach Untersuchung des Bw – das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG. Der Polizeiarzt stützte sein Gutachten vom 21.2.2007 auf die verkehrspsychologische Stellungnahme und attestierte dem Bw ebenso eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, Klassen C, C1, C+E und C1+E.

 

Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.3.2007, wogegen die oben näher bezeichnete Berufung eingebracht wurde.

 

5.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Bw – im Hinblick auf das Berufungsvorbringen – gemäß § 18 Abs.5 zweiter Satz FSG-GV zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seiner Wahl zugewiesen.

 

Die verkehrspsychologische Testung am 16.8.2007, durchgeführt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "I", L, ergab nunmehr aus verkehrspsychologischer Sicht eine bedingte Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2.

Als Auflagen wurden eine zeitliche Befristung auf ein Jahr, drei psychologischtherapeutische Kontrollgespräche in diesem Jahr und regelmäßige Kontrollen der alkoholrelevanten Laborwerte und Leberwerte vorgeschlagen.

 

Die folgende psychiatrisch-neurologische Untersuchung des Bw bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau Dr. C Z ergab, dass beim Bw ein periodischer Alkoholmissbrauch vorliege, wobei ein Abhängigkeitssyndrom nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

Das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C und E (Gruppe 2) wurde fachärztlicherseits bedingt befürwortet.

Empfohlen wurde eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr, monatliche Bestimmungen der alkoholspezifischen Laborparameter sowie eine Spezialambulanz für Alkoholkranke und -gefährdete bzw. eine Selbsthilfegruppe.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. C K, der Abteilung Landessanitätsdirektion des Landes Oberösterreich erstellte in der Folge unter Zugrundelegung der vorliegenden Befunde und Stellungnahmen das amtärztliche Gutachten vom 8.10.2007. Gemäß diesem Gutachten ist der Bw nur unter strenger Alkoholabstinenz sowie unter engmaschiger Kontrolle geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 2, die eine erhöhte Verantwortung des Lenkers voraussetzen, zu lenken.

 

Die Amtärztin befand folgende Auflagen als unerlässlich:

§         Kontrolluntersuchungen der alkoholspezifischen Laborparameter LFP, CDT, MCV im Abstand von einem Monat,

§         einen schriftlichen Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an einer Alkoholberatungsstelle im Abstand von zwei Monaten,

§         einen Nachweis der Teilnahme an drei verkehrspsychologisch therapeutischen Kontrollgesprächen innerhalb eines Jahres und

§         eine Nachuntersuchung nach einem Jahr.

 

Dem Bw wurde das eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 8.10.2007 sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16.8.2007 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Dazu hat er die begründete Stellungnahme vom 30.10.2007 eingebracht, in welcher er insbesondere die psychiatrische Untersuchung durch Frau Dr. Z kritisiert.  

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Anhang III Z14 (Alkohol) der Führerschein Richtlinie 91/439/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.7.1991 lautet:

Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. 14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind.

 

Gemäß § 20 Abs.4 erster und zweiter FSG darf die Lenkberechtigung für die Klasse C nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden.

 

6.2. § 14 Abs. 5 FSG-GV trifft zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkoholabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage. Damit kommt der allgemeine Grundsatz des FSG zum Tragen, dass die Eignung dieser Personen vom Arzt – in Ansehung der Besonderheiten von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 – zu beurteilen ist bzw. ist auf die oben angeführte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.7.19991 über den Führerschein (91/439/EWG), Anhang III Z14 (Alkohol) zu verweisen, wonach bei Alkohol im Straßenverkehr auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten ist und die zusätzlichen Risiken und Gefahren beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 entsprechend zu berücksichtigen sind.

 

Wie das nunmehr durchgeführte Beurteilungsverfahren betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw ergeben hat, ist er (derzeit) nur unter Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Führerschein-Gruppe 2, Klassen C, C1, C+E und C1+E, zu lenken.

 

Das eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 8.10.2007 berücksichtigt die entsprechende verkehrspsychologische Stellungnahme vom 16.8.2007 und die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 26.9.2007, wobei diese insgesamt ein einheitliches Bild ergeben und übereinstimmend zur Diagnose eines "Alkoholmissbrauches" gelangen und ferner monatliche Kontrolluntersuchungen der alkoholspezifischen Laborparameter (LFP, CDT, MCV) befürworten.

Aufgrund der mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbundenen zusätzlichen Risiken und Gefahren erscheinen die vorgeschlagenen Kontrolluntersuchungen aus Gründen der Verkehrssicherheit jedenfalls erforderlich und notwendig, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass private und wirtschaftliche den Bw betreffende Belange nicht berücksichtigt werden können. Die monatlichen Kontrolluntersuchungen ermöglichen der Behörde ein verlässliches Bild hinsichtlich der Alkoholkonsumgewohnheiten des Bw zu erlangen bzw. seine Abstinenz zu überwachen und sind damit unterlässlich.

 

Die vorgesehenen darüber hinausgehenden Auflagen - Befristung der Lenkberechtigung und Nachuntersuchung nach einem Jahr - sind hingegen folgendermaßen zu beurteilen: Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden  Verschlechterung  gerechnet  werden  muss (vgl. z.B. VwGH 18.3.2003,  2002/11/0254).

 

Dem Amtsarztgutachten sowie der verkehrspsychologischen und psychiatrischen Stellungnahme zufolge, wurde ein "Alkoholmissbrauch" des Bw im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV diagnostiziert, eine "Krankheit" im oben bezeichneten Sinn – "Alkoholabhängigkeit" - konnte jedoch nicht (mit Sicherheit) festgestellt werden, noch, dass sich eine solche verschlechtern könnte. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung sowohl einer Befristung auf ein Jahr, als auch der Nachuntersuchung nach einem Jahr im rechtlichen Sinn nicht möglich.

 

Für die weiteren vorgeschlagenen Auflagen – die regelmäßige Teilnahme an einer Alkoholberatungsstelle im Abstand von zwei Monaten und drei verkehrspsychologisch therapeutische Kontrollgespräche innerhalb eines Jahres - bietet das Gesetz keine Grundlage.

 

Insgesamt ist das amtsärztliche Gutachten vom 8.10.2007 schlüssig und nachvollziehbar. Der Bw hat dem ihm bekannten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Seine Vorbringen und Behauptungen, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, können das zugrundeliegende amtsärztliche Gutachten nicht entkräften und sind nicht geeignet einen Mangel aufzuzeigen. Das Amtsarztgutachten ist sohin beweiskräftig und war daher der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Einem Sachverständigengutachten kann nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden, sondern ein solches kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden oder wenn es mit den Denkgesetzten oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (vgl. z.B. VwGH 25.4.1991, 91/09/0019; 31.1.1995, 92/07/0188; 21.9.1995, 93/07/0005). Ferner liegt es am vom Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen, dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 7.4.1992, 91/11/0010).

 

Aufgrund der Ergebnisse des nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Berufung des Bw - betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen C, C1, C+E und C1+E - mit den im Spruch angeführten Auflagen stattzugeben.

 

6.3. Die Befristung der Lenkberechtigung - Spruchpunkt 2 - ergibt sich zwingend aus § 20 Abs.4 FSG. Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung ist die Lenkberechtigung des Bw für die Klasse C und C+E für fünf Jahre, die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und C1+E für zehn Jahre, zu erteilen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

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