Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521766/9/Ki/Da

Linz, 28.11.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau I S, O, S, vom 15.10.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.10.2007, VerkR20-815-1974, betreffend Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67 AVG iVm § 24 Abs.4 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Rechtsmittelwerberin aufgefordert, sich binnen 1 Monat gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Begründend führt die Erstbehörde dazu aus, dass mit Schreiben der Polizeiinspektion Ottensheim vom 21.9.2007 der Führerscheinbehörde zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Berufungswerberin unter psychischen Problemen leide. Für die Behörde würden daher begründete Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bestehen.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 15.10.2007. Die Rechtsmittelwerberin führt darin aus, dass sie glaube, dass es sich um einen Irrtum handle. Sie fühle sich weder krank, noch leide sie an psychischen Problemen, die sie aufhalten würden, ihrer Arbeit nachzugehen. Sie benötige ihr Fahrzeug für ihre berufliche Tätigkeit und hätte außer kleineren Schäden noch keine Unfälle mit Personbeteiligungen oder Verletzungen erlitten und auch keine Anzeigen wegen Trunkenheit am Steuer, da sie keinen oder kaum Alkohol trinke. Sie habe in diesem Jahr schon eine Gesundenuntersuchung mit einem negativen Befund gehabt und wenn sie sich psychisch krank fühle, dann suche sie eine Ärztin/Arzt auf. Sie trage beim Auto fahren die meiste Zeit ein Brille, das sei ihr von der Optikerin, Heilpraktikerin und Sehtherapeutin geraten worden und sie werde bei Gelegenheit den Führerschein erneuern lassen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2007. An dieser Verhandlung nahm die Berufungswerberin teil, als Zeugen wurden die Polizeibeamten RI H K und GI S F, beide Polizeiinspektion Ottensheim, einvernommen. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat nicht teilgenommen.

 

Auf Grund von diversen Stellungnahmen und Berichten der Polizeiinspektion Ottensheim sowie Eingaben der Berufungswerberin an die Polizeiinspektion Ottensheim bestehen bei der zuständigen Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) Bedenken, ob die Berufungswerberin in Folge möglicher psychischer Probleme zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist.

 

Bei diesen Eingaben an die Polizeiinspektion Ottensheim handelt es sich um vorgetragene Sachverhalte, welche letztlich Überprüfungen durch die jeweiligen Polizeibeamten nicht Stand hielten.

 

Bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die beiden Polizeibeamten die dargestellten Sachverhalte und legten überdies weitere Eingaben bzw. Berichte und Stellungnahmen vor.

 

Die Berufungswerberin selbst erachtet sich als gesund, gesteht jedoch ein, dass jedenfalls für wirtschaftliche Belange ihr ein Sachwalter bestellt wurde, welcher allerdings gegen sie arbeiten würde. Ebenso äußerte sie sich negativ über vormals behandelnde Ärzte, mit der nunmehr behandelnden Ärztin habe sie jedoch keine Probleme mehr.

 

Sie habe in Ottensheim eine Praxis für ganzheitliche Beratung, könne jedoch infolge der gegebenen Umstände diese Tätigkeit derzeit nicht aktiv ausüben, jedenfalls fühle sie sich gesund.

 

Ihrer Berufung legte sie u.a. in Kopie eine Rechnung der Heilpraktikerin für Psychotherapie – Sehtherapeutin (staatlich geprüfte Augenoptikermeisterin) U B, München, vom 10.9.2007 (bzw. 8.5.2007) bei, in diesen Rechnungen ist als Diagnose angeführt "Hyperopie, "Astigmatismus", "Heterophorie" sowie "Störungen des binokularen Sehens".

 

Wenn auch die Berufungswerberin den Angaben der Zeugen teilweise widersprochen hat, so bewertet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung die Aussagen der Polizeibeamten als glaubwürdig. Es ist zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren, eine falsche Aussage hätte für sie sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Dazu wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufforderungsbescheid der gegenständlichen Art dann zulässig ist, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe VwGH 2004/11/014 vom 17.3.2005 u.a.).

 

Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entzugsmaßnahme vorausgehenden, auf Sachverständigenbasis festzustellenden Nichteignung, insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken noch nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen, d.h. begründete Bedenken müssen jedenfalls beim entscheidenden Organ der Behörde bestehen.

 

Im vorliegenden Falle ist aus den Gesamtumständen der nicht unbegründete Verdacht abzuleiten, dass die Berufungswerberin tatsächlich psychische Probleme haben könnte. Wohl kann nicht schlechthin angenommen werden, dass eine allfällige psychische Störung die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würde, andererseits kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnte. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von Wahnideen gekennzeichnete psychische Störungen Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben können (VwGH 2001/11/0067 vom 28.5.2002 u.a.).

 

Dazu kommt, dass laut der von der Berufungswerberin vorgelegten Rechnungen in Zusammenhang mit ihrem Sehvermögen als Diagnose "Hyperopie", "Astigmatismus", "Heterophorie" sowie "Störungen des binokularen Sehens" festgestellt wurde, es sind dies Umstände, welche ebenfalls, allenfalls in der Form von Auflagen, für die Lenkberechtigung zu berücksichtigen sein könnten.

 

In Anbetracht all der angeführten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde, dass derzeit tatsächlich begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Berufungswerberin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B fehlen könnte. Ob die gesundheitliche Eignung tatsächlich nicht gegeben ist bzw. allenfalls entsprechende Auflagen vorzuschreiben sind, wird durch die aufgetragene amtsärztliche Untersuchung zu klären sein.

 

Dementsprechend wurde die Berufungswerberin durch die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Ausdrücklich wird die Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass sie, sollte sie dem nunmehr rechtskräftig gewordenen Auftrag nicht nachkommen, mit der Entziehung der Lenkberechtigung zu rechnen hat.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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