Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108902/11/Bi/Be

Linz, 01.07.2003

 

 

 VwSen-108902/11/Bi/Be Linz, am 1. Juli 2003

DVR.0690392
 
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. W, vom 5. März 2003 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 17. Februar 2003, S 6861/ST/02, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 12. Mai 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie weiterer Erhebungen zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

  1. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.6 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. April 2002 um 14.20 Uhr in Linz, Florianer Straße stadtauswärts, Kreuzung mit der Mönchgrabenstraße, als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen den auf der Fahrbahn angebrachten linksweisenden Richtungspfeil nicht beachtet habe, weil die Fahrt in gerader Fahrtrichtung fortgesetzt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.


2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Mai 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle in Anwesenheit der beiden Polizeibeamten RI K und RI G durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Der Bw, dem die Ladung laut Rückschein über Ersatzzustellung am 18. April 2003 zugestellt wurde, ist unentschuldigt nicht erschienen.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe zwar den für das Einordnen zum Linkseinbiegen gedachten Fahrstreifen benutzt, obwohl er die Fahrt in gerader Richtung fortgesetzt habe, jedoch habe sich der Beamte zum Zweck einer Lasermessung so auf der Fahrbahn befunden, dass er zu diesem Verhalten gezwungen gewesen sei, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten zu können. Damit habe er aber nicht das Tatbild des § 9 Abs.6 StVO erfüllt. Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Beamten dazu, dass dort eine Geschwindigkeitsmessung stattgefunden habe; in eventu die Beischaffung der Diensteinteilung der Beamten für 29. April 2002. Er habe bereits vor der Erstinstanz einen solchen Antrag gestellt und weiters um seine Benachrichtigung vom Termin der Befragung, um sein Fragerecht ausüben zu können; die Behörde habe aber von einer kontradiktorischen Befragung zu Unrecht abgesehen.

Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Anwendung des § 21 VStG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteienvorbringen berücksichtigt, ein Ortsaugenschein bei der in Rede stehenden Kreuzung und die zeugenschaftliche Befragung der beiden Polizeibeamten des Wachzimmers Ebelsberg durchgeführt wurde. Außerdem wurde die den angeführten Bodenmarkierungen zugrunde liegende Verordnung eingesehen.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Zeugen führten am 29. April 2002 gegen 14.20 Uhr Lasermessungen auf der Florianer Straße im Bereich der Kreuzung mit der Mönchsgrabenstraße (aus Richtung Linz kommend links) bzw. dem Ziegelhubweg (rechts) durch, wobei RI G die Messungen und RI K die Anhaltungen vornahm. RI G hatte seinen Standort unmittelbar nach der Einmündung des Ziegelhubweges, einer 30 km/h-Zone, um die Lenker dort gefahrlos anhalten zu können. RI K führte die Lasermessungen vom rechten Fahrbahnrand bzw. dem dort beginnenden Gehsteig

kurz vor der Einmündung des Ziegelhubweges aus so durch, dass er den aus Richtung Linz ankommenden Verkehr in größerer Entfernung anvisierte. Dort befindet sich auch ein Leitpflock, auf den der Zeuge nach eigenen Angaben die Batterie ablegt. Die Fahrbahn der Florianer Straße weist dort eine Einbuchtung auf, die in den mit einem Randstein versehenen Gehsteig übergeht. Von diesem Punkt aus ist ein frontales Anvisieren des Verkehrs möglich, wie sich beim Ortsaugenschein gezeigt hat.

Beide Zeugen bestätigten unabhängig voneinander, ihnen sei gegen 14.20 Uhr aufgefallen, dass ein aus Richtung Linz kommender Pkw nach rechts in den Ziegelhubweg einbog und dazu seine Geschwindigkeit bereits auf der Florianer Straße verringerte, wobei der Lenker des dahinter fahrenden Pkw offensichtlich beabsichtigte, in gerader Richtung weiterzufahren, weil er nicht blinkte. Dem vor ihm langsam rechts einbiegenden Pkw wich er über den dortigen Linkseinbiegestreifen, allerdings geradeaus weiterfahrend, aus.

Beide Zeugen bestätigten, sie hätten dieses Fahrmanöver wahrgenommen und auf das einbiegende Fahrzeug bezogen, dem der Lenker offenbar nicht mit der langsamen Geschwindigkeit nachfahren wollte. Beide Zeugen bestätigten weiters, RI K habe sich sicher nicht auf der Fahrbahn der Florianer Straße befunden und ihm zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes auszuweichen, habe sicher kein Anlass bestanden.

 

Der Bw ist zur mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Seine Verantwortung wurde den Zeugen dezidiert vorgehalten und von diesen glaubhaft und anhand der örtlichen bzw. baulichen Verhältnisse schlüssig bestritten.

Auch wenn der Bw zwar nicht die von ihm eingehaltene Fahrlinie abstreitet, sondern lediglich den Zweck des Ausweichens anders zu erklären versucht, gehen damit seine Einwendungen ins Leere. Dies auch deshalb, weil der rechts einbiegende Pkw - von dem der Bw in der Berufung nichts erwähnt, aber auch im erstinstanzlichen Verfahren, in dem die Zeugenaussagen der beiden Beamten inhaltlich den nunmehrigen glichen, auffällig vermieden hat, darauf einzugehen - tatsächlich neben dem auf dem Gehsteig befindlichen RI K vorbeigefahren sein muss, allerdings ohne diesem ausweichen zu müssen. Ein zu geringer Sicherheitsabstand zwischen RI K und diesem Pkw wurde jedoch nie behauptet. Der Bw war, im Gegensatz zu seinen Behauptungen, beim Hintereinanderfahren dann aber schon gar nicht zu einem Ausweichen auf den Linkseinbiegestreifen gezwungen. Die Vermutung der Zeugen, der Bw habe nicht die Geduld gehabt, hinter dem langsam einbiegenden Fahrzeug nachzufahren, ist in diesem Zusammenhang nicht von der Hand zu weisen. Eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer war jedoch nicht gegeben.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 9 Abs.6 StVO 1960 haben, wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind, die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen.

 

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 1995, Gz 101-5/19, wurden "gemäß §§ 43 iVm 55 Abs.1 StVO 1960 im Kreuzungsbereich F- M - Z die im beiliegenden vom Planungsamt am 5. Oktober 1995 erstellten Plan M 1:500 dargestellten Bodenmarkierungen (Sperrlinie, Haltelinie, Richtungspfeil)" erlassen. Der Plan zeigt die Linkseinbiegespur auf der F Straße in Richtung Mönchsgrabenweg samt Richtungspfeil, Leitlinie zum geradeaus führenden Fahrstreifen, Sperrlinie in der Fahrbahnmitte und Haltelinie.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Bodenmarkierungen ordnungsgemäß verordnet sind und daher vom Bw insofern beachtet hätten werden müssen, als er, wenn er den Fahrstreifen zum Linkseinbiegen befahren hat, nicht die Fahrt geradeaus fortsetzen hätte dürfen. Vom Vorliegen eines rechtlich gebotenen "Ausweichens" und damit eines Rechtfertigungsgrundes kann auf dieser Grundlage nicht die Rede sein. Auch war im Hinblick auf die Verordnung kein Parteiengehör mehr zu wahren (VwGH 20.2.1986, 85/02/0179).

 

Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG lagen insofern nicht vor, als zwar die Übertretung keine Folgen nach sich gezogen hat, jedoch ein geringfügiges Verschulden nicht zu erblicken ist (VwGH 12.9.1986, 86/18/0059, uva).

 


Die Erstinstanz hat zwar weder mildernde noch erschwerende Umstände bei der Strafbemessung gewertet, jedoch geht aus dem Verfahrensakt nicht hervor, dass der Bw irgendwelche Vormerkungen aufweist, weshalb im Zweifel von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist, die als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Aus diesen Überlegungen war die Strafe herabzusetzen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des
§ 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den von der Erstinstanz geschätzten und unbestritten gebliebenen finanziellen Verhältnissen des Bw. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte im Verhältnis zur Geldstrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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