Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530724/5/Re/Sta

Linz, 05.12.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn und Frau O und F B, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, S, P, vom 1. August 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Juli 2007, Zl. Ge20-28-2006, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

Der bekämpfte Bescheid vom 9. Juli 2007, Ge20-28-2006, wird behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.2 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem bekämpften Bescheid vom 9. Juli 2007, Ge20-28-2006, über Antrag der A. ö. K S F G GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gedeckten Rettungs- und Patientenabstellfläche am Fuße des K G in G, W,  G, Gst. Nr. ,  und  der KG. G, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach dem Ergebnis des durchgeführten Genehmigungsverfahrens, insbesondere der Verhandlungen vom 6. April 2006 und 14. Juni 2007 sei bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen eine Beeinträchtigung der durch die Gewerbeordnung und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wahrzunehmenden Interessen nicht zu erwarten. Zu den Einwendungen der Nachbarn sei ein schalltechnisches Projekt zur Darstellung der zu erwartenden Emissionen und Immissionen vorgelegt worden und sei maßgeblich für Lärmemissionen das Zu- und Ausfahren aus der Tiefgarage durch Kraftfahrzeuge sowie der Betrieb der Lüftungsanlage. Unter Berücksichtigung einer Verkehrsuntersuchung und der Berechnung der zu erwartenden Lärmemissionen sei eine Reduzierung des Verkehrs im Bereich der W durch die geminderte Häufigkeit von Pkw-Vorbeifahrten und dem Entfall von Lkw-Fahrten zu erwarten, sodass keine Anhebung des Dauerschallpegels und im Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage eine deutliche Reduktion der Häufigkeit verkehrsbedingter Spitzenpegel zu erwarten sei. In der Begründung wird unter anderem hingewiesen auf die eingebrachten Einwendungen einer Reihe von Nachbarn in Bezug auf Lärm, Abgase, Staub und Feinstaub und wird hiezu ein Teil der befundmäßig vom technischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2007 abgegebenen Darstellung zitiert.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer O und F B, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, P, mit Schriftsatz vom 1. August 2007, der Post zur Beförderung übergeben am 8. August 2007, somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, aus dem Gutachten im Rahmen der Verhandlung vom 14. Juni 2007 aus lärmtechnischer Sicht ergebe sich, dass eine endgültige Beurteilung erst nach Vorliegen ausdrücklich zitierter ergänzender Unterlagen bzw. Erhebungsergebnisse durchgeführt werden könne. Diese zitierten Unterlagen seien nicht vorgebracht worden, es sei somit ein Gutachten aus lärmtechnischer Sicht zum gewerbebehördlichen Verfahren nicht beigebracht bzw. erstellt worden, das Verfahren somit mangelhaft geblieben. Die Erstbehörde beziehe sich auf eine Verkehrszählung der Stadtgemeinde G vom 15. Mai 2006, 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr. Die Annahme, die bestehende Einbahnführung würde in die entgegen gesetzte Richtung umgedreht werden, bedeute nicht, dass sich die Verkehrsfrequenz vermindern werde. Vielmehr werde es zu einem massiv erhöhten Verkehrsaufkommen auf dieser Straße kommen, da der Durchzugsverkehr in entgegen gesetzter Richtung erfolgen werde. Es sei auch nicht von den tatsächlich zu erwartenden Verkehrsbewegungen ausgegangen worden. Unberücksichtigt sei geblieben, dass betreffend die Häuser zwischen dem Kreuzungsbereich W/M bis zur Auffahrt K/A keine Einbahnregelung, sondern ein Gegenverkehrsbereich errichtet werde. Die Zufahrten zum K etc. werden jedenfalls noch zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen führen. Eine Erhebung der Verkehrsfrequenzen unter Berücksichtigung dieser Umstände an einem Sonntag sei nicht durchgeführt worden, das Verfahren diesbezüglich mangelhaft. In Bezug auf Staub-, Feinstaub- und Abwasserbelastungen seien keinerlei Messungen bzw. Gutachten eingeholt worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-28-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden  Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen Unterlagen  .......

 

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass dem gegenständlichen Verfahren der Antrag der A.ö. K S. F G GmbH, G, vom 21. März 2006 betreffend die Erteilung der Bewilligung für eine gedeckte Rettungs- und Patientenzufahrt mit Tiefgarage zu Grunde liegt. Von der Konsenswerberin wurden auch Projektsunterlagen, technische Beschreibung, Pläne sowie unter anderem auch ein schalltechnisches Projekt der T S für  A SV-GmbH, vom 11. April 2007, GZ. 06-0066T sowie vom 12. April 2007, GZ. 06-B0066T, vorgelegt. Insbesondere die Erforderlichkeit der lärmtechnischen Projekte war Ergebnis der am 6. April 2006 von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung über das gegenständliche Ansuchen, wobei einerseits von einer Reihe von Nachbarn Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben wurden, andererseits vom Amtssachverständigen die Befunderstellung bis zur Vorlage eines ergänzenden schalltechnischen Projektes unterbrochen wurde. Gefordert wurde eine realistische und schlüssige nachvollziehbare Verkehrsfrequenz sowie die eindeutige Festlegung einer Betriebszeit mit Angabe der jeweiligen Verkehrsfrequenz zu den einzelnen Tagesabschnitten mit schlüssiger nachvollziehbarer Dokumentation. In der Folge wurde am 14. Juli 2007 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Von den Anrainern, unter anderem auch den nunmehrigen Berufungswerbern, wurden neuerlich Einwendungen wegen Lärm, Abgase, Staub, Feinstaub und Abwasser vorgebracht. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde vom anlagentechnischen Amtssachverständigen eine befundmäßige Aufnahme des Vorhabens in die Verhandlungsschrift aufgenommen und dieser das offensichtlich bei der Verhandlung vorgelegte neue Verkehrskonzept der Stadtgemeinde Grieskirchen zu Grunde gelegt (Seite 4/5 der VHS vom 14. Juli 2007).

Das im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vom technischen Amtssachverständigen abgegebene Gutachten zum gewerbebehördlichen Verfahren aus lärmtechnischer Sicht lautet:

"Eine endgültige Beurteilung kann erst nach Vorliegen nachstehender Unterlagen durchgeführt werden:

-          Erhebung der Verkehrsfrequenzen an einem Sonntag in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 16.00 Uhr.

-          Gegenüberstellung der Immissionswerte zufolge Garagenverkehr und Ist-Situation an einem Sonntag.

-          Zahlenmäßige Darstellung der zu erwartenden Immissionen bei den Rechenpunkten (nicht nur grafische Darstellung) sowohl für Sonntag als auch für den Werktag.

-          Überprüfung des Verkehrskonzeptes durch einen ASV für Verkehrswesen im Hinblick auf Schlüssigkeit der angenommenen neuen Verkehrsströme."

 

Darüber hinaus wurden vom technischen Amtssachverständigen im Gutachten aus anlagentechnischer Sicht 6 Auflagen betreffend Brandschutz, elektrische Einrichtungen, Bodenmarkierungen in der Garage, Anzeige freier Stellplätze über eine optische Anzeige, Funktionsfähigkeitsbestätigung der CO-Abluftanlage und Beleuchtung im Einsatzbereich zur Tiefgarage vorgeschrieben .

 

Die oben angeführten, vom technischen Sachverständigen in der lärmtechnischen Begutachtung geforderten ergänzenden Projektsangaben wurden nicht mehr eingefordert, ein weiteres Gutachten wurde nicht mehr eingeholt und erging in der Folge von der belangten Behörde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 9. Juli 2007, mit welchem die vom Sachverständigen oben angeführten vorgeschlagenen Auflagen vorgeschrieben und die befundmäßigen Ausführungen in Bezug auf die Lärmemissionen zitiert wurden.

 

Unter Bezugnahme auf die oben bereits zitierte Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang des Ermittlungsverfahrens im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsver­fahren zu verweisen, wonach die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gegeben sind, ob sich zu erwartende Emissionen auf die bestehende Situation zum Nachteil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend auswirken, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und erforderlichenfalls zusätzlich auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ist.

 

Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlagen als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden können und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Den ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs.2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119). Auf Grund dieser Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden.

 

Zusammenfassend ist vorweg festzustellen, dass eine ausreichende Begutachtung sämtlicher von der gegenständlichen Anlage ausgehenden Emissionen, insbesondere von denjenigen, die von Nachbarn zulässigerweise im Rahmen rechtzeitig eingebrachter Einwendungen betreffend Emissionsbefürchtungen vorgebracht wurden, sowie eine entsprechend darauf aufbauende Feststellung und Beurteilung der bei den Anrainern einwirkenden Immissionen durch Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt wurde.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die letztlich nicht abschließend veranlasste Beurteilung in Bezug auf Lärmemissionen zu verweisen. Wie oben bereits aus dem Akt dargestellt, hat der anlagentechnische Amtssachverständige in beiden Verhandlungen jeweils die Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Konsenswerberin gefordert und wurde so bei der ersten Verhandlung am 6. April 2006 die befundmäßige Aufnahme des Projektes abgebrochen und bei der zweiten Verhandlung am 14. Juli 2007 ein umfassendes Gutachten nicht erstellt. Ein solches wurde auch nicht mehr nachgeholt.

In diesem Zusammenhang ist auch unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass es nicht ausreicht, auf ein von der Konsenswerberin vorgelegtes schalltechnisches Projekt zu verweisen. Unabhängig von der Bonität dieser beigebrachten Projektsunterlagen ist es Aufgabe der Behörde, durch den Amtssachverständigen diese Projektsunterlagen auf deren Richtigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüfen zu lassen (VwGH 28.3.2007, 2006/04/0105)

 

Eine abschließende und vollständige lärmtechnische Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes ist somit im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt und daher nachzuholen. Ebenfalls nicht erfolgt ist eine Auseinandersetzung der Behörde unter Beiziehung erforderlicher Sachverständiger mit anderen Einwendungen der Nachbarn wie zB betreffend Luftschadstoffe (Staub bzw. Feinstaub) hervorgerufen offensichtlich durch die die geplante Tiefgarage benützenden Kraftfahrzeuge.

 

Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass bei der Beurteilung jedenfalls auf das im Verfahren bereits mehrfach angesprochene neue Verkehrskonzept der Stadtgemeinde Grieskirchen Bedacht zu nehmen sein wird. Es sollte klargestellt sein, ob und wann dieses neue Verkehrskonzept tatsächlich umgesetzt wird, gegebenenfalls mit welchen Auswirkungen auf den dort vorbeiführenden öffentlichen Verkehr auf öffentlichen Straßen, welcher im gegenständlichen Verfahren als Ist-Zustand der Beurteilung zu Grunde zu legen sein wird. Der Betriebsanlage zuzurechnen sind jedenfalls nur diejenigen Fahrbewegungen, welche im unmittelbaren Ein- bzw. Ausfahrtsbereich zur Anlage am Weg von bzw. zur, sowie in der Anlage stattfinden, nicht jedoch der auf öffentlichen Straßen vorbeiführende öffentliche Verkehr.

 

Zweckmäßig erscheint in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass die Auswirkungen des neuen Verkehrskonzeptes, falls dieses tatsächlich in seiner Realisierung bevorsteht, objektiv zu erheben bzw. zu überprüfen, einerseits durch offizielle Aussagen der Stadtgemeinde Grieskirchen zum geplanten bzw. beschlossenen Konzept, andererseits durch Überprüfung desselben sowie der Angaben der Konsenswerberin durch einen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, da ja gerade diese dem Verfahren zu Grunde legenden Zahlen von Fahrbewegungen eine wesentliche Auswirkung auf die noch  durchzuführende Begutachtung hat. Es kann daher auf Grund dieser fehlenden Unterlagen bzw. Ermittlungsergebnisse von der Berufungsbehörde nicht abschließend entschieden werden, ob die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage im Hinblick auf sämtliche Schutzinteressen des
§ 74 Abs.2 zu versagen  oder – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen ist. Die vorliegenden Projekts- bzw. Sachverhaltsgrundlagen sind durch wesentliche Ermittlungen zu ergänzen, für deren Feststellung der Unabhängige Verwaltungssenat eine ergänzende Verhandlung mit Sachverständigenbeweis für unvermeidlich im Sinne des § 66 Abs.2 AVG hält. Ob neben einem immissionstechnischen auch ein medizinischer Amtssachverständiger beizuziehen sein wird, ist aus dem Ergebnis der technischen Erhebungen zu folgern, je nach dem, ob die bestehende Ist-Situation durch die hinzukommenden Immissionen zum Nachteil der Anrainer verändert wird oder nicht.

 

Abschließend ist zu den von den Berufungswerbern angesprochenen unzumutbaren Abwasserbelastungen festzuhalten, dass dieser Einwand, soweit er aufrecht erhalten wird, näher zu begründen sein wird.

 

Insgesamt war daher aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen wie im Spruch zu entscheiden und war ein Abschluss des Genehmigungsverfahrens aus diesen Gründen noch nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Begutachtung durch Sachverständige

 

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