Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162157/7/Bi/Se

Linz, 26.11.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. K P, B, vertreten durch Herrn RA Dr. J P, M, vom 30. März 2007 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 8. März 2007, VerkR96-533-2007-Kb, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 26. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs. 2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (135 Stunden EFS) verhängt, weil er am 2. September 2006 um 8.57 Uhr den Pkw ... auf der A1 bei Strkm 210.400 gelenkt und zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Mittels Videomessung sei ein zeitlicher Abstand von 0,36 Sekunden festgestellt worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 26. November 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters Dr. Postlmayr und des technischen Amtsachverständigen Ing. Robert Hagen durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw bestreitet die Einhaltung des ihm zur Last gelegten Tiefenabstandes und hält seinen Beweisantrag auf Beischaffung von Beweisfotos aus dem ggst Video aufrecht. Im Übrigen sei die Differenzierung des § 99 Abs.2c Z4 unsachlich, zumal Abstandswerte unter 0,2 Sekunden (wieder) unter die Strafnorm des § 99 Abs. 3 zu subsumieren seien. Ein Abstand von 0,36 Sekunden unterschreite die Grenze von 0,4 Sekunden nur geringfügig, sodass die Anwendung der strengeren Strafnorm nicht zu rechtfertigen sei, weil keine straferschwerenden Umstände bestünden. Er sei außerdem unbescholten. Die Mindeststrafe von 72 Euro sei deshalb gerechtfertigt – abgesehen davon, dass das Beweisverfahren einen wesentlich größeren Abstandswert zutage bringen werde als vorgeworfen.

Im Übrigen sei er durch die ihm abverlangte Lenkerauskunft massiv beschwert – dazu wird  im Rechtsmittel umfangreich argumentiert und Verfahrens­einstellung beantragt. 

In der mündlichen Verhandlung machte der Rechtsvertreter unzureichende Spruch­kon­kretisierung im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmals des § 18 Abs.1 StVO geltend.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Ein Tatvorwurf im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird" ist innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungs­verjährungsfrist nicht erhoben worden und dieser Umstand auch nicht mehr nachholbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Vorschreibung eines Verfahrenskostenersatzes entfällt damit naturgemäß.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatbestandsmerkmal des § 18/1 nicht vollständig vorgeworfen -> Einstellung

 

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